Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.5/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_5/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_54/2011
vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A. und B.X.________ ersuchten am 23. März 2008 um Erlass der rechtskräftig
festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für
das Jahr 2005. Die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde W.________ wies das
Gesuch und die Steuerrekurskommission des Kantons Bern eine Beschwerde dagegen
ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat in der Folge wegen
Überschreitung der Rechtsmittelfrist auf die Beschwerde und auf das gegen
diesen Entscheid gerichtete Revisionsbegehren nicht ein. Die gleichzeitig
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht, soweit es
darauf eintrat, am 23. November 2010 jedoch gut und wies die Sache zum
Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 2D_37/2010, 2D_42/
2010). Gestützt auf den Rückweisungsentscheid urteilte das Verwaltungsgericht
erneut; es wies die Beschwerde ab, erhob keine Gerichtskosten und schrieb
infolgedessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Gegenstandslosigkeit ab. Dagegen haben A. und B.X.________ subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat diese am 16. Februar 2012
abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2D_54/2011).

B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellen A. und B.X.________ ein Revisionsgesuch.
Sie beantragen die Aufhebung der Ziff. 1 (Abweisung der Beschwerde), der Ziff.
2 (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege), der Ziff. 3 (Gerichtskosten)
des Urteils vom 16. Februar 2012 (2D_54/2011), den Erlass der dort auferlegten
Kosten sowie die erneute Überprüfung des Entscheids 2D_54/2011 mit Rückweisung
an die kantonale Vorinstanz. Schliesslich beantragen sie, dass auf die Erhebung
von Kosten im Revisionsverfahren zu verzichten sei. Mit E-Mail vom 11. April
2012 ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchsteller berufen sich einerseits auf Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG,
welcher auf Art. 121 lit. b-d BGG verweist, und andererseits auf Art. 123 BGG.
Die Revisionsfrist ist eingehalten (Art. 124 BGG). Die anderen
Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 127 BGG und
die Ausführungen dazu von ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
(Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011). Ob die Gesuchsteller die
Anforderungen von Art. 42 BGG erfüllen, kann offengelassen werden, da das
Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen ist.

2.
2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn
u.a. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat
(Art. 121 lit. c und d BGG); nicht relevant ist hier in jedem Fall Art. 121
lit. b BGG. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt
werden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.2 Die Gesuchsteller rügen ausführlich, dass das Bundesgericht im Entscheid
vom 16. Februar 2012 (2D_54/2011) ihrer besonderen Situation nicht genügend
Rechnung getragen habe und das Urteil aus ihrer Sicht gegen verschiedene
Verfassungsnormen verstosse; sie verlangen eine Neubeurteilung der strittigen
Angelegenheit. Voraussetzung dafür bildet allerdings das Vorliegen
verschiedener, oben dargestellter Revisionsgründe.
Die Gesuchsteller unterlassen es, darzulegen, welche Anträge unbeurteilt
geblieben oder welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt worden sind. Die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d
BGG liegen somit nicht vor.
Die Gesuchsteller berufen sich sodann auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und führen
einerseits die von ihnen als Rechnung bezeichnete Gutheissung des
Stundungsgesuchs der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich im
Betrag von CHF 98'014.50 an. Diese enthält u.a. eine Addition aus
verschiedenen, während Jahren angehäuften Gerichtskosten. Die erste Erfassung
datiert bereits aus dem Jahre 2007, und die Gesuchsteller wussten schon seit
längerer Zeit von diesen Ausständen. Insofern handelt es sich nicht um
Tatsachen oder Beweismittel, die die Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht
beibringen konnten. Das Gleiche gilt auch für die nicht näher ausgeführten
Prozessentschädigungen von CHF 109'800.-- an ihren ehemaligen Prozessvertreter.
Andererseits nennen sie die in einer Tageszeitung geschilderte Steuerschuld
einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin, welche nunmehr wieder fähig sei,
ihre Schulden zu bezahlen, als Revisionsgrund. Ihre Situation wäre jener der
ehemaligen Regierungsrätin gleichzustellen. Die Voraussetzungen, unter denen
ein Gericht in einer formell rechtskräftig erledigten Sache erneut tätig werden
darf oder muss, müssen die erledigte Sache selbst (Tatsachen, grobe
Verfahrensfehler) betreffen. So sind nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG deshalb im
vorliegenden Fall nur Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die Grundlage für
einen Entscheid in Bezug auf den Steuererlass der Gesuchsteller bilden.
Insofern ist nicht relevant, was in einer anderen Sache entschieden wurde.
Somit ist auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht gegeben,
und das Bundesgericht kann nicht in der Sache selbst neu entscheiden (e
contrario Art. 128 Abs. 1 BGG).

3.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und
die unterliegenden Gesuchsteller wären solidarisch kostenpflichtig; in
Anbetracht der besonderen Umstände wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass