Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.23/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_23/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
§ 37b StG/ZH in der Fassung gemäss Gesetz vom 12. Juli 2010 zum Nachvollzug des
Unternehmenssteuerreformgesetzes II,

Revisionsgesuch gegen die Endverfügung des Schweizerischen Bundesgerichts
2C_816/2011 vom 13. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Beschluss des Kantonsrats vom 12. Juli 2010 erliess der Kanton Zürich die
notwendigen Bestimmungen zur Anpassung des Steuergesetzes des Kantons Zürich
vom 8. Juni 1977 (StG/ZH) an die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II des
Bundes (UStRG II) geänderten Bestimmungen des StHG. Gegen dieses Gesetz wurde
das Referendum ergriffen, und es konnte nicht auf den 1. Januar 2011 in Kraft
gesetzt werden, weshalb der Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf Art.
72 Abs. 3 StHG die vorläufigen erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung des
neuen Art. 11 Abs. 5 StHG erliess (Verordnung vom 3. November 2010 über den
Vollzug des UStRG II). Diese Verordnung focht X.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an (abstrakte Normenkontrolle), welches
die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2011 abwies. Gegen dieses Urteil gelangte
X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. September 2011 ans Bundesgericht
(Verfahren 2C_809/2011); gleichzeitig focht er "aus Gründen der
Prozessökonomie" auch die Gesetzesnovelle vom 12. Juli 2010 (§ 37b StG/ZH) an,
für die wegen der noch bevorstehenden Volksabstimmung kein Erwahrungsbeschluss
vorlag (Verfahren 2C_816/2011). Das Verfahren 2C_816/2011 wurde mit Verfügung
vom 17. Oktober 2011 bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses betreffend
die umstrittene Gesetzesnorm sistiert; nicht sistiert wurde das Verfahren
2C_809/2011 (die diesbezügliche Verfügung datiert auch vom 17. Oktober 2011).

In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 wurde das Gesetz vom 12. Juli 2010 von
den Stimmbürgern des Kantons Zürich abgelehnt. Da mithin für das Verfahren
2C_816/2011 definitiv kein Anfechtungsobjekt bestand und nie bestanden hatte,
wurde es (bei gleichzeitiger Aufhebung der Sistierung) mit Verfügung vom 13.
Juli 2012 abgeschrieben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

Im Verfahren 2C_809/2011 hat das Bundesgericht am 29. Juli 2012 materiell
geurteilt und in Gutheissung der Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011 den § 1 der
regierungsrätlichen Verordnung vom 3. November 2010 über den Vollzug des UStRG
II aufgehoben.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 ersucht X.________ das Bundesgericht um
Revision und Erläuterung des Urteils 2C_809/2011 und der Abschreibungsverfügung
2C_816/2011.

2.
2.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, Bundesrichter Stadelmann
sei befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen; ebenso sollen
Anträge übersehen worden bzw. unbehandelt geblieben sein. Ob diesbezüglich
Revisionsgründe vorliegen, hat das Bundesgericht im am 20. Dezember 2012
ergangenen Urteil 2F_22/2012 betreffend das Verfahren 2C_809/2011 geprüft und
verneint; der Gesuchsteller ist hiefür sowie bezüglich seines
Erläuterungsgesuchs darauf zu verweisen.

2.2 Der Gesuchsteller glaubt Unregelmässigkeiten auch im Verfahren 2C_816/2011
entdeckt zu haben, die zusätzlich für die behauptete Befangenheit des
Instruktionsrichters sprechen sollen. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, das
Vorliegen der vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe (Art. 121 lit. a, c
oder d BGG) darzutun:

Dass die Beschwerde gegen die Gesetzesrevision selber verfrüht erfolgte, war
auch dem Gesuchsteller bewusst; eine Sistierung des Verfahrens war
unumgänglich, und es musste auch damit gerechnet werden, dass die Beschwerde je
nach Ausgang der Volksabstimmung gegenstandslos werden könnte und die
Beschwerdeerhebung sich als unnütz erweisen würde. Ungeachtet aller möglicher
Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers waren die durch das Verfahren 2C_816
/2011 entstandenen Kosten unnötig; unerfindlich bleibt namentlich, inwiefern
das separat angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die
regierungsrätliche Verordnung eine vorzeitige Anfechtung des nicht zustande
gekommenen Gesetzes nahegelegt hätte. Die Auferlegung einer Gerichtsgebühr von
Fr. 500.-- für die Verfahrensabschreibung und die dafür gegebene Kurzbegründung
(Verfügung 2C_816/2011 vom 13. Juli 2012 E. 4) lagen auf der Hand, beruhen
nicht auf einem Übersehen von wesentlichen Tatsachen oder von Anträgen und
weisen in keinerlei Hinsicht auf richterliche Befangenheit hin.

2.3 Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, und es ist - ohne
Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) - abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller