Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_16/2012

Urteil vom 3. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2011; Normenkontrolle zum Gesetz des Kantons
Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_742/2012
vom 2. August 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil 2C_742/2012 vom 2. August 2012, womit das Bundesgericht auf eine
gegen eine Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
betreffend das Einspracheverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und damit
verbundene Begehren um abstrakte bzw. konkrete Kontrolle von Normen des
Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern
(StG) nicht eintrat,
in das Schreiben von X.________ vom 21. August 2012, womit er das Bundesgericht
darum ersucht, das Normenkontrollgesuch nochmals zu überprüfen,

in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel
gegeben ist,
dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, sodass die Eingabe vom 21.
August 2012 - höchstens - als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte,
dass die Eingabe allerdings keinen Revisionsgrund nennt und auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil
vom 2. August 2012 bzw. mit den diesen begründenden Erwägungen einen solchen
gesetzt haben könnte,
dass folglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre,
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller