Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.73/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_73/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Emmen,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2007),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:
X.________ sowie seine Ehefrau ersuchten vergeblich um Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2007 im Betrag von Fr. 3'378.70. Mit Urteil vom 31. Oktober
2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den
diesbezüglichen Einspracheentscheid des Gemeinderates Emmen erhobene Beschwerde
ab. Unter Bezugnahmen auf dieses Urteil wandte sich X.________ am 3. Dezember
2012 an das Verwaltungsgericht; seinem Schreiben waren zahlreiche Dokumente
beigelegt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts lud ihn am 7. Dezember 2012
ein, bis 17. Dezember 2012 bekannt zu geben, ob das Schreiben vom 3. Dezember
2012 als Rechtsmittel an das Bundesgericht zu betrachten sei. In einem weiteren
Schreiben vom 17. Dezember 2012 beschwerte sich X.________ über das behördliche
Handeln im Zusammenhang mit dem Erlassverfahren. Am 20. Dezember 2012 überwies
das Verwaltungsgericht die Eingaben von X.________ mit Beilagen, ein Exemplar
seines Urteils vom 31. Oktober 2012 sowie die dazu geführte Korrespondenz im
Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren dem Bundesgericht. Weitere
Korrespondenz von X.________ leitete es am 28. Dezember 2012 an das
Bundesgericht weiter.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid über den Erlass von
Abgaben, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG); dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit
des Prozesses (s. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III
645 E. 2.2 S. 647 f.) auch in Bezug auf den Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt
mithin - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Betracht, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt
kein verfassungsmässiges Recht und erhebt keine zulässigen Rügen. Mangels
Rechtsanspruchs auf Steuererlass (s. E. 3c des angefochtenen Urteils) fehlte
ihm ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115
lit. b BGG; s. auch BGE 133 I 185). Zu den - einleuchtenden - Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zur (Ablehnung der) Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsanwalts für das letztinstanzliche kantonale Verfahren (E. 5d) enthalten
die Schreiben des Beschwerdeführers nichts.
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert
wäre, fehlt es offensichtlich an einer formgültigen Begründung. Auf das
Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller