Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.20/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_20/2012

Urteil vom vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin.

Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit bzw. der fehlenden Rechtskraft eines
Kostenentscheids,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_671/2012
vom 25. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Universität Bern liess X.________ am 27. Januar 2006 ab dem Sommersemester
2006 zu allen nichtmedizinischen Studiengängen unter dem Vorbehalt zu, dass er
vor der Maturitätskommission des Kantons Bern eine Aufnahmeprüfung in
Mathematik bestehe. Am 24. April 2006 wies die Erziehungsdirektion des Kantons
Bern die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab und auferlegte ihm
die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Hiergegen gelangte dieser an den
Regierungsrat des Kantons Bern. Während dessen Verfahren liess die Universität
Bern X.________ am 23. August 2006 zum Studium der Rechtswissenschaften zu, da
er zwischenzeitlich (am 27. Juli 2006) in Deutschland eine Prüfung im Fach
Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert hatte ("Fachzulassung aufgrund eines
ausländischen Vorbildungsausweises"). Im Nachgang hierzu schrieb die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern das regierungsrätliche
Verfahren am 20. November 2006 ab, wobei es die Kosten von Fr. 300.--
X.________ auferlegte (Ziffer 2 des Dispositivs). Mit Urteil vom 9. April 2008
hiess das Bundesgericht die von diesem hiergegen eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde gut, soweit sie sich auf den Kostenentscheid der Verfügung vom 20.
November 2006 bezog, und hob die entsprechende Dispositivziffer auf; in den
übrigen Punkten trat es auf die Eingabe wegen Verspätung bzw. unzureichender
Begründung nicht ein (Verfahren 2P.2/2007). Die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern entschied hierauf am 22. April 2008, dass der
Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat zu tragen
habe. Der entsprechende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 28. Mai 2011 ersuchte X.________ die Erziehungsdirektion des Kantons Bern
darum, "die Nichtigkeit" ihres Entscheids vom 24. April 2006 "festzustellen",
nachdem die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens in Betreibung gesetzt worden
waren. Mit Verfügung vom 8. November 2011 trat die Erziehungsdirektion auf das
als Revisionsgesuch gedeutete Feststellungsbegehren nicht ein, wies das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte dem
Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Hiergegen gelangte
X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 5. Juni 2012
"in teilweiser Gutheissung" der Beschwerde die Verfügung der
Erziehungsdirektion aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerde ab und sprach
sich gegen die Rückerstattung (zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) der
zwischenzeitlich bezahlten Kosten an X.________ aus.

C.
X.________ gelangte hiergegen am 5. Juli 2012 an das Bundesgericht, welches am
25. Juli 2012 auf seine Beschwerde nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abwies und ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte
(2C_671/2012). Mit Eingabe vom 9. September 2012 beantragt X.________, unter
Aufhebung dieses Urteils auf die Rechtsbegehren in seiner Eingabe vom 5. Juli
2012 einzutreten und in der Sache (neu) zu entscheiden. Für das
Revisionsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; zudem
sei auf den Vollzug des Kostenentscheids vom 25. Juli 2012 einstweilen zu
verzichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das bundesgerichtliche Urteil 2C_671/2012 vom 25. Juli 2012 ist dem
Gesuchsteller während der Gerichtsferien eröffnet worden, womit die
Revisionsfrist von dreissig Tagen am 16. August 2012 zu laufen begonnen hat und
die vorliegende Eingabe rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b
i.V.m. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit das Bundesgericht auf ein
Revisionsgesuch eintritt, genügt, dass der Gesuchsteller den Minimalanforderung
von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügend einen Revisionsgrund anruft oder
zumindest Tatsachen nennt, die von einem solchen erfasst werden. Ob ein Urteil
tatsächlich zu revidieren ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine
solche der materiellen Beurteilung (vgl. die Urteile 2F_15/2012 vom 23. August
2012 [ungenügende Begründung] und 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Auf das
durch den hierzu legitimierten ursprünglichen Beschwerdeführer frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
1.2
1.2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG (Verstoss
gegen die Ausstandspflicht). Aus seiner Begründung ergibt sich, dass er nicht
in erster Linie geltend machen will, das Urteil vom 25. Juli 2012 sei wegen der
damaligen Besetzung bereits ursprünglich mangelhaft gewesen. Er ersucht mit den
entsprechenden Ausführungen vielmehr darum, dass weder Bundesrichter Zünd noch
Gerichtsschreiber Felber am Revisionsverfahren beteiligt werden dürften, da sie
zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden hätten, auf
seine Eingabe nicht eingetreten seien und diese als "weitschweifig" bezeichnet
hätten, was sie als befangen erscheinen lasse.
1.2.2 Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die
Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das ursprüngliche Urteil
getroffen hat. In der Regel darf darüber in der gleichen Zusammensetzung
entschieden werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. auch YVES DONZALLAZ, Loi sur
le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 1682 N. 4677). Da es sich bei einem
Revisions- nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Art. 108 und 109
BGG), ist indessen grundsätzlich in Normalbesetzung - d.h. in der Regel zu
Dritt - über ein Revisionsgesuch zu befinden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli
/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, N. 7 zu Art. 128);
dabei dürfen das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied bzw. der
mitwirkende Gerichtsschreiber beigezogen werden, soweit gegen sie nicht andere
Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend
gemacht werden (vgl. Urteil 2F_11/2011 vom 9. August 2011). Der
Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren ausschliesslich mit der
(angeblichen) Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 25. Juli 2012, was als
Ausstandsgrund nach dem Gesagten grundsätzlich nicht genügt. Da am vorliegenden
Verfahren weder Bundesrichter Zünd noch Gerichtsschreiber Feller mitwirken,
erübrigen sich indessen weitere Ausführungen hierzu.

2.
2.1 Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art.
121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Begründung eines
Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante
Tatsache (vgl. das Urteil 2F_12/2011 E. 2); das Übergehen einer prozesskonform
vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Die Revision ist
unzulässig bzw. es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die
materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden
ist und deshalb einzelne (verfahrensrechtliche) Anträge (Beweis, Sistierung
usw.) unbeurteilt geblieben sind; es fehlt in diesem Fall an dem für die
Revision erforderlichen Versehen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück
übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die
Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen
wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche
Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteile 5F_7/2012 vom
7. September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1; PIERRE FERRARI,
in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 17 zu Art. 121). Der
entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche
Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des
Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen (hier einem
Eintreten), wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, um
angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des
rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 5F_7/2012
vom 7. September 2012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift
Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ESCHER,
a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG).

2.2 Der Gesuchsteller kritisiert, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe
bei seiner Sachverhaltsfeststellung die (verbindliche) Tatsache "übergangen",
dass durch die spätere Verfügung vom 23. August 2006 die erste Verfügung der
Universität vollständig ersetzt worden sei, was er in seiner Eingabe gerügt
habe; das Bundesgericht habe sich bei der Beurteilung, ob eine ausreichende
Begründung im Sinne von Art. 42 BGG vorliege, mit dem Sachverhalt versehentlich
nicht auseinandergesetzt. Hiervon kann indessen nicht die Rede sein: Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, da er
in seiner Eingabe nicht aufzeige, dass die Interpretation der
Abschreibungsverfügung bzw. die grundsätzlichen Erwägungen "im angefochtenen
Urteil über die Tragweite solcher Akte sowie über die Problematik der
Nichtigkeit willkürlich seien (s. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133)
". Zudem hielt es fest: "So ist nicht erkennbar, inwiefern das
Verwaltungsgericht den für die zu lösende Rechtsfrage erheblichen Sachverhalt,
etwa durch 'Verstoss gegen die Bindungswirkung des am 9. April 2008 ergangenen
Rückweisungsentscheids BGE 2P.2/2007', offensichtlich unrichtig oder unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt hätte". Der Gesuchsteller
kritisiert diese rechtliche Würdigung aufgrund seiner formell ungenügend
begründeten Beschwerdeschrift; wie dargelegt, dient das Revisionsverfahren
indessen nicht hierzu. Eine Revision ist nur möglich, wenn das Bundesgericht
eine Tatsache übergangen hat, nicht aber, falls es eine unzutreffende
(rechtliche) Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen haben sollte
(ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Bundesgericht war sich, wie sich
aus dem Sachverhalt und der Begründung des Entscheids vom 25. Juli 2012 ergibt,
der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des angeblich falsch bzw.
unvollständig festgestellten Sachverhalts bewusst, erachtete sie indessen nicht
als rechtsgenügend im Sinne von Art. 42 BGG dargelegt, was eine im
Revisionsverfahren nicht rügbare rechtliche Beurteilung bildete (FERRARI,
a.a.O., N. 19 zu Art. 121 BGG; YVES DONZALLAZ, a.a.O. S. 1680 N. 4669). Soweit
der Gesuchsteller kritisiert, seine Beweisanträge seien aus Versehen nicht
behandelt worden, verkennt er, dass dies nicht erforderlich war, nachdem aus
prozessrechtlichen Gründen keine materiellrechtliche Beurteilung erfolgen
konnte (vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2).

3.
3.1 Da die Gründe, welche der Gesuchsteller anführt, weshalb das Urteil 2C_671/
2012 zu revidieren sei, die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c und d BGG nicht
erfüllen, ist sein Gesuch abzuweisen. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel
durchzuführen (vgl. Art. 127 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
selber wird das Gesuch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die
Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos (vgl. Art. 126 BGG).

3.2 Die vorliegende Eingabe hatte gestützt auf die vom Gesuchsteller selber
zitierte Rechtsprechung keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64
BGG). Er wird für das Revisionsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG);
bei der Festlegung der Höhe der Kosten ist der mit dem Verfahren verbundene
Aufwand (Entscheid zu Dritt) mitzuberücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar