Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.6/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_6/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_55/2011
vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A. und B.X.________ haben mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs und Beschwerde gegen die
Erlassentscheide 2008 erhoben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der
Steuerrekurskommission am 9. Mai 2011 mit, dass für das Jahr 2008 keine
anfechtbare Erlassverfügung vorliege. In der Folge trat diese mangels
anfechtbarer Verfügung auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein. Dagegen
erhoben A. und B.X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern; dieses trat auf diese sowie auf die Gesuche um Revision bzw.
Wiederaufnahme und Fristwiederherstellung nicht ein und wies das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab. Dagegen haben A. und B.X.________ subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist darauf am 16. Februar 2012
nicht eingetreten (Verfahren 2D_55/2011).

B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellen A. und B.X.________ ein Revisionsgesuch.
Sie beantragen implizit die Aufhebung der Ziff. 1 (Nichteintreten), der Ziff. 2
(Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege), der Ziff. 3 (Gerichtskosten) des
Urteils vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011), den Erlass der dort auferlegten
Kosten sowie die erneute Überprüfung des Entscheids 2D_55/2011 mit Rückweisung
an die kantonale Vorinstanz. Schliesslich beantragen sie, dass auf die Erhebung
von Kosten im Revisionsverfahren zu verzichten sei. Mit E-Mail vom 11. April
2012 ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchsteller berufen sich einerseits auf Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG,
welcher auf Art. 121 lit. b-d BGG verweist, und andererseits auf Art. 123 BGG.
Die Revisionsfrist ist eingehalten (Art. 124 BGG). Die anderen
Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 127 BGG und
die Ausführungen dazu von ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
(Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011). Ob die Gesuchsteller die
Anforderungen von Art. 42 BGG erfüllen, kann offengelassen werden, da das
Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen ist.

2.
2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn
u.a. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat
(Art. 121 lit. c und d BGG); nicht relevant ist hier in jedem Fall Art. 121
lit. b BGG. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt
werden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.2 Die Gesuchsteller rügen ausführlich, dass das Bundesgericht im Entscheid
vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011) ihrer besonderen Situation nicht genügend
Rechnung getragen habe und das Urteil aus ihrer Sicht gegen verschiedene
Verfassungsnormen verstosse; sie verlangen eine Neubeurteilung der strittigen
Angelegenheit. Voraussetzung dafür bildet allerdings das Vorliegen
verschiedener, oben dargestellter Revisionsgründe.
Die Gesuchsteller unterlassen es, darzulegen, welche Anträge unbeurteilt
geblieben oder welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt worden sind. Die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d
BGG liegen somit nicht vor.
Im Entscheid vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011) ist das Bundesgericht auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weil u.a. noch gar keine
Verfügung ergangen und somit kein Anfechtungsgegenstand gegeben war. Die
angerufenen Revisionsgründe müssen sich demzufolge auf diese Sachlage beziehen.
Die von den Gesuchstellern als Nova bezeichnete Tatsachen (ausstehende
Gerichtskosten von CHF 98'014.50; Steuerschuld einer ehemaligen bernischen
Regierungsrätin) sind nicht geeignet, das Vorhandensein einer Verfügung zu
belegen. Insofern ist auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
nicht gegeben.

3.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und
die unterliegenden Gesuchsteller wären solidarisch kostenpflichtig; in
Anbetracht der besonderen Umstände wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass