Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.4/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_4/2012

Urteil vom 26. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8004
Zürich.

Gegenstand
Revision bzw. Fristwiederherstellung

Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_953/2011 vom 7. Februar 2012,

Erwägungen:

1.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September
2011 erhob X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die
Beschwerde mangels geleistetem Kostenvorschusses nicht ein (2C_953/2011).
Mit Eingabe vom 29. März 2012 beantragt X.________, das Urteil vom 7. Februar
2012 in Revision zu ziehen, aufzuheben und auf die Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich einzutreten, ihm vorsorglichen
Rechtsschutz zu gewähren und die kantonalen Behörden anzuweisen, jede
Vollzugsmassnahme zu unterlassen.

2.
2.1 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Gesuchsteller bringt vor, dass er aus Versehen den Kostenvorschuss bei der
Sicherheitsdirektion geleistet habe. Insofern handle es sich um eine Tatsache,
welche im zu revidierenden Beschwerdeverfahren vorlag, aber nicht geltend
gemacht werden konnte, da sie nicht bekannt gewesen sei. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers war die Tatsache bekannt, hat er doch selber
einbezahlt. Ob sie dagegen dem Gericht bekannt war, spielt nach Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG keine Rolle.

2.2 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch
einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise
abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist
wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Wiederherstellung kann nach Art. 50 Abs. 2 BGG
auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird
das Urteil aufgehoben.
Der Gesuchsteller behauptet, dass er rechtzeitig den Kostenvorschuss beim
Kanton geleistet habe und gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG die Frist als gewahrt
gelte. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Massgebend ist, dass das
Bundesgericht mangels Kostenvorschusses entschieden hat. Insofern hat der
Gesuchsteller aus Sicht des Bundesgerichts den Kostenvorschuss nicht
rechtzeitig geleistet und somit die Frist verpasst. Will er seine Rechte
wahren, wäre er gehalten gewesen, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
um Fristwiederherstellung zu ersuchen und (kumulativ) die versäumte
Rechtshandlung (d.h. Leistung des Kostenvorschusses ans Bundesgericht)
nachzuholen. Im vorliegenden Fall fällt mit der Zustellung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2012 das Hindernis dahin; ab diesem
Zeitpunkt müsste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass der Kostenvorschuss
beim Bundesgericht nicht eingegangen war. Das bundesgerichtliche Urteil ist -
wie der Gesuchsteller auf der Urkunde festgehalten hat - am 14. Februar 2012
bei ihm eingegangen. Die 30-tägige Frist endete somit am 15. März 2012. Das
Gesuch ist erst am 2. April 2012 beim Bundesgericht eingegangen und somit
ausserhalb der gesetzlichen Frist.

3.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Revision bzw. Fristwiederherstellung
abzuweisen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist gegenstandslos. Der
Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche werden abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem
Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass