Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_2/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
A.________ Fischfarm, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.
Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
A.________ Fischfarm, vorsorgliche Massnahmen,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_985/2011
vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wies am 24. Januar 2012 eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 23. November 2011
gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober
2011 betreffend ein vorsorgliches Verbot, A.________fische in die von ihr
geführte Fischfarm in L.________ einzubringen, ab, soweit darauf einzutreten
war (Urteil 2C_985/2011).

Mit vom 14. Februar 2012 datiertem Revisionsgesuch, beim Bundesgericht
eingegangen am 20. Februar 2012, beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht,
sein Urteil 2C_985/2011 sei aufzuheben und es sei nach den Rechtsbegehren vom
23. November 2011 zu entscheiden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn
einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten
Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend
zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller
obliegt aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund und inwiefern er gegeben sein soll.

2.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder
über den Ausstand verletzt worden sind. Dieser Revisionsgrund soll darum
gegeben sein, weil in Bezug auf Bundesrichter Zünd der Anschein der
Befangenheit und mithin ein Ausstandsgrund vorliege. Dazu wird ausgeführt, dass
Bundesrichter Zünd Bürger von Altstätten SG sei, einer nur knapp fünf Kilometer
von L.________ entfernt liegenden Ortschaft, wo die Fischfarm der
Gesuchstellerin gelegen ist; ferner sei er Parteifreund von Regierungsrätin
Hanselmann, wobei der Verantwortliche der Gesuchstellerin im Rahmen von
bevorstehenden Kantonsratswahlen im Kanton St. Gallen gegen diese politisch
Position bezogen habe und das Urteil 2C_985/2011, über welches in der (Lokal-)
Presse berichtet worden sei, von der Regierungsrätin in ihrem Wahlkampf genutzt
werde. Bei dieser Konstellation sieht die Gesuchstellerin den Ausstandsgrund
von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG erfüllt, wonach in den Ausstand zu treten habe,
wer aus anderen (als den in lit. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen
besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder
ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnte.

Eine Partei hat den Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich zu verlangen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Dass
Bundesrichter Zünd, mit dessen Mitwirkung am Urteil zu rechnen war, Bürger von
Altstätten SG ist, ergibt sich aus dem Staatskalender; es fragt sich, ob der
Ausstandsgrund im Rahmen einer Revision überhaupt noch vorgetragen werden kann,
nachdem er nicht schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht
worden ist (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; s. dazu auch Art. 18 Abs. 1
BGG). Ohnehin aber sind die Vorbringen im Revisionsgesuch nicht geeignet, den
Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG) zu machen:

Der Umstand, dass der Rechtsstreit in einem gewissen geografischen Bezug zum
Wohnort einer Gerichtsperson steht, kann für sich allein nicht erfolgreich als
Ausstandsgrund angerufen werden, was keiner weiteren Erläuterung bedarf. Erst
recht gilt dies für den Heimatort einer Gerichtsperson, die ihren
Lebensmittelpunkt anderswo, in einem anderen Landesteil hat. Sodann vermag die
Tatsache, dass eine Gerichtsperson derselben politischen Partei angehört wie
ein Behördemitglied, dessen Entscheid Gegenstand des vor Bundesgericht
angefochtenen Urteils bildet, für sich allein noch keine Befangenheit zu
begründen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise
begründet erscheinen; erforderlich sind Umstände, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE
136 I 207 E. 3.1 S. 201 mit Hinweisen), wie die Gesuchstellerin selber weiss.
Erforderlich wären konkrete Hinweise darauf, dass Bundesrichter Zünd alleine
kraft seines Heimatortes - er lebt weder dort noch auch nur im Kanton St.
Gallen - einen Bezug zur Fischfarm der Gesuchstellerin oder zu kantonalen
politischen Auseinandersetzungen haben könnte, die Zweifel an seiner
richterlichen Unabhängigkeit aufkommen liessen. Solche lassen sich der
Rechtsschrift der Gesuchstellerin nicht entnehmen. Soweit in Bezug auf den
Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG überhaupt eine den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung vorliegt, ist dieser offensichtlich
nicht erfüllt.

2.3 Die Gesuchstellerin verlangt ferner die Revision des Urteils vom 24. Januar
2012 aufgrund der Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen. Damit ist wohl
der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angesprochen. Dazu fehlt es
allerdings bereits am Element "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen", die
das Gericht "aus Versehen nicht berücksichtigt hätte", sind doch die als
erheblich gewerteten Tatsachen nach der Darstellung der Gesuchstellerin dem
Bundesgericht gerade nicht unterbreitet worden und mithin nicht in den Akten
liegend. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG fehlt es
offensichtlich an einer formgerechten Begründung.

2.4 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller