Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.35/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_35/2012

Urteil vom 6. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20,
3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1988 geborene chinesische Staatsangehörige X.________ verfügte von 2002 bis
2008 über Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Obwalden zwecks Besuchs des
Gymnasiums. Sie bestand die Maturitätsprüfung nicht. Ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung zwecks Besuchs der Kantonsschule wies die zuständige
Zürcher Behörde am 24. Februar 2009 ab. In der Folge erhielt sie im Kanton Bern
eine bis zum 10. Juni 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Besuchs eines
Deutschintensivkurses. Bereits im Januar 2010 begann sie beim Bildungszentrum
SAKE in Bern eine Ausbildung zur Therapeutin in Traditioneller Chinesischer
Medizin, die bis 2013 oder 2014 dauern sollte. Mit Verfügung vom 19. April 2011
lehnten die Einwohnerdienste (Migration und Fremdenpolizei) der
Einwohnergemeinde Bern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab; zugleich wurde die Wegweisung angeordnet. Eine Beschwerde an die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 16.
November 2011), und mit Urteil vom 14. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid vom 16. November 2011 erhobene
Beschwerde ab.

X.________ gelangte am 20. Juni 2012 mit vom 18. Juni 2012 datierter
Rechtsschrift an das Bundesgericht; sie beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung
zwecks Beendigung ihrer Ausbildung beim SAKE Bildungszentrum zu verlängern.

Am 5. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss und fristgerecht
das angefochtene Urteil nachgereicht. Weitere Instruk-tionsmassnahmen sind
nicht angeordnet worden.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Verzicht auf Wegweisungsvollzug bis zum
Entscheid über die Beschwerde) wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden
Urteil gegenstandslos.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der
nachgesuchten (weiteren) Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken;
namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus der einschlägigen
bundesrechtlichen Norm (Art. 27 AuG; s. Urteil 2D_72/2011 vom 2. März 2012 E.
2.1). Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Das eingelegte
Rechtsmittel ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit
Verfassungsbeschwerde kann (allein) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung
und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein
verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht
ein solches verletzt haben könnte, indem es die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung geschützt hat. Ohnehin fehlte ihr mangels
Bewilligungsanspruchs weitgehend das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, soweit sie den Bewilligungsentscheid in materieller
Hinsicht bemängelt, und insofern die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde
(vgl. BGE 133 I 185).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller