Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.71/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_71/2012
2D_72/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Erlass der Staatssteuer 2008,
Erlass der direkten Bundessteuer 2008,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 29. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29. Oktober 2012,
welches die Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer) von X.________ gegen die Verfügung des
Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2012 abwies, womit deren
Begehren um Erlass der Staatssteuern 2008 in Höhe von Fr. 18'010.50 und der
direkten Bundessteuer 2008 in Höhe von Fr. 4'907.10 abgelehnt worden war,
in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 11./13.
Dezember 2012, worin sie erklärt, das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu
akzeptieren, und darum ersucht, ihr Steuererlass zu gewähren,

in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts ein Entscheid über
den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel - höchstens - die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, womit - einzig -
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen
(Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und keine
zulässigen Rügen erhebt,
dass ihr, mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass, ohnehin weitgehend die
Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; spezifisch
zum Steuererlass nach solothurnischem Recht Urteil 2D_17/2012 vom 19. März
2012, zum Erlass der direkten Bundessteuer Urteil 2D_41/2012 und 2D_42/2012 vom
6. August 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen; s. auch BGE 133 I 185),
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist,
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller