Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 2E.3/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2E_3/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische
Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beklagte.

Gegenstand
Feststellungsklage gestützt auf Verantwortlichkeitsgesetz.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 4F_9/2012 vom 21. August 2012 trat das Bundesgericht auf ein
Revisionsgesuch von X.________ gegen ein früheres Revisionsurteil 4F_23/2011
nicht ein. Diesem Urteil waren weitere Revisionsurteile vorausgegangen. Am 25.
September 2012 stellte X.________ unter Hinweis auf das Urteil 4F_9/2012 ein
Wiedererwägungsgesuch; unter anderem nannte er eine in Betreibung gesetzte
Summe von Fr. 34'562'900.-- und erwähnte auch das Bundesgericht als
schadensverursachende Institution. In einem weiteren Schreiben vom 11. November
2012 äusserte sich X.________ erneut in gleichem Zusammenhang, wobei auf S. 2
unter B.4 Folgendes ausgeführt wurde: "Sofern das Bundesgericht dieser
Zuschrift nicht unverzüglich widerspricht und gleichzeitig den Widerspruch
nicht rechtmässig begründet, gelten die im 'Wiedererwägungsgesuch' genannten
Rechtsbegehren als rechtmässig, was jeden Widerspruch ausschliesst."

Mit vom 27. November 2012 datierter Eingabe erhebt X.________
Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) und BZPO und "Verantwortlichkeitsgesetz" (Art.
120 Abs. 1 lit. c BGG); nebst gegen das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
richtet sich die Klage gegen einen Rechtsanwalt und Notar sowie gegen das
Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht als einzige
Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von
Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes
vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32). Art. 1 Abs. 1 lit. c VG nennt die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG
haftet der Bund für den Schaden, den ein Mitglied des Bundesgerichts in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Eine
entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger
Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10
Abs. 2 VG), wobei die Forderung spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis
des Schadens geltend zu machen ist (Art. 20 Abs. 1 VG). Dabei kann die
Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile
nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 12 VG).
Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern der von ihm behauptete (und nicht näher
substantiierte) Schaden durch eine Amtshandlung eines Bundesrichters verursacht
worden sei. Es ist unschwer zu erkennen, dass er auf einen Rechtsstreit
anspielt, den er schon im Jahr 2005, nach vielen Jahren, zum Anlass genommen
hat, in seiner Eigenschaft als Liquidator der Y.________ AG in Liquidation für
diese auf untaugliche Weise - unter anderem - gegen die Eidgenossenschaft zu
klagen. Er ist diesbezüglich auf die Erwägungen der ihm bekannten Urteile 2C.2/
2005 vom 8. Dezember 2005 und 2C.1/2006 vom 1. Februar 2006 zu verweisen, denen
nichts beizufügen ist. Seine Klage entbehrt jeglicher nachvollziehbaren
Grundlage, und es ist darauf nicht einzutreten. Dass seiner vorne
wiedergegebenen "Fristansetzung" im Schreiben vom 11. November 2012 jegliche
Rechtswirkung abgeht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

2.2 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang und unter
Berücksichtigung der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung dem Kläger
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Dem steht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem wegen Aussichtslosigkeit der Klage
nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG), nicht entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kläger auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller