Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.74/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_74/2012
2D_75/2012

Urteil vom 3. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuern und direkte Bundessteuer 2006-2010; Erlassverfahren;
Sistierungsgesuch,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 19. November 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der
direkten Bundessteuer 2006 bis 2010. Am 15. Juli 2012 beantragte er dem
Regierungsrat des Kantons Solothurn, das Steuererlassverfahren vorläufig zu
sistieren, dies im Hinblick auf als kausalrelevant bezeichnetes, von ihm
angeblich erlittenes Mobbing und auf das entsprechende Strafverfahren. Zum
Sistierungsgesuch nahm die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons
Solothurn mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Stellung; sie gab ihm nicht statt und
erklärte, dass die Strafuntersuchung nicht in direktem Zusammenhang mit dem
Steuererlassverfahren stehe, weshalb sie dem Steuerpflichtigen eine Frist
ansetzte, um den Fragebogen betr. Steuererlass auszufüllen und entsprechende
Beweismittel einzureichen. Dagegen beschwerte sich X.________ am 27./28. August
2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn überwies.
Dieses trat mit Urteil vom 19. November 2012 darauf nicht ein; es hielt dafür,
beim Schreiben der Erlassabteilung vom 19. Juli 2012 handle es sich nicht um
eine anfechtbare bzw. beschwerdefähige Verfügung; die Erlassabteilung sei auch
nicht verpflichtet gewesen, eine solche zu erlassen, hätte es sich dabei doch
bloss um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt, welche ihrerseits nicht
anfechtbar gewesen wäre; insofern seien auch die geltend gemachten Verfahrens-
bzw. Rechtsmängel nicht gegeben; schliesslich seien auch keine Nachteile für
den Pflichtigen erkennbar, die durch das Verhalten der Erlassabteilung
entstanden wären.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Dezember (Postaufgabe 24.
Dezember) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Steuergerichts sei aus formalrechtlichen Gründen (Formfehler) aufzuheben; das
richtigerweise dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn habe
auf seine Beschwerde vom 27. August 2012 einzutreten und diese neu zu
beurteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen. Steht, wie vorliegend (vgl. Art. 83 lit. m BGG), bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, kann dabei
allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG);
entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unter den gegebenen
Umständen hätte der Gesamtregierungsrat über das Sistierungsgesuch entscheiden
müssen, was er nicht getan habe; gegen die entsprechende Rechtsverweigerung
müsse mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt werden können. Das
Steuergericht hat seine Zuständigkeit (anstelle von derjenigen des
Verwaltungsgerichts) unter Hinweis auf die einschlägigen kantonalrechtlichen
Normen damit begründet, dass in Erlassverfahren die Finanzdirektion und auf
Beschwerde hin das Steuergericht zuständig sei, wobei dies auch für
Rechtsverweigerungsbeschwerden gelte. Der Beschwerdeführer befasst sich mit der
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht. Zwar beruft er sich auf ein Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2010, das
seinerseits Gegenstand eines bundesgerichtlichen Urteils bildete (2C_219/2010
vom 30. März 2010). Er übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht dort gerade
ausdrücklich erklärt hatte, der Regierungsrat sei für Erlassgesuche nicht
zuständig, und dabei seinerseits die nun vom Steuergericht dargelegte
Zuständigkeitsordnung für massgeblich erklärte (E. II.3 und II.4). Mit dem
Hinweis auf besagtes Urteil vom 5. Februar 2010 vermag der Beschwerdeführer
denn auch in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern das Steuergericht vorliegend
verfassungsmässige Rechte missachtet hätte, indem es sich für zuständig
erklärte. In welch anderer Hinsicht das angefochtene Urteil verfassungsmässige
Rechte verletzen soll, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Beizufügen ist,
dass nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie sich das angefochtene Urteil
erfolgreich als verfassungswidrig anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller