Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.62/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_62/2012
2D_63/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Erlass der Staatssteuer 2010,
Erlass der direkten Bundessteuer 2010,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 13. August 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012,
welches die Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer) von X.________ gegen die Verfügung des
Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2012 abwies, womit dessen
Begehren um Erlass der Staatssteuern 2010 in Höhe von Fr. 989.20 und der
direkten Bundessteuer 2010 in Höhe von Fr. 84.70 abgelehnt worden war,
in die an das Bundesgericht adressierte, als "Widerspruch gegen das Urteil
Steuergericht Kanton Solothurn" bezeichnete Eingabe von X.________ vom 24.
Oktober 2012,

in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts ein Entscheid über
den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel - höchstens - die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, womit - einzig -
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen
(Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt und keine
zulässigen Rügen erhebt,
dass ihm, mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass, ohnehin weitgehend die
Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; spezifisch
zum Steuererlass nach Solothurnischem Recht Urteil 2D_17/2012 vom 19. März
2012, zum Erlass der direkten Bundessteuer Urteil 2D_41/2012 und 2D_42/2012 vom
6. August 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; s. auch BGE 133 I 185),
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller