Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 2E.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2E_2/2012

Urteil vom 28. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Klägerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, 3003 Bern.

Gegenstand
Staatshaftung,

Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern X.________ im
Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes wegen Zurechnungsunfähigkeit von
Schuld und Strafe frei; indessen ordnete es die Verwahrung auf unbestimmte Zeit
und eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Auf Appellation
von X.________ hin sprach auch das Obergericht des Kantons Luzern sie wegen
Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei und ordnete die Verwahrung
an. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. März 2001 erhobenen
bundesrechtlichen Rechtsmittel blieben erfolglos: Mit Urteil 6P.38/2002 und
6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wies das Bundesgericht die entsprechende
staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; auf die
Nichtigkeitsbeschwerde trat es nicht ein. Grundlage für die von den kantonalen
Instanzen angeordnete Verwahrung bildete ein vom Kriminalgericht angeordnetes
Obergutachten, das im Einklang mit der Einschätzung der zwei ersten Gutachter
auf eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung der Angeschuldigten und eine von
dieser ausgehende Gemeingefährlichkeit schloss; das Obergericht machte sich
diese Einschätzung auch bei Berücksichtigung eines diesen Befund
relativierenden Privatgutachtens zu eigen.

In der Folge blieben Gesuche um (probeweise) Entlassung aus der Verwahrung
erfolglos (Urteile des Bundesgerichts 6A.26/2002 vom 14. August 2002, 6A.57/
2003 vom 21. November 2003, 6A.57/2004 vom 18. November 2004). Am 13. September
2007 hob das Obergericht des Kantons Luzern die altrechtliche Verwahrung auf
und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB an; die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf
eintrat. Mehrere Gesuche um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
bzw. um deren Überprüfung blieben erfolglos (dazu Urteile des Bundesgerichts
6B_442/2008 vom 6. November 2008, 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011, 6B_298/2012
vom 16. Juli 2012). Die entsprechenden Entscheide beruhten auf mehrmals
aktualisierten Gutachten, Vollzugsberichten usw.

Für die Verwahrung bzw. den Vollzug der stationären Massnahme weilte X.________
in den Anstalten Hindelbank; am 2. August 2012 wurde sie zum weiteren Vollzug
in die Klinik A.________ verbracht.

B.
X.________ will im Laufe des Jahres 2005 erfahren haben, dass u.a. im Juli 2002
beim Bundesgericht gewisse Teile der Strafverfahrensakten verloren gegangen
seien. Sie geht davon aus, dass das Bundesgericht den die Verwahrung
anordnenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2001
aufgehoben hätte, wenn ihm alle vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Akten
bekannt gewesen wären; es lägen nämlich viele Unregelmässigkeiten vor, sei doch
an der Hauptverhandlung vor dem Kriminalgericht eine Verwahrung kein
Prozessthema gewesen; vielmehr seien vom Staatsanwalt sechs Jahre Gefängnis
beantragt gewesen, was eine bedingte Entlassung spätestens 2001 zur Folge
gehabt hätte; was erst nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Abschluss
der Hauptverhandlung vom erstinstanzlichen Gericht "mittels eines
vorgetäuschten Beschlusses in die Wege geleitet" worden sei, habe mit einem
rechtsstaatlichen Verfahren nichts mehr zu tun gehabt.

Vor diesem Hintergrund machte X.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement
mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 bzw. mit Ergänzungen vom 29. November 2011 und
5. März 2012 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in unbezifferter Höhe
gegen den Bund geltend. Sie begründete die Forderung damit, dass sie ohne den
Verlust der Gerichtsakten früher freigekommen wäre; sie hätte dann Einkommen
erzielen und einen Unfall ihres Sohnes mit schwerwiegenden gesundheitlichen
Folgen verhindern können. Der Bundesrat nahm am 16. Mai 2012 ablehnend zum
Begehren Stellung.

C.
Mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 stellt X.________
dem Bundesgericht die Anträge, das zivilrechtliche Haftungsverfahren im
Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verschwundenen kantonalen
Strafverfahrensakten sei vorläufig zu sistieren; evtl. sei das
Sistierungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen; es seien vom
Bundesgericht oder gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht die Vorakten
beim Eidgenössischen Finanzdepartement/Eidgenössischen Justizdepartement
einzuholen. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts teilte X.________ am 19.
November 2012 mit, dass die Voraussetzungen, um gestützt auf das Schreiben vom
5./13. November 2012 ein Verfahren zu eröffnen, nicht erfüllt seien. Am 21.
November (Postaufgabe 22. November) 2012 reichte X.________ dem Bundesgericht
eine Staatshaftungsklage ein und stellte folgende Anträge: Ihre Eingabe vom 5.
März 2012 sowie die weiteren Vorakten seien beim Eidgenössischen
Finanzdepartement einzuholen; es sei ihr Schadenersatz und/oder Genugtuung im
Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verloren gegangenen kantonalen
Strafverfahrensakten zu gewähren, wobei sie vorerst eine unbezifferte Forderung
stelle; es sei vom Bundesgericht zu untersuchen, zu welchem Zeitpunkt und auf
welche Art die kantonalen Strafverfahrensakten abhanden gekommen seien;
diesbezüglich werde auf die Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom
5. März 2012 und auch auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 5. November 2012
verwiesen. Die Klägerin wies darauf hin, dass die kantonalen
Strafverfahrensakten möglicherweise nicht bei einem Bundesrichter, sondern bei
einem Kanzleibeamten des Bundesgerichts verloren gegangen seien; für diesen
Fall beantrage sie, dass die vorliegende Klage an das Bundesverwaltungsgericht
überwiesen werde.

D.
Dem Bundesgericht liegen nebst den Eingaben der Klägerin vom 5. und 21.
November 2012 deren Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom 5. März
2012 sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2012 vor. Zudem standen
ihm die Akten aus den seit 2002 hier durchgeführten Verfahren betreffend die
Sanktionierung und den Massnahmenvollzug der Klägerin zur Verfügung.
Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Verhandlung usw., s. Art. 19 ff. BZP)
sind nicht angeordnet worden.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den
ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung erstreckt
sich auch auf den durch ein Mitglied der eidgenössischen Gerichte in Ausübung
amtlicher Tätigkeit zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Über
streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit eines Mitglieds der
eidgenössischen Gerichte urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10
Abs. 2 VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Das
Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement
einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VoVG; SR 170.321]). Bestreitet
der Bund den Schaden oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine
Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der
Verwirkung Klage einzureichen (Art. 20 Abs. 3 VG). Die Haftung des Bundes
erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle
zehn Jahre seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
VG). In einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann die
Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile
(Art. 12 VG). Die allfällige Leistung von Genugtuung kommt nur bei gewissen
Rechtsgutverletzungen in Betracht und setzt in jedem Fall ein Verschulden des
Beamten voraus (Art. 6 VG).

2.
Die Klägerin will das Schreiben des Bundesrats vom 16. Mai 2012 erst am 21. Mai
2012 erhalten haben. Mit der Klage vom 21. November 2012 wäre diesfalls die
sechsmonatige Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VG gewahrt; allerdings ist hierfür
die Postaufgabe mit 22. November 2012 dokumentiert, wobei das damit zu tun
haben kann, dass die Klägerin in einer Anstalt weilt und sie auf fristwahrende
Mitwirkung von Anstaltspersonal angewiesen ist. Wie es sich damit verhält oder
ob schon die Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 als
fristwahrend zu gelten hat, kann offen bleiben, da der Klage ohnehin kein
Erfolg beschieden ist.

3.
Als haftungsrechtlich massgebliche widerrechtliche Handlung kommt hier der
Verlust von Akten in Betracht. Das Bundesgericht hatte im Verfahren 6S.85/2002
am 7. März 2002 beim Obergericht des Kantons Luzern die kantonalen Akten
angefordert; am 9. April 2002 gingen diese ein (Gesamtgewicht 16,270 kg). Die
Klägerin geht davon aus, dass davon ein Teil von über zwei Kilogramm verloren
gegangen sei, und zwar - vermutlich - beim Bundesgericht. Dieser Aktenverlust
müsste, um die Haftung des Bundes auszulösen, kausal für einen von der Klägerin
erlittenen Schaden sein. Den Schaden erblickt diese darin, dass die Verwahrung,
wären die Akten nicht verloren gegangen, durch das Bundesgericht aufgehoben
worden wäre bzw. sie gestützt auf sich aus den vollständigen Akten wohl
ergebende Nichtigkeits- oder Revisionsgründe deren Beendigung hätte
herbeiführen können.

Es ist selbst im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern der Verlust eines Teils der
Akten, selbst wenn dieser schon vor Abschluss des ersten bundesgerichtlichen
Verfahrens eingetreten sein sollte, das erste, die Verwahrung bestätigende
Urteil des Bundesgerichts 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 zu
Ungunsten der Klägerin beeinflusst haben könnte: Aus E. 2 und 6 des besagten
Urteils ergibt sich, dass dem Bundesgericht zwei erste psychiatrische
Gutachten, ein Obergutachten sowie ein von der Klägerin beigebrachtes
Privatgutachten vorlagen, die umfassend gewürdigt wurden. Die Klägerin glaubt
offenbar (s. ihre Eingabe vom 5. März 2012 an das Eidgenössische
Finanzdepartement), aus den fehlenden Akten würden sich Unregelmässigkeiten im
kantonalen Strafverfahren ergeben; sie meint dabei vor allem, dass weder der
Staatsanwalt noch der - erste - psychiatrische Gutachter eine Verwahrung
empfohlen bzw. beantragt habe; eine Verwahrung sei auch an der Hauptverhandlung
vom 22. Januar 1999 kein Prozessthema gewesen, sondern sechs Jahre Gefängnis.
Dies ist entgegen ihrer Auffassung irrelevant. Es oblag dem Kriminalgericht des
Kantons Luzern, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und ungeachtet etwa
der Anträge des Staatsanwalts, über Notwendigkeit, Art und Ausmass der Sanktion
oder Massnahme zu befinden. Was die Klägerin heute - zu Unrecht - als
Verfahrensmangel erachtet (Abweichen von Anträgen des Staatsanwalts oder
möglicherweise von der Beurteilung eines ersten Gutachters, Anordnung
ergänzender Gutachten vor erster oder zweiter Instanz usw.), war ihr bzw. ihrem
Anwalt während des kantonalen Strafverfahrens und auch zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich bekannt und hätte gerügt
werden können (und müssen). Unerfindlich bleibt sodann, inwiefern sich aus den
fehlenden Akten Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass die in den
zahlreichen weiteren Verfahren betreffend Aufhebung der Verwahrung sowie
Anordnung bzw. Aufhebung der stationären Massnahme erstellten Gutachten durch
Gegebenheiten des ursprünglichen Strafverfahrens ungebührlich beeinflusst
gewesen sein sollten. Die entsprechenden Entscheide waren mehrheitlich
(zuletzt, nach Einleitung des Staatshaftungsverfahrens, mit Beschwerde vom 10.
Mai 2012; s. Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012) bis vor Bundesgericht
gezogen worden, ohne dass Einwendungen gegen die jeweiligen Gutachten oder die
daraus gezogenen Schlüsse der zuständigen kantonalen Instanzen erfolgreich
gewesen wären. Es fehlt offensichtlich an jeglichem Kausalzusammenhang zwischen
dem partiellen Aktenverlust (wo immer dieser eingetreten sein mag) und der
Anordnung und späteren Aufrechterhaltung der Verwahrung bzw. der nachträglichen
Anordnung und Beibehaltung der stationären Massnahme.

4.
Fehlt es bereits offensichtlich am Nachweis eines durch behördliche Handlungen
verursachten Schadens, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der weiteren
Haftungsvoraussetzungen, müssten diese doch kumulativ erfüllt sein. Jedenfalls
dürfte, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 festgehalten
hat, die relative Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 20 Abs. 1 VG) nicht
eingehalten sein; in der Tat ist, so wie die Klägerin ihren Schaden versteht,
nicht nachvollziehbar, warum sich dieser nicht innert eines Jahres seit
(angeblich erstmaliger) Kenntnisnahme vom Aktenverlust im Jahr 2005 genügend
hätte konkretisieren lassen sollen. Zudem stellte sich sowohl in Bezug auf das
Urteil 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wie auch auf sämtliche daran
anschliessenden späteren Urteile zwingend die Frage eines Haftungsausschlusses
schon nach Art. 12 VG.

5.
Die Klage entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Grundlage; sie ist abzuweisen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6.
Da es, unabhängig davon, wer den Verlust von Akten verursacht haben könnte,
gleich an mehreren gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen gebricht, entfällt die
Notwendigkeit, die Sache an das Bundesverwaltungsgericht (oder an das
Eidgenössische Finanzdepartement zwecks Erlass einer Verfügung im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 VG bzw. Art. 2 Abs. 1 VoVG) zu überweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Klägerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Umstände
rechtfertigen es jedoch, hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller