Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.52/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_52/2012
2D_53/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin,
vom 13. August 2012.

Erwägungen:

1.
Die Einwohnergemeinde Y.________ wies mit zwei Entscheiden vom 6. Oktober 2010
die Gesuche von X.________ um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2009 in
der Höhe von Fr. 1'951.90 bzw. der direkten Bundessteuer 2009 in der Höhe von
Fr. 42.35 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs bzw. Beschwerde) wies
die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 29. September 2011 ab. Die gegen
diese Entscheide erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Urteil der Einzelrichterin vom 13. August 2012 ab; ebenso wies es das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, unter Auferlegung von Gerichtskosten
in Form einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 500.--.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ist X.________ am 14. September
2012 mit als subsidiärer Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmender (vgl. Art.
83 lit. m BGG) Rechtsschrift an das Bundesgericht gelangt; er beantragt, die
definitiven Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern 2009 seien
"abzuweisen, nicht gerechtfertigt", und die Verwaltungsgerichtskosten von Fr.
500.-- seien abzuweisen. Am 26. September 2012 hat er der Auflage, das
angefochtene Urteil nachzureichen, fristgerecht Folge geleistet. Weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die
Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches das
Verwaltungsgericht im Hinblick auf den einzigen zulässigen Verfahrensgegenstand
- Vorliegen der gesetzlichen bzw. tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass
der Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer 2009 - verletzt
haben könnte. Ohnehin stossen seine Ausführungen über die angeblich unzulässige
Steuererhebung angesichts der Rechtskraft besagter Veranlagungen ins Leere. Was
die Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht betrifft, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern dieses bei der gegebenen
Verfahrenskonstellation unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die
unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen müssen oder bei der Festsetzung
der reduzierten Pauschalgebühr in Willkür verfallen sei.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller