Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.41/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_41/2012
2D_42/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern 2007
und 2008, bzw. 2009,

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 29. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 15. März bzw. 5. August 2009 ersuchte X.________ um Erlass für die Kantons-
und Gemeindesteuern 2007 und 2008 (Fr. 3'368.40 bzw. Fr. 2'634.70) sowie für
die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Fr. 109.35 bzw. Fr. 87.--). Sodann
beantragte sie am 7. April 2011, es seien ihr auch die Kantons- und
Gemeindesteuern 2009 (Fr. 4'178.80) sowie die direkte Bundessteuer 2009 (Fr.
141.40) zu erlassen. Die Gesuche wurden abgewiesen, ebenso die jeweiligen
diesbezüglichen Rechtsmittel durch die Steuerrekurskommission des Kantons Bern
(Entscheide vom 12. August 2011 und vom 4. April 2012). Mit zwei Urteilen des
Einzelrichters vom 29. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die diesbezüglichen Beschwerden im Wesentlichen ab (ein Urteil betreffend die
Steuern 2007 und 2008, ein Urteil betreffend die Steuern 2009).

Mit Eingabe vom 2. August 2012 gelangte X.________ unter Bezugnahme auf die
beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile an das Bundesgericht mit der Bitte,
ihre Situation noch einmal zu überprüfen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten sind zwei Urteile, weshalb das Bundesgericht zwei Verfahren
eröffnet hat. Die Verfahrensbeteiligten sowie der Streitgegenstand beider
Verfahren stimmen überein; ohnehin ist nur eine Beschwerdeschrift eingereicht
worden. Die Verfahren sind deshalb zu vereinigen (vgl. Art. 24 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG).

2.2 Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Steuern zum Gegenstand. Gemäss
Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Damit
steht als bundesrechtliches Rechtsmittel vorliegend nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), worauf das
Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezieller
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch die angefochtenen Urteile
verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Sinn und
Zweck des Erlassverfahrens; Berechnung der massgeblichen Einnahmen und
Ausgaben, dabei Unterschiede zur im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zum
Zuge kommenden Berechnungsweise; Beurteilung der individuellen finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin) erfolgreich als verfassungswidrig rügen
liessen. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur
Anfechtung der beiden Urteile, soweit sie den Erlass der direkten Bundessteuer
zum Gegenstand haben, besteht doch diesbezüglich kein Rechtsanspruch und mithin
kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (Urteil
2D_39/2010 vom 18. August 2010 E. 2, s. dazu BGE 133 I 185).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2D_41/2012 und 2D_42/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller