Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.17/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_17/2012

Urteil vom 20. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer.

Gegenstand
Annullation von Modulbuchungen/Fehlversuchen,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_508/2012
und 2C_509/2012 vom 4. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen
Instituts der Universität Zürich darum, seine Einschreibung für die
Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 8. Dezember 2011
ablehnten. X.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
am 17. April 2012 abwies, wobei es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.--
auferlegte. Am 15./16. Mai 2012 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht,
seinen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung am 22.
Mai 2012 verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden
Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, andernfalls seine
Eingabe nicht behandelt würde. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 trat das
Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung auf zwei Beschwerden von
X.________ gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. April (2C_508/
2012) bzw. 22. Mai 2012 (2C_509/2012) nicht ein. Mit Schreiben vom 3. September
2012 ersucht X.________ darum, das entsprechende bundesgerichtliche Urteil zu
revidieren.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es
steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das
Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der vom
Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt,
wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu
begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und
in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten
Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund
vorliegen soll.

2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Zwar
macht er geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 4. Juni 2012
einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) bzw. erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), seine
jeweiligen Ausführungen erschöpfen sich indessen in der Wiederholung der
früheren (nicht sachbezogenen und nicht den damaligen Verfahrensgegenstand
betreffenden) Kritik. Der Gesuchsteller verkennt, dass einzelne Vorbringen oder
Begründungen keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden; ob eine Rüge den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht deshalb
darauf hätte eintreten müssen, kann nicht mittels Revision wegen angeblich
unbeurteilt gebliebener Anträge geltend gemacht werden (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8
zu Art. 121). Die "Versehensrüge" setzt praxisgemäss ihrerseits voraus, dass
eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig
wahrgenommen worden ist und dass die ausser Acht gelassene Tatsache für die
Fallbeurteilung zudem erheblich erscheint (vgl. BGE 122 II 17 E. 3). Dies war
hier hinsichtlich der Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung seines
Diploms, die im Urteil vom 4. Juni 2012 nicht Verfahrensgegenstand gebildet
haben, nicht der Fall.

3.
Das vorliegende Revisionsgesuch hat demnach als offensichtlich unzulässig zu
gelten; es ist darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden,
da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (vgl. Art. 64
BGG). Der Gesuchsteller wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar