Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.56/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_56/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 4. September 2012.

Erwägungen:

1.
Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1966, reiste 1991, als
25-Jähriger, erstmals in die Schweiz ein und weilte hier als Saisonnier. 1994
wurde ihm, damals 28-jährig, die Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1997 erlitt er
einen Unfall; seither war er mit einer kurzen Ausnahme nie mehr erwerbstätig.
Bemühungen, eine IV-Rente erhältlich zu machen, blieben bis heute erfolglos.
Seit April 2006 wurde ihm Sozialhilfe in Höhe von rund 70'000 Franken
ausgerichtet. Seine Ehefrau, mit welcher er in ungetrennter Ehe lebt, zog 1998
in die gemeinsame Heimat zurück, wo er sie verschiedentlich besucht.
Am 12. April 2012 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zudem wies
es ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. September 2012
ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende November 2012 an.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht unter
Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen, es sei ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und er sei nicht wegzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen Entscheide betreffend Wegweisung
(Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hat keinen bundesgesetzlich eingeräumten
Anspruch auf Bewilligungsverlängerung. Als anspruchsbegründende Norm fiele
höchstens Art. 8 EMRK in Betracht. Ein auf diese Konventionsnorm gründender
Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung wird nicht in vertretbarer
Weise geltend gemacht; inwiefern der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen
und familiären Verhältnissen einen solchen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend
offensichtlich unzulässig. Das Rechtsmittel könnte - höchstens - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 16 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung über
das Fehlen enger Beziehungen sozialer Natur zur Schweiz sei willkürlich;
insofern beruft er sich auf das Willkürverbot von Art. 9 BV. Mangels
Rechtsanspruchs auf die von ihm beantragte ausländerrechtliche Bewilligung ist
er indessen zur Willkürrüge nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE
133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerde ist auch als Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig.
Auf die in jeder Hinsicht unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), sodass die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller