Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.26/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_26/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9000 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1020/
2012 vom 15. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief mit Verfügung vom 8. April
2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________, Staatsangehöriger von Sri
Lanka, welche mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 27. Mai 2011 kurz danach
ohnehin erlosch. Die kantonalen Rechtsmittel (Rekurs an das Sicherheits- und
Justizdepartement, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen)
blieben erfolglos. X.________ erhob am 11. Oktober 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.
September 2012. Mit Urteil 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 trat das
Bundesgericht mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG auf die Beschwerde(n) nicht ein. Es ging dabei davon aus, dass der
Beschwerdeführer keinen eigenständigen Anspruch auf Bewilligungserneuerung aus
Landesrecht oder aus Völkerrecht habe; was die familiäre Beziehung zu seiner
hier lebenden Ehefrau und den insofern allenfalls aus Art. 8 EMRK ableitbaren
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers betraf, ging das Bundesgericht davon
aus, dass die Ehefrau bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge; der
Beschwerdeführer habe - unter Missachtung der ihm diesbezüglich obliegenden
Begründungspflicht - nicht in vertretbarer Weise ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht der Ehefrau geltend gemacht, weshalb für ihn die Möglichkeit
der Berufung auf Art. 8 EMRK entfalle.

2.
2.1 Mit Revisionsgesuch vom 30. November 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, dessen Urteil 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 sei aufzuheben;
anschliessend sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (evtl. subsidiäre
Verfassungsbeschwerde) vom 11. Oktober 2012 materiell zu beurteilen und zu
schützen. Es wird primär der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend
gemacht, evtl. derjenige von Art. 123 Abs. 2 BGG. Das Revisionsgesuch beruht
auf der Behauptung, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, entgegen der Annahme
des Bundesgerichts, nicht bloss über eine Aufenthalts-, sondern seit dem 15.
September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und mithin ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht habe, womit der Gesuchsteller schon zum Zeitpunkt
des revisionsweise angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils seinerseits
gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) einen den Weg
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden
Bewilligungsanspruch gehabt habe.

2.2 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Art. 124 Abs. 1
lit. b (in Verbindung mit Art. 124 Abs. 1 lit. a) BGG bestimmt, dass das
Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Revisionsgründe
von Art. 121 lit. b, c und d BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist.
Das Urteil vom 15. Oktober 2012 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.
Oktober 2012 eröffnet worden, die Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrundes
von Art. 121 lit. d BGG ist mithin am 22. November 2012 abgelaufen. Dieser
Revisionsgrund ist verspätet geltend gemacht worden. Ohnehin wäre keine in den
(bundesgerichtlichen) Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen worden, hat
doch das Bundesgericht auf den Beizug von Akten verzichtet, nachdem mit der
Beschwerde nicht in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht
worden war.

2.3 Gemäss dem bloss am Rande erwähnten Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die
Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund ist innert 90 Tagen
nach Entdeckung der neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, wobei
diese Frist erst mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids zu laufen beginnt (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). In Bezug auf diesen
Revisionsgrund ist der Gesuchsteller rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt.

Der Gesuchsteller macht geltend, er habe erst nach Eröffnung des
bundesgerichtlichen Urteils davon erfahren, dass seine Ehefrau über eine
Niederlassungsbewilligung verfüge. Damit kann er nicht gehört werden: Die
Niederlassungsbewilligung soll seiner Ehefrau am 15. September 2011 erteilt
worden sein, während der Dauer des Rekursverfahrens vor dem kantonalen
Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses hat seinen Rekursentscheid am 20.
April 2012 gefällt, wobei es dies gestützt auf die vor dem 15. September 2011
eingeholten Akten tat, in welche der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 20.
April 2011 Einsicht nahm und worin der Wechsel des Bewilligungsstatus der
Ehefrau des Gesuchstellers - naturgemäss - noch nicht vermerkt war. Auch im
gegen Ende April 2012 eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wurden entweder keine nachgeführten
Akten beigezogen oder aber wurde die Niederlassungsbewilligung der Ehefrau
übersehen. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass sein Vertreter nach
April 2011 nochmals um Einsichtnahme in aktualisierte Akten ersucht hätte.
Jedenfalls handelt es sich bei der Tatsache, dass seine Ehefrau seit September
2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt zu haben scheint, nicht um
eine Tatsache, die im früheren Verfahren - trotz aller Sorgfalt ("malgré toute
sa diligence", vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671) - nicht beigebracht werden
konnte. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht gegeben.

2.4 Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG)
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller