Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.11/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_11/2012

Urteil vom 2. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Zürich,
Bezirksgericht Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Staatshaftung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_531/2012
vom 4. Juni 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_531/2012 vom 4. Juni 2012, womit auf eine
Beschwerde von X.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 17. April 2012 nicht eingetreten wurde,

in die vom 15. Juni 2012 datierte, am 14. Juli 2012 zur Post gegebene
Rechtsschrift von X.________, womit er - sinngemäss - um Revision des Urteils
2C_531/2012 ersucht,

in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist,
dass das Bundesgericht auf ein Urteil nur zurückkommen kann, wenn einer der vom
Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) geltend
gemacht wird, wobei die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG genügen muss,
dass der Revisionsgrund sich auf die für das angefochtene bundesgerichtliche
Urteil massgeblichen Entscheidgründe zu beziehen hat,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Juni 2012 auf die Beschwerde
des Gesuchstellers nicht eingetreten ist, weil dessen Rechtsschrift vom 27. Mai
2012 keine auf die massgeblichen Erwägungen des Obergerichts abzielende, den
gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt,
dass aus den Ausführungen im Revisionsgesuch vom 15. Juni/14. Juli 2012 nicht
ersichtlich wird, welcher Revisionsgrund in Bezug auf die
Nichteintretensbegründung des Urteils 2C_531/2012 vorliegen könnte,
dass das Revisionsgesuch mithin offensichtlich unzulässig und darauf ohne
Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheint, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), sodass
die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller