Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.19/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_19/2012

Urteil vom 20. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. Universität Zürich, vertreten durch Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich,
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer.

Gegenstand
Revision des Bundesgerichtsurteils 2P.211/2006 vom 5. Oktober 2006; Kosten,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2P.211/2006
vom 5. Oktober 2006.

Erwägungen:

1.
Seit Jahren veranlasst X.________ (geb. 1946) zahlreiche Verfahren bezüglich
seines zahnärztlichen Studiums. Am 16. Juni 2006 trat das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf ein gegen sein Mitglied Y.________ gestelltes
Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde sowie das für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit
es darauf eintrat. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 trat das Bundesgericht auf
eine staatsrechtliche Beschwerde hiergegen nicht ein, wobei es die Kosten von
Fr. 800.-- X.________ auferlegte. Dieser beantragt mit Eingabe vom 3. September
2012, das entsprechende Urteil im Kostenpunkt zu revidieren.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es
steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das
Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der vom
Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) erfüllt ist,
wobei der Betroffene sein Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend
zu begründen hat, d.h., er muss in gedrängter Form, sachbezogen und in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid
dartun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegt.

2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Er beruft
sich zwar darauf, dass im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG durch ein Verbrechen
oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sei, doch nimmt er dabei
Bezug auf einen 2003 veröffentlichten Bericht über einen "Titelschwindel" an
der Uni Zürich, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser bzw. die
entsprechenden Probleme geeignet gewesen sein könnten, auf das Urteil vom 5.
Oktober 2006 einzuwirken; im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer
freigestanden, sich allenfalls bereits im damaligen Verfahren hierauf zu
berufen (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer legt damit
nicht sachbezogen dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein
Revisionsgrund gegeben und die Kostenfrage deshalb neu zu regeln wäre.

3.
Das vorliegende Revisionsgesuch hat als offensichtlich unzulässig zu gelten; es
ist darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die
Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (vgl. Art. 64 BGG). Der
Gesuchsteller wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar