Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.9/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_9/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

1. Verfahrensbeteiligte
L.________,
2. M.________,
3. N.________,
4. O.________,
Gesuchsteller, alle vier vertreten durch Dr. Conrad Frey und /oder Rechtsanwalt
Andreas Grundlehner,

gegen

Stadt Wädenswil, Kommission für die Grundsteuern, Florhofstrasse 6, Postfach,
8820 Wädenswil, Gesuchsgegnerin,
vertreten durch SwissInter Tax AG,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach,
8090 Zürich,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_705/2011
vom 26. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 die
Beschwerde der Stadt Wädenswil gegen das Urteil vom 29. Juni 2011 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, im Sinne der Erwägungen
teilweise gut, hob das angefochtene Urteil insoweit auf und wies die Sache zur
weiteren Untersuchung und neuen Veranlagung an die Stadt Wädenswil sowie zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 11. Juni 2012 lassen L.________, M.________, N.________
und O.________, die Beschwerdegegner 2 bis 5 des revisionsbetroffenen Urteils,
beantragen, das Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 sei aufzuheben, und es
sei die Sache "unter wiederholter und vollständiger Durchführung des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens" neu zu beurteilen.
Auf einen Schriftenwechsel hat das Bundesgericht verzichtet (Art. 127 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen,
soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht,
dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und
entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; Urteil 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E.
2).

1.2 Gemäss Art. 121 lit. b und d BGG kann die Revision eines
bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr
oder, ohne dass es das Gesetz erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst
verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), bzw.
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d). Es geht bei diesen beiden Revisionsgründen um die
Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 121 BGG. Für deren Geltendmachung mit einem
Revisionsgesuch ist die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids zu beachten (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E.
1). Mit der Eingabe der Gesuchsteller vom 11. Juni 2012 wurde die Frist
gewahrt. Als teilweise unterliegende Parteien im revisionsbetroffenen Urteil
sind sie zum Gesuch legitimiert. Unter Vorbehalt des Nachfolgenden geben die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das
Gesuch grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Die Gesuchsteller erheben mehrere Rügen. Sie machen geltend, die
prozessleitende Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Januar 2012
(Fristansetzung gemäss Art. 102 BGG zur Beantwortung der Beschwerde) sei
mangelhaft eröffnet worden und im Rubrum des revisionsbetroffenen Urteils
fehlten die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3 und 4 (Nummerierung gemäss
verwaltungsgerichtlichem Urteil; E. 3 hienach). Weiter habe das Bundesgericht
den rechtlichen Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräusserung
unzutreffend festgestellt (E. 4). Schliesslich bringen sie vor, das
Bundesgericht habe einen Antrag beurteilt, der von der Stadt Wädenswil nicht
gestellt worden sei (E. 5).

3.
3.1 Art. 121 lit. d BGG, unter den die Gesuchsteller ihre erste Rüge
(fehlerhafte Zustellung, mangelhafte Parteibezeichnung) subsumieren, hat die
Sachverhaltsermittlung zum Gegenstand. Anlass der Rüge ist freilich in beiden
Fällen eine Rechts- und keine Tatfrage. Bringen die Gesuchsteller vor, in der
prozessleitenden Verfügung vom 11. Januar 2012 "fehl[t]en die
Verfügungsadressaten komplett", kritisieren sie die Art und Weise der
Instruktion des Falles (Art. 32 BGG). Soweit sie dartun, im Rubrum des
revisionsbetroffenen Urteils wären auch die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3
und 4 aufzuführen gewesen, betrifft ihr Einwand die Art und Weise der Eröffnung
des revisionsbetroffenen Urteils (Art. 60 Abs. 1 BGG). Zielt die Rüge auf reine
Rechtsfragen ab, bewegt sich das Gesuch offenkundig ausserhalb des Rahmens von
Art. 121 lit. d BGG. Es kann offenbleiben, ob dies insoweit zum Nichteintreten
auf das Gesuch zu führen hätte, nachdem es in den übrigen Punkten ohnehin
abzuweisen ist.

3.2 Im Sinne einer blossen Erläuterung ist festzuhalten, dass die
Fristansetzung am 15. September 2011 vorab der Vorinstanz und dem
Beschwerdegegner 1, alsdann am 11. Januar 2012 nach Anhandnahme des Falles auch
den Beschwerdegegnern 6, 7 und 9 sowie, ihnen vertreten durch den gemeinsamen
Anwalt, den Beschwerdegegnern 2, 5, 8 und 10 zugestellt worden ist
(Nummerierung wiederum gemäss verwaltungsgerichtlichem Urteil). Auf diese Weise
sind alle Parteien, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zur
Stellungnahme eingeladen worden. Sie alle verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Was die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3 und 4 betrifft, haben sich diese
gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) schon am Rekurs vom 20. September 2010 an die damalige
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich nicht mehr beteiligt. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wären sie nicht mehr aufzuführen gewesen.
Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied
einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht, soweit
belastende oder pflichtbegründende Anordnungen zur Diskussion stehen (Urteile
2C_46/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.3, in: RDAF 2009 II S. 474; 1P.134/1997
vom 23. Juni 1997 E. 3b, in: ZBl 99/1998 S. 386; A.30/1986 vom 8. Juli 1987 E.
1d, in: ZBl 89/1988 S. 553). Den einstigen Beschwerdegegnern 3 und 4 kam denn
auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine formelle Parteistellung (mehr) zu.
Ebenso wenig waren sie aufgrund der Steuersukzession als materielle
Beschwerdegegner zu behandeln (§ 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons
Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. Art. 12 Abs. 1 DBG).

4.
Weiter vertreten die Gesuchsteller die Meinung, das Bundesgericht habe den
rechtlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im Zeitpunkt der Veräusserung
verkannt. Es spreche davon, dass das Grundstück "bei der Veräusserung" von
einer "hängigen Herabzonung" betroffen gewesen sei, was am 23. November 2007
zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Die Sichtweise der Gesuchsteller
überzeugt nicht. Das Bundesgericht stellte verschiedentlich fest, das
streitbetroffene Grundstück habe sich "am Stichtag" im Prozess der Herabzonung
von der Bau- in die Reservezone befunden (E. 4.3.1, 4.3.4, 4.3.7). Stichtag war
der 23. November 1987 (lit. A; E. 1.3, 4.3.7). Spricht das Bundesgericht in
lit. A von der "Veräusserung", dann einzig deshalb, weil mit § 220 Abs. 2 StG/
ZH von der Fiktion auszugehen ist, es sei am 23. November 1987 zur Veräusserung
und damit zum Erwerb des Grundstücks gekommen (dazu E. 4.3.7).

5.
5.1 In der Sache selbst erkannte das Bundesgericht, die Stadt Wädenswil habe
den Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Erschliessungsverhältnisse - so schon das Urteil der Vorinstanz - und nunmehr
auch der planungsrechtlichen Unsicherheit neu festzustellen. Die Gesuchsteller
meinen, es liege kein Antrag der Stadt Wädenswil vor, der über die blosse
Rückweisung der Sache an das Steuerrekursgericht hinausgehe. Demzufolge habe
das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 107 Abs. 1 BGG), zumal
das vorinstanzliche Urteil keinerlei "über die Frage der Zulässigkeit der
Rückweisung hinaus verbindliche und umfassende materiellrechtliche Erwägungen"
enthalte.

5.2 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass der Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich selbständig anfechtbar war, weil die
vorinstanzliche Anordnung aus der Optik der Stadt Wädenswil einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil darstellte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; E. 1.3 und 4.2
des revisionsbetroffenen Urteils). Zuvor war bereits das Verwaltungsgericht aus
der gleichen Überlegung auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten
(Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 E. 1.2). Demzufolge hatte es
sich auch materiell zur Rechtslage geäussert (E. 2.3). Die Stadt Wädenswil hat
denn auch in Ziff. 4 ihrer Beschwerde vom 9. September 2011 ausdrücklich die
Rüge der "unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 219 Abs. 1 StG/ZH i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 StHG)" erhoben.
In Ziff. 12 führte sie weiter aus, der Entscheid der Vorinstanz erweise sich
"aber auch in materieller Hinsicht als bundesrechtswidrig" und diskutierte sie
das Kongruenzprinzip. Sie kam zum Schluss, dass es der "ureigenen Funktion der
Grundstückgewinnsteuer diametral zuwiderlaufen" würde, sollte bloss deshalb der
Baulandwert ermittelt werden, weil sich das Grundstück aufgrund einer Ein- oder
Aufzonung im Veräusserungszeitpunkt in der Bauzone befand. Andernfalls liessen
sich, so die Stadt Wädenswil, "praktisch nur noch Inflationsgewinne"
grundstückgewinnsteuerlich erfassen. In Ziff. 13 ergänzte sie, die Heranziehung
des Baulandwertes sei "in keiner Weise nachvollziehbar" und widerspreche dem
"harmonisierungsrechtlich zwingenden Grundstückgewinnbegriff". An einer
hinreichend begründeten Rüge kann kein Zweifel bestehen. Die Rüge der Stadt
Wädenswil war - mit der zurückhaltenden Diktion des revisionsbetroffenen
Urteils - als "zumindest implizit" gestellter Antrag zu behandeln. Im
Unterlassungsfall hätte sie sich mit einiger Aussicht auf Erfolg darauf berufen
können, es sei ein Antrag unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG). Wie im
streitbetroffenen Urteil ausgeführt, lag ein solches Vorgehen ohnehin aus
prozessökonomischen Gründen auf der Hand, hätte das Bundesgericht doch sonst
nochmals angerufen werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Begründung des
Gesuchs ist auch insofern nicht schlüssig.

5.3 Schliesslich kann das Bundesgericht die Sache selbst dann an die
erstinstanzlich verfügende Behörde zurückweisen, wenn in der Beschwerde die
Rückweisung an eine Rechtsmittelinstanz beantragt wurde (Art. 107 Abs. 2 Satz 2
BGG). Unstreitig hatten die heutigen Gesuchsteller im Verfahren vor
Bundesgericht Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Stadt Wädenswil und der
darin enthaltenen materiellen Begründung zu äussern.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die
Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 65, 66 Abs. 1 und 5
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_705/2011 vom 26.
April 2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem kantonalen Steueramt Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher