Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.14/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_14/2012

Urteil vom 28. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001
Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_563/2012
vom 22. Juni 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_563/2012 vom 22. Juni 2012, womit das Bundesgericht auf die
Beschwerde von X.________ vom 5./9. Juni 2012 gegen einen Beschluss bzw. ein
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012 nicht eingetreten
ist,
in das vom 10. August 2012 datierte Revisionsgesuch von X.________ gegen dieses
bundesgerichtliche Urteil,

in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel
gegeben ist,
dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann,
dass, wer die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt,
aufzuzeigen hat, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend
genannten Revisionsgründe vorliegt (allgemeine Begründungspflicht nach Art. 42
Abs. 2 BGG),
dass der Revisionsgrund sich auf den Inhalt (Ergebnis und Begründung) des
angefochtenen Urteils beziehen muss und er bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids die dort angeführten Nichteintretensgründe beschlagen
muss,
dass der Gesuchsteller die dem bisherigen Verfahren zugrunde liegende
Problematik schildert und dabei geltend macht, das Bundesgericht habe
angesichts des Fehlverhaltens der Zürcher Behörden überspitzt formalistisch
davon abgesehen, auf seine ursprüngliche Beschwerde einzutreten,
dass der Gesuchsteller damit die vom Bundesgericht vorgenommene (verfahrens-)
rechtliche Würdigung seiner Vorbringen in seiner Beschwerde vom 5./9. Juni 2012
kritisiert und die diesbezüglichen Erwägungen wie in einem Beschwerdeverfahren
rügt,
dass sich seinen Vorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht
ersichtlich ist, inwiefern in Bezug auf das Nichteintreten auf die
ursprüngliche Beschwerde ein Revisionsgrund vorliegen könnte,
dass das Revisionsgesuch mithin einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42
Abs. 2 BGG) und darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen
(vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch aussichtslos erschien, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende
Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller