Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.61/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_61/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule Zürich Nord, Birchstrasse 107, 8050 Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer,
vom 3. September 2012.

Erwägungen:

1.
Y.________, die Tochter von X.________, absolvierte im Frühjahr 2012 die
schriftliche und mündliche Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium, die sie nicht
bestand, was die Kantonsschule Zürich Nord X.________ mit Verfügung vom 2.
April 2012 mitteilte. Ein Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos, und mit Urteil vom 3. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der
Bildungsdirektion erhobene Beschwerde ab; zugleich lehnte es das Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und
auferlegte dementsprechend die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- X.________.
Diese gelangte dagegen mit Schreiben vom 6. Oktober 2012 an das Bundesgericht.
Sie beschwert sich - einzig - darüber, dass ihr Gerichtskosten auferlegt
wurden. Am 19. Oktober 2012, mithin innert ihr hierfür angesetzter Frist,
reichte sie ein mit Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift
sowie das angefochtene Urteil nach.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Streitsache selber betrifft den Entscheid über das Nichtbestehen der
Aufnahmeprüfung ins Gymnasium und mithin einen Entscheid über das Ergebnis von
Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der
Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG), sodass
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist und
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 113 ff. BGG). Mit
der Verfassungsbeschwerde kann - einzig - die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürften
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen beruht die einzig noch streitige Frage der
Kostenauflage allein auf kantonalem Recht, sodass selbst im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Beachtung von Art.
106 Abs. 2 BGG weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden könnte (Art. 95 BGG; dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt
entsprechend nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch, dass es ihr
die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte, derartige Rechte verletzt haben
könnte. Namentlich befasst sie sich nicht näher mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts über den - verneinten - Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege (E. 5).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem
Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster
Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller