Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.59/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_59/2012
2D_60/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008 sowie der direkten Bundessteuer
2008,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 12. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte erfolglos um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie
der direkten Bundessteuer 2008. Gegen die zwei diesbezüglichen
Rechtsmittel-Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangte er
am 5. Juli 2012 mit vom 4. Juli 2012 datierter Rechtsschrift an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Er unterliess es, das Gesuch innert der
ihm hierfür angesetzten Frist zu belegen (Bedürftigkeitsnachweis), weshalb er
am 6. August 2012 aufgefordert wurde, bis 21. August 2012 einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Am 27. August 2012 wurde
ihm diesbezüglich eine Nachfrist bis 7. September 2012 angesetzt, unter
ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten
würde, sollten innert Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die
Beschwerden zurückgezogen werden. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012
wies das Verwaltungsgericht das am 27. August 2012 gestellte Gesuch um
Wiederherstellung bzw. Erstreckung der (längst abgelaufenen) Frist zum Belegen
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat; es
hielt dafür, dass keine Fristwiederherstellungsgründe vorlägen bzw. spezifisch
dargelegt worden seien. Weiter bestätigte es ausdrücklich die Verfügung vom 27.
August 2012 (Nachfristansetzung mit Androhung der Säumnisfolge des
Nichteintretens). In der Folge wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt;
vielmehr ersuchte X.________ am 6. September 2012 das Verwaltungsgericht, den
Kostenvorschuss in fünf monatlichen Raten zahlen zu dürfen. Das
Verwaltungsgericht hielt dafür, dass eine zweite Nachfrist - schon mangels
valabler diesbezüglicher Begründung - nicht gewährt werden könne. Es trat daher
mangels Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 105 Abs. 4 des
Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG) auf die Beschwerden (bei Vereinigung der beiden Verfahren betreffend
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) nicht ein.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Oktober 2012 beschwert sich
X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er
beantragt, seinem Gesuch, einen Steuererlass von ca. Fr. 7'000.- zu gewähren,
sei zu entsprechen; es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege
zuzugestehen; für den Fall, dass dies nicht möglich sei, stellt er das Gesuch
um Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses, was ihm nie vorgeschlagen oder
gewährt worden sei.

2.
Der Beschwerdeführer wirft die Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts auf.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2012 stellt einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid dar, welcher das Erlassverfahren auf kantonaler
Ebene, wenn auch mit einem Nichteintretensentscheid, abschliesst. Es kann
dagegen mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Indessen kommt als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG), ist doch das ordentliche
Rechtsmittel, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art.
83 lit. m BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung
und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein
verfassungsmässiges Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid ein solches Recht
verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ohnehin ist
nach der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich wirksam rügen liesse, das
Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung der kantonalrechtlichen
Verfahrensnormen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte
verletzt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung des Steuererlasses
beantragt, ist die Beschwerde von vornherein unzulässig, hat er doch zur Frage
des Steuererlasses mangels Leistung des Kostenvorschusses gerade keinen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erwirken können.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
welchem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden könnte
(s. Art. 64 BGG), gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller