Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.55/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_55/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand
Steuererlass für Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2009/2010,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden, Einzelrichter, vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1.
Am 23. März 2012 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden das Gesuch
von X.________ um Erlass der Kantonssteuern sowie der direkten Bundessteuer für
die Jahre 2009 und 2010 ab. Dagegen gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Urteil A
12 26 vom 8. August 2012 abwies. Mit Rechtsschrift vom 19. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei einschliesslich Kosten vollumfänglich aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben,
sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist
(Art. 83 lit. m BGG); das Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde
ist nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da weder
ein Rechtsanspruch auf den Erlass der Kantonssteuer (vgl. Art. 156 des
Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986) noch der direkten
Bundessteuer (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG) besteht, wird der Beschwerdeführer
durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten
Interessen betroffen, und er wäre zur Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst
(Vorliegen eines Erlassgrundes) nicht legitimiert (vgl. dazu etwa Urteil 2D_39/
2010 vom 18. August 2010 E. 2).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zulässige Rügen (Verletzung
von Verfahrensrechten, deren Missachtung auf eine Rechtsverweigerung
hinausläuft) erhebt der Beschwerdeführer nicht formgerecht. Er macht zwar
geltend, er sei in einem unfair verlaufenen Verfahren an der Wahrnehmung seiner
Rechte verhindert worden und das Verwaltungsgericht sei befangen. Seine
pauschalen Ausführungen, womit er seiner Unzufriedenheit über das behördliche
Handeln und über die Verweigerung des beantragten Steuererlasses Ausdruck gibt,
lassen nicht erkennen, worin die Befangenheit des Verwaltungsgerichts liegen
bzw. welche Verfahrensrechte konkret missachtet worden wären. Dies gilt sowohl
hinsichtlich des Erlassverfahrens als solchem als auch hinsichtlich der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Da die
Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer
korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG),
bliebe auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das
bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos (s. zudem nachfolgend E. 2.3). Auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3 Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller