Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.8/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_8/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Matter.

1. Verfahrensbeteiligte
B.X.________,
2. C.X.________,
3. D.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Schätzungskommission des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_619/2011
vom 19. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 2C_619/2011 vom 19. April 2012 wies das Bundesgericht im
Zusammenhang mit Perimeterbeiträgen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten von B., C. und D.X.________ gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2011 ab, soweit es auf
die Beschwerde eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 stellen B., C. und D.X.________ ein
Revisionsgesuch. Sie beantragen im Wesentlichen, das genannte
Bundesgerichtsurteil aufzuheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts
am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der
Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das
Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich; Voraussetzung
ist, dass einer der vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt und frist-
sowie formgerecht geltend gemacht wird.

2.
Die Gesuchsteller berufen sich frist- sowie formgerecht auf Art. 121 lit. d BGG
und machen geltend, das Bundesgericht habe in zwei Punkten seines Urteils in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen.

2.1 Den ersten dieser beiden Punkte meinen die Gesuchsteller in E. 4.3.5 des
Urteils vom 19. April 2012 zu erkennen: Die genannte Erwägung zeige, dass die
in Beilage 34 ihrer damaligen Beschwerdeschrift aufgeführten erheblichen
Tatsachen vom Bundesgericht aus Versehen unberücksichtigt gelassen oder
unrichtig wahrgenommen worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Wie aus der betreffenden Erwägung deutlich
hervorgeht, war sich das Bundesgericht bewusst, dass die Ermittlung der
beitragspflichtigen Aufwendungen im zu beurteilenden Fall aufgrund spezifischer
Umstände stark erschwert war. Dementsprechend prüfte es (im Rahmen der ihm
durch das Gesetz auferlegten Schranken) den massgeblichen Sachverhalt mit der
erforderlichen besonderen Sorgfalt. Dabei trug es durchaus auch der genannten
Beilage Rechnung, hielt es doch fest, dass der Rechtsvertreter der Gemeinde auf
die dort ausgeführten Einwendungen eingegangen sei und die Vorinstanz dessen
Ausführungen übernommen habe. Der Faktendarstellung der Beschwerdeführer konnte
nicht gefolgt werden, weil diese es unterliessen, rechtsgenüglich darzulegen,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als geradezu
offensichtlich unzutreffend zu qualifizieren gewesen wären. Vielmehr vermochten
sie den genannten Feststellungen lediglich ihre eigene Sichtweise der Sachlage
entgegenzusetzen, was sich als unzureichend erwies. Das erwog das Bundesgericht
namentlich deswegen, weil bei der von den Beschwerdeführern selbst
vorgenommenen Berechnung massgebliche Faktoren ausser Acht blieben. Nicht das
Bundesgericht, sondern die jetzigen Gesuchsteller liessen im damaligen
Verfahren also wesentliche Aspekte unberücksichtigt. Ebenso wenig kann dem
Bundesgericht eine "unrichtige Wahrnehmung" der erwähnten Beilage vorgeworfen
werden, was übrigens mit Blick auf Art. 121 lit. d BGG ohnehin zu keiner
Revision führen könnte.

2.2 Aus Versehen nicht berücksichtigte Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d
BGG machen die Gesuchsteller auch im Zusammenhang mit E. 4.3.6 des Urteils vom
19. April 2012 geltend, d.h. bei den für die Beitragspflicht massgeblichen
Gesamt- und Einzelbeträgen.
Soweit es dabei überhaupt um Sachverhaltsfragen geht (und nicht um deren
rechtliche Würdigung, welche einer Revision unter der hier angerufenen
Bestimmung nicht zugänglich wäre), ist das Gesuch aus dem schon oben in E. 2.1
genannten Grund unbegründet: Es gelang den Beschwerdeführern im damaligen
Verfahren nicht, rechtsgenüglich darzulegen, dass die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts geradezu offensichtlich
unzutreffend gewesen wären; vielmehr vermochten sie den angezweifelten
Feststellungen nur ihre eigene Sichtweise in Bezug auf die Faktenlage
entgegengehalten. Soweit die Gesuchsteller ausserdem kritisieren, das
Bundesgericht habe in der gleichen E. 4.3.6 die Grundsätze seiner eigenen
Rechtsprechung missachtet, so ist ein solcher Vorwurf unter dem Gesichtspunkt
von Art. 121 lit. d BGG ebenfalls nicht zu hören.

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, mit den entsprechenden
Kostenfolgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. April 2012 wird
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde A.________, der
Schätzungskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter