Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.21/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_21/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühr,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_755/2012
vom 13. August 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ ersuchte am 12. August 2011 die Billag AG darum, ihn von der
Gebührenpflicht für den Radioempfang zu befreien, da er rückwirkend ab dem 1.
Juli 2009 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekommen sei. Die
Billag AG erklärte am 29. September 2011 seine Gebührenpflicht ab dem 1.
September 2011 für beendet, lehnte es jedoch ab, ihm die bereits geleisteten
Zahlungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zu erstatten. Das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diesen
Entscheid auf Beschwerden hin am 17. Januar bzw. 3. Juli 2012.

1.2 Am 10. August 2012 beantragte X.________ dem Bundesgericht, die
"Missstände" bei der Billag zu beheben und ihm die Gebühren von Juli 2009 bis
Juli 2011 vollständig rückzuerstatten. Mit Urteil vom 13. August 2012 (2C_755/
2012) wurde auf seine Eingabe nicht eingetreten, da sie den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügte. Zudem stellte das Gericht fest, dass in
der Sache selber nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzen könnte.

1.3 Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragt X.________, das Verfahren
wiederaufzunehmen und die Sache neu zu beurteilen.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es
steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das
Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der vom
Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt,
wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu
begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und
in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten
Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund
vorliegen soll.

2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Sie
erschöpft sich in der Kritik, dass noch nicht hätte entschieden werden dürfen,
da nicht alle Akten vorgelegen hätten. Der Gesuchsteller verkennt, dass auf
seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil seine Eingabe den
Begründungsanforderungen an eine Rechtsschrift an das Bundesgericht nicht
genügte, nicht weil noch nicht alle Akten eingereicht worden waren. Das
Ungenügen der Beschwerdeschrift ergab sich aus dieser selber; das Bundesgericht
bedurfte zur entsprechenden Beurteilung weder der Akten noch der vom
Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen. Das
Bundesgericht prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In
der Rechtsschrift vom 10. August 2012 wurden weder hinreichend begründete Rügen
erhoben, noch litt der angefochtene Entscheid an offensichtlichen rechtlichen
Mängeln (vgl. hierzu die E. 2.3 des Urteils vom 13. August 2012).

3.
Das vorliegende Revisionsgesuch hat als offensichtlich unzulässig zu gelten; es
ist darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). Der
Gesuchsteller wird für das Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar