Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.12/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_12/2012

Urteil vom 11. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann und Kneubühler,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde Büron, handelnd durch den Gemeinderat,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_784/2008
vom 7. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Urteil 2C_784/2008 vom 7. Juli 2009 wies das Bundesgericht im
Zusammenhang mit der für zwei Grundstücktransaktionen in Büron LU erhobenen
Handänderungssteuer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
der X.________ AG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. September 2008 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 stellt die X.________ AG ein Revisionsgesuch.
Sie beantragt im Wesentlichen, das genannte Bundesgerichtsurteil aufzuheben.

1.3 Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

2.
2.1 Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts
am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der
Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das
Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich; Voraussetzung
ist, dass einer der vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt und frist-
sowie formgerecht geltend gemacht wird.

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der
neuen Tatsache, welcher mit einer am 26. März 2012 erfolgten neuen
Katasterschätzung eingetreten sein soll. Aufgrund der konkreten Umstände des zu
beurteilenden Falls ist indessen weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die
genannte Schätzung überhaupt eine neue Tatsache darstellen könnte:
Das Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2009 enthält u.a. folgenden Satz: "Im
Übrigen hat es die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass sie die Anfechtung der
Ablehnung einer Revision der Schatzung unterlassen hat; sie muss sich darauf
behaften lassen." (E. 5.4 des Urteils 2C_784/2008). Der Umstand, dass die
jetzige Gesuchstellerin die damalige Ablehnung der Revision nicht anfocht,
sondern in Rechtskraft erwachsen liess, ist auch für eine allfällige Revision
des bundesgerichtlichen Urteils von erstrangiger Bedeutung. Die Gesuchstellerin
müsste in ihrem Gesuch zuerst einmal rechtsgenüglich begründen (vgl. Art. 42
BGG), inwiefern eine im Nachhinein erfolgte Revision der Schätzung angesichts
ihres damaligen Versäumnisses hier überhaupt noch von Belang sein könnte. Eine
solche Begründung fehlt vollumfänglich, so dass auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten werden kann, mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2009
wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gemeinde Büron, der Dienststelle
Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem
Schweizerischen Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter