Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.9/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_9/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wegweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Kammer, vom 14. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1978) stammt aus Brasilien. Sie reiste wiederholt über
Portugal oder Frankreich in den Schengenraum ein und aus. Als sie die Schweiz
am 19. Juli 2011 verlassen wollte, wurde sie am Flughafen verhaftet und mit
Strafbefehl vom gleichen Tag wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe und einer
Busse verurteilt. Gestützt hierauf wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
sie aus der Schweiz weg und das Bundesamt für Migration erliess gleichentags
ein bis 2014 gültiges Einreiseverbot gegen sie. X.________ reiste am 29. Juli
2011 aus. Im Rahmen der Rechtsmittelverfahren wurden der Strafbefehl und die
Einreisesperre aufgehoben, hingegen nicht der Wegweisungsentscheid. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten
diesen am 9. August bzw. 14. Dezember 2011. X.________ beantragt mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben.

2.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht
einzutreten ist:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt bei der Begründung angeblicher Verletzungen von
Grundrechten, wie sie gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig erhoben werden können (vgl. BGE 137 II
305 ff.; vgl. DANIA TREMP, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], N. 28 zu Art. 64
AuG). Das Bundesgericht prüft solche nicht von Amtes wegen, sondern nur soweit
sie klar und, falls möglich, belegt dargetan werden; dabei ist jeweils nicht
nur (zumindest materiell) auszuführen, welches verfassungsmässige Recht
verletzt sein soll, sondern auch inwiefern dies der Fall ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss
die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E.
2.2). Zwar geht das Bundesgericht den Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen
und mit freier Kognition nach (BGE 133 II 249 E. 1.1); dies befreit die
Beschwerdeführenden praxisgemäss indessen nicht davon, kurz darzulegen, dass
und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Soweit diese
nicht offensichtlich vorliegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der
Akten oder weiterer noch beizuziehender Unterlagen danach zu forschen (BGE 133
II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

2.2 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde vor allem auf die Frage der
Rechtmässigkeit des Strafbefehls (fehlender Vorsatz, Rechtsirrtum,
Rechtfertigungsgründe, Verletzung der Unschuldsvermutung, Verletzung des
rechtlichen Gehörs usw.) und der Einreisesperre ein; mit den Ausführungen der
Vorinstanz zur Wegweisung setzt sie sich hingegen nicht sachbezogen
auseinander. Sie wiederholt lediglich, was sie bereits im Kanton vorgetragen
hat, ohne darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Grundrechte
verletzen würde (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3; LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, N. 52 und 57 zu Art. 42).
Hinsichtlich des Wegweisungsentscheids ist im Übrigen nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt, inwiefern an der
Beurteilung der entsprechenden Problematik überhaupt noch ein aktuelles
rechtlich geschütztes Interesse besteht (vgl. Art. 115 lit. a BGG; BGE 2C_842/
2010 vom 13. Januar 2012 E. 1.3; 131 II 670 E. 1.2): Die Wegweisung
verpflichtet die ausländische Person als Folge der fehlenden
Anwesenheitsberechtigung (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG) oder des Dahinfallens der
Einreisevoraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 AuG),
das Land sofort bzw. bis zum Ablauf der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen.
Andere Folgen - etwa eine Fernhaltung - sind damit nicht verbunden. Die
Beschwerdeführerin ist - wie dies bereits vor ihrer Anhaltung am Flughafen
geplant war - ausgereist. Der sie belastende Strafbefehl und die Einreisesperre
sind in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden. Damit wäre
es an ihr gewesen, im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, welches
aktuelle schutzwürdige Interesse sie mit ihrer Eingabe noch verfolgt bzw.
weshalb in ihrem Fall ausnahmsweise auf ein solches zu verzichten ist (vgl. BGE
131 II 670 E. 1.2 S. 674).

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde kann schliesslich auch deshalb nicht
eingetreten werden, weil die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, die bei ihnen erhobenen Rechtsmittel jeweils mit zwei
eigenständigen Begründungen abgewiesen haben, die Beschwerdeführerin sich
jedoch nur mit einer von ihnen auseinandersetzt (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.): Die kantonalen Instanzen gingen einerseits davon aus, dass sie den
schengenrechtlich zulässigen visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von
sechs Monaten überschritten habe (Art. 4 Abs. 1 VEV [SR 142.204] i.V.m. Art. 1
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009), weshalb sie die Schweiz (und den Schengenraum) habe verlassen
müssen, andererseits, dass sie über kein nationales Visum verfügte, nachdem sie
am 2. Dezember 2010 in die Schweiz eingereist war, um hier mit ihrem Partner
zusammenzuleben und damit einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
beabsichtigte (vgl. Art. 4 Abs. 3 VEV), welcher bewilligungspflichtig gewesen
wäre (Art. 10 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die
90 Tage nicht überschritten habe, da sie teilweise in Kroatien gewesen sei, was
sich aus ihrem Pass nicht ergebe, aber von ihrem Partner bestätigt werde, sie
legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern die Wegweisung gestützt auf die
zweite Begründung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen würde, womit sie
wiederum ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (MERZ, a. a. O., N. 73 zu
Art. 42 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch ist
wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht zu entsprechen, nachdem die
Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Gesuchs um Verbeiständung bereits abgelaufen
war und die Eingabe damit nachträglich nicht mehr verbessert werden konnte; im
Übrigen wurde die Beschwerdeführerin von ihrem juristisch bewanderten Gatten
(Fürsprecher) beraten. Sie hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs.1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das nicht weiter
begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar