Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.65/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_65/2012

Urteil vom 8. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.

Gegenstand
Erlass von Gebühren,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 22. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 13. November 2005 entsprach das Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn einem Gesuch von X.________ um Ausnahmebewilligung für die Errichtung
eines Bienenhauses auf seinem Grundstück in Matzendorf; als Auflage und
Bedingung verfügte das Departement (wie vom Bieneninspektor empfohlen), es sei
die Flugfront im Abstand von ungefähr fünf bis sechs Metern vom Bienenhaus
durch eine Bepflanzung mit Gebüsch (eventuell Weiden) abzudecken, was wirksam
die Gefahr der Belästigung von Wegbenutzern durch Bienen verhindere. Mit
Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Januar 2008 räumte X.________ einem Dritten das
Recht ein, auf besagtem Grundstück ein Bienenhaus zu erstellen.

Am 4. März 2011 setzte das Bau- und Justizdepartement X.________ Frist bis Ende
Mai 2011, um die am 13. November 2005 rechtskräftig angeordnete Bepflanzung
vorzunehmen. In der Folge kam es zu einem mehrfachen Schriftenwechsel und es
wurde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit Vollstreckungsverfügung vom
27. Juli 2011 verpflichtete das Oberamt Thal-Gäu X.________ zur Vornahme der
fehlenden Bepflanzung bis zum 1. September 2011; für den Fall, dass er seiner
Pflicht nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme auf seine Kosten und die
Verhängung einer Ungehorsamstrafe in Aussicht gestellt.

Am 25. August 2011 teilte X.________ mit, dass die Grünhecke gemäss Verfügung
vom 27. Juli 2011 errichtet worden sei. Mit Verfügung vom 6. September 2011
schrieb das Oberamt Thal-Gäu das Vollstreckungsverfahren als erledigt ab und
auferlegte X.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 380.--. Dieser
erklärte, es habe an einer genügenden Rechtsgrundlage für die Errichtung einer
Hecke gefehlt, wobei er aber auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
verzichte. Am 5. Oktober 2011 erklärte er, für die Rechnung über Fr. 380.-- ein
Erlassgesuch zu stellen. Das Oberamt lehnte einen Erlass ab, war aber zur
Gewährung von Ratenzahlungen bzw. Fristerstreckungen bereit. In der Folge
gelangte X.________ mit weiteren Eingaben an die Behörden, u.a. mit einer
Aufsichtsbeschwerde und einem Wiedererwägungsgesuch. Mit Entscheid vom 29. Juni
2012 entsprach das Departement des Innern des Kantons Solothurn als
Aufsichtsbehörde des Oberamtes der Aufsichtsbeschwerde bloss insofern
teilweise, als es dieses anwies, über das Erlassgesuch eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 stellte das Oberamt Thal-Gäu fest, dass
angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Steuerveranlagung
2011 des Betroffenen kein Härtefall gemäss § 14 Abs. 1 des Solothurner
Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GebT) vorliege und das Gesuch deshalb
abgewiesen werde.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn die gegen die Verfügung des Oberamtes vom 20. Juli 2012 erhobene
Beschwerde ab.

Mit am 6. November 2012 zur Post gegebenem Schreiben vom 5. November 2012
beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des
Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich unter anderem zur Frage der
Rechtmässigkeit der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung für die
Erstellung des Bienenhauses gemachten Auflage (Pflicht zum Erstellen einer
Hecke). Das Verwaltungsgericht hat einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung des
Oberamtes Thal-Gäu vom 20. Juli 2012 betreffend den Erlass der am 6. September
2011 auferlegten Verfahrensgebühr geprüft. Angesichts der im angefochtenen
Urteil ausführlich wiedergegebenen Prozessgeschichte bestand für das
Verwaltungsgericht keine Handhabe, weitere Entscheide zu überprüfen; mithin
kann auch vor Bundesgericht bloss die Verweigerung des Erlasses der
Verfahrensgebühr von Fr. 380.-- Verfahrensgegenstand bilden.

2.2 Da das angefochtene Urteil, wie gesehen, einzig den Erlass einer Gebühr,
d.h. einer Abgabe, zum Gegenstand hat, kann es - entgegen der darin enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel
kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht bzw.
zeigt nicht auf, inwiefern ein solches durch das Urteil vom 22. Oktober 2012
verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch
auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte dem Beschwerdeführer aber ohnehin die
Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), um den negativen
Erlassentscheid in materieller Hinsicht anzufechten (s. zu § 14 GebT Urteile
2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 und 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E.
2.2; zuletzt bestätigt mit Urteil 2D_42/2011 vom 18. August 2011); insofern
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde auch als offensichtlich unzulässig (Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller