Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.22/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_22/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand
Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. November 2010 über den
Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_809/2011
vom 29. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 2C_809/2011 vom 29. Juli 2012 hob das Bundesgericht in Gutheissung
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen
ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011 den § 1
der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. November 2010 über
den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes auf (Ziff. 1 des
Dispositivs). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegte es dem Kanton
Zürich (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. August 2012 erkundigte sich X.________ beim Präsidenten
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung über gewisse Verfahrensabläufe im
Verfahren 2C_809/2011, namentlich ob Bundesrichter Stadelmann im Sinne von Art.
35 BGG Ausstandsgründe genannt habe, was der Abteilungspräsident mit Schreiben
vom 4. September 2012 ebenso verneinte wie die weitere Frage, ob zur Eingabe
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. Februar 2012 (Gesuch um
Sistierung des Verfahrens 2C_809/2011) ein formeller Entscheid ergangen sei.

Mit Eingabe vom 14. September 2012 ersucht X.________ das Bundesgericht um
Revision und Erläuterung des Urteils 2C_809/2011 vom 29. Juli 2012.

2.
Der Gesuchsteller beruft sich (in Verbindung mit dem ausdrücklich genannten
Art. 35 BGG) sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sowie
ausdrücklich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Das
bemängelte bundesgerichtliche Urteil ist ihm am 8. August 2012 zugestellt
worden. Die Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung dieser Revisionsgründe (vgl.
Art. 124 Abs. 1 und 2 BGG) lief in Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG - spätestens - am 14. September 2012 ab und ist in Bezug auf die
Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG ohne Weiteres gewahrt. Nicht
evident erscheint hingegen die Frage der Einhaltung der Frist bezüglich des
Revisionsgrundes von Art. 121 lit. a BGG.

3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesrichter Stadelmann, der im
betroffenen Fall als Instruktionsrichter bestimmt worden war, sei befangen
gewesen und wäre nach Art. 35 BGG verpflichtet gewesen, dies dem
Abteilungspräsidenten mitzuteilen; die Befangenheit sieht er in der besonderen
Beziehung zwischen Bundesrichter Stadelmann und kantonalen Verwaltungsrichtern,
namentlich dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Dies
kraft seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Richtervereinigung sowie wegen
seiner Verbindung mit dem Institut für Schweizerisches und Internationales
Steuerrecht (ISIS), einem Verein, dessen Vorsitz besagter Zürcher
Verwaltungsgerichtspräsident innehat. Damit ist der Ausstandsgrund von Art. 34
Abs. 1 lit. e BGG angesprochen, wonach ein Richter in den Ausstand tritt, wenn
er aus "anderen Gründen", insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder
persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein
könnte.

3.2 Der Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 121 lit.
a BGG) muss gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG innert 30 Tagen nach der
Entdeckung des Ausstandsgrundes geltend gemacht werden. Dies korreliert mit
Art. 36 Abs. 1 BGG, wonach die Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson
verlangt, ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, d.h. unverzüglich (BGE 138 I 1 E. 2.2 S.
4 mit Hinweisen; 136 I 207 E. 3.4 S. 211 ff.; Urteil 1B_277/2008 vom 13.
November 2008 E. 2.3 spezifisch zu Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 BGG). Sind
die Umstände, die geeignet erscheinen, einen Bundesrichter als befangen
erscheinen zu lassen, bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt, ist
der Ausstand bei Beschwerdeeinreichung zu beantragen, spätestens aber nach
Kenntnisnahme der Zuweisung des Falles an eine bestimmte Abteilung, wird doch
die Zusammensetzung der Abteilungen öffentlich bekannt gegeben (Art. 18 Abs. 1
BGG; dazu ISABELLE HÄNER, Basler BGG-Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 36 N. 2;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, BGG, Art. 22 N. 4 f.). Dies gilt vorbehaltlos in
Bezug auf die ordentlichen Mitglieder der Abteilung (hinsichtlich von
Ersatzrichtern s. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, BGG, Art. 22 N. 5).

3.3 Die Verbindungen zwischen Bundesrichter Stadelmann und dem
Verwaltungsgerichtspräsidenten, auf die der Gesuchsteller die Vermutung der
Befangenheit stützt, waren ihm sichtlich schon längst bekannt. Was er unter
Ziff. II. 2.1 (S. 8) der Rechtsschrift schildert, beruht auf eigenen
Wahrnehmungen anlässlich seiner persönlichen Teilnahme am ISIS-Seminar vom 13./
14. September 2010; ebenso macht er nicht glaubhaft geltend, vom Umstand, dass
Bundesrichter Stadelmann Vorstandsmitglied der Richtervereinigung ist, erst
nach Eröffnung des Urteils vom 29. Juli 2012 Kenntnis erlangt zu haben.

Das Ausstandsbegehren ist, soweit es selbstständig auf den behaupteten
persönlichen Beziehungen beruht, verspätet und offensichtlich unzulässig.
Ohnehin liesse sich eine Voreingenommenheit mit den vom Gesuchsteller genannten
Gegebenheiten kaum begründen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5).

3.4 Der Gesuchsteller will eine Voreingenommenheit zusätzlich aus dem
Verfahrensverlauf ableiten, der ihm erst durch die Zustellung des begründeten
Endurteils bekannt geworden sei; insofern wäre die Frist von 30 Tagen auch in
Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG eingehalten. Die
Ausführungen zu Verfahrensinstruktion und Entscheidfindungsprozess beruhen auf
reinen Mutmassungen; unerfindlich bleibt insbesondere, wie es bei den gegebenen
Zeitabläufen (Beschwerdeerhebung 30. September 2011, Urteilsfällung unter
Mitwirkung von fünf Richtern am 29. Juli 2012) zu einer Verfahrensverzögerung
gekommen sein soll. Ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Stadelmann lässt
sich mit den entsprechenden Ausführungen offensichtlich nicht konstruieren.
Näherer Betrachtung bedarf allein der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf,
klar gestellte Anträge seien vom Referenten nicht behandelt und von den übrigen
mitwirkenden Richtern der Abteilung übersehen worden; damit sind Art. 121 lit.
c und d BGG angesprochen.

3.5 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeantwortet geblieben sind (lit. c),
oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat (lit. d).

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil
seine Anträge auf Aufhebung der von ihm als exorbitant empfundenen
Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht sowie auf Zusprechung einer
Parteientschädigung wegen des durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts
unnötig verursachten Rechtsmittelverfahrens nicht behandelt. Was die
Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht betrifft, hat das Bundesgericht
ausdrücklich Folgendes festgehalten (E. 6 zweiter Absatz): "Die Überprüfung der
Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren kommt bei diesem Ergebnis, entgegen
den Anträgen des Beschwerdeführers, nicht in Frage. Über die kantonalen Kosten-
und Entschädigungsfolgen hat vielmehr die Vorinstanz entsprechend dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens neu zu befinden." Letzteres wurde im Dispositiv
Ziff. 3 ausdrücklich angeordnet, womit die vom Beschwerdeführer beanstandete
Kostenauflage aufgehoben wurde. Hinsichtlich der beantragten
Parteientschädigung hielt das Bundesgericht fest (E. 6 erster Absatz):
"Entschädigungspflichtige notwendige Parteikosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2
BGG sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entstanden, zumal der
Beschwerdeführer sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten liess."
Unerfindlich bleibt, wie der Gesuchsteller auf diesem Hintergrund geltend
machen will, das Bundesgericht habe Vorbringen übersehen oder Anträge
unbeantwortet gelassen; unerheblich ist, dass diesbezüglich nicht im vom
Gesuchsteller gewünschten Sinn entschieden worden ist. Die Revisionsgründe von
Art. 121 lit. c und d BGG sind nicht erfüllt; eine Befangenheit von
Bundesrichter Stadelmann ist auch nicht auf dieser Grundlage aufgezeigt worden.
Soweit der Gesuchsteller im Hinblick auf Letzteres die Abschreibungsverfügung
2C_816/2011 vom 13. Juli 2012 bemängelt, ist er auf das Urteil im Verfahren
2F_23/2012 zu verweisen.

4.
Soweit auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann, ist es offensichtlich
unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG)
abzuweisen.

5.
Der Gesuchsteller ersucht schliesslich um Erläuterung des angefochtenen
Urteils. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches
Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor,
wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler
enthält. Eine derartige Situation liegt nicht vor und wird vom Gesuchsteller
nicht aufgezeigt. Es besteht nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens
(vgl. Art. 61 BGG) keine verfahrensrechtliche Handhabe für ergänzende
Erwägungen des Bundesgerichts zu den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen.
Auf das Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten.

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller