Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.54/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_54/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand
Steuererlass für Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2005-2008 (Revision),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden, Einzelrichter, vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1.
Am 19. Juli 2010 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mangels
Nachweises der Notlage das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantonssteuern
und der direkten Bundessteuer 2005-2008 ab.
Am 26. Januar 2012 sprach X.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung vor
und deponierte ein auf den negativen Erlassentscheid bezogenes, mit dem Datum
13. August 2010 versehenes Revisionsgesuch. Die Steuerverwaltung wies dieses
mit Entscheid vom 12. März 2012 ab, weil nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel
gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 erhoben worden sei. Dagegen gelangte
X.________ an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil A 12 22
vom 8. August 2012 abwies. Mit Rechtsschrift vom 19. September 2012 beantragt
X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei einschliesslich Kosten vollumfänglich aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben,
sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist
(Art. 83 lit. m BGG); das Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei muss die Begründung
sachbezogen sein; die Rügen müssen auf den Verfahrensgegenstand beschränkt
sein, und der Beschwerdeführer muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat bloss geprüft, ob das an die kantonale
Steuerverwaltung gerichtete Revisionsgesuch mit der Begründung abgewiesen
werden durfte, das dort Vorgetragene hätte rechtzeitig mit Beschwerde geltend
gemacht werden können. Es bejahte dies; es hielt dafür, es sei nicht
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die mit dem Datum 13. August 2010
versehene Rechtsschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen zur
Anfechtung des Entscheids vom 19. Juli 2010 der Steuerverwaltung vorgelegt
habe; die Beschwerdefrist sei - verschuldet - verpasst worden. Zu diesem -
richtigerweise - beschränkten Verfahrensthema lässt sich der dem Bundesgericht
vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer macht zum
Verfahren insgesamt geltend, er sei an der Wahrnehmung seiner Rechte in einem
unfair verlaufenen Verfahren gehindert worden und das Verwaltungsgericht sei
befangen. Seine pauschalen Ausführungen, womit er seiner Unzufriedenheit über
das behördliche Handeln und über die (nicht unmittelbar Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildende) Verweigerung des beantragten Steuererlasses
Ausdruck gibt, lassen nicht erkennen, worin die Befangenheit des
Verwaltungsgerichts liegen bzw. welche Verfahrensrechte konkret missachtet
worden wären. Dies gilt hinsichtlich des Erlassverfahrens als solchem als auch
hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Da die
Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer
korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG),
bliebe auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das
bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos (s. zudem nachfolgend E. 2.3). Auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3 Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller