Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.34/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_34/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,

gegen

Anwaltsprüfungskommission.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 3. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ absolvierte im Februar und März 2011 die schriftliche Anwaltsprüfung
im Kanton Zug. Am 28. März 2011 teilte ihr die Anwaltsprüfungskommission mit,
die Prüfung im Zivilrecht sei als ungenügend beurteilt worden und daher zu
repetieren. Die schriftliche Wiederholungsprüfung erfolgte im Mai 2011 und war
erfolgreich, sodass X.________ zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werden
konnte. Sie legte diese am 30. August 2011 ab.
Am 20. September 2011 benachrichtigte die Anwaltsprüfungskommission X.________,
die mündlichen Prüfungen in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Straf-
und Strafprozessrecht sowie Zivilrecht II seien als ungenügend beurteilt worden
und die Prüfung sei in diesen Fächern zu repetieren. Die Wiederholungsprüfung
fand am 29. November 2011 statt. Am 12. Dezember 2011 teilte die
Anwaltskommission ihr mit, die mündliche Prüfung im Straf- und
Strafprozessrecht sei erneut als ungenügend erachtet worden, weshalb sie
gestützt auf § 6 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung vom 3. Dezember 2002 des
Kantons Zug die Prüfung nicht bestanden habe. Ein neuerliches Gesuch um
Zulassung zur Anwaltsprüfung sei erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

B.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit
Urteil vom 3. Mai 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 beantragt X.________, die im November 2011
abgelegte mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht als genügend zu
werten; ihr sei das Anwaltspatent nachträglich zu erteilen. Eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Anwaltsprüfungskommission des
Kantons Zug anzuweisen, sie erneut zur mündlichen Prüfung im Straf- und
Strafprozessrecht zuzulassen.
Das Obergericht und die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug haben darauf
verzichtet, sich vernehmen zu lassen, und beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Nichtbestehen einer
Anwaltsprüfung, wobei das Prüfungsergebnis mit ungenügenden Leistungen in der
mündlichen Prüfung Straf- und Strafprozessrecht begründet wird. In diesem Fall
kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG zum Tragen, sodass einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht (Urteile
2D_56/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1; 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 1.1 f.).

1.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge
vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

1.3 Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die
Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren
unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden
ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen
Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden
oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass
ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund
seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt
wäre (beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen: BGE 136 I 229
E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; Urteil 2D_53/2009 vom 25.
November 2009 E. 1.4).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):

2.1 Die Anwaltsprüfungskommission sei ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen, indem sie im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht dargelegt
habe, welche Antworten sie erwartet hätte und eine ausführliche Begründung erst
im vorinstanzlichen Verfahren nachgereicht habe.
Art. 29 Abs. 2 BV verleiht den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die
Begründung von Entscheiden der Behörden (dazu allg. BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Diesem wird bei Prüfungsentscheiden Genüge getan,
wenn die Behörde der Kandidatin - wenn sich aus dem kantonalen Recht keine
Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche
Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre
Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb; 2P.21/1993 vom
8. September 1993 E. 1b). Das Bundesgericht lässt die Heilung einer allfälligen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu, wenn der Kandidatin im
kantonalen Rechtsmittelverfahren die Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur
Anfertigung von Kopien sowie anschliessend zur umfassenden Äusserung gewährt
(vgl. Urteile 2D_56/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.2; 2D_11/2011 vom 2. November
2011 E. 2.2; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2) und ihr insofern auch die
vollständige Begründung zugänglich gemacht wird.
Die mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht wurde auf eine Mini-Disc
aufgezeichnet und vom Sekretär der Anwaltsprüfungskommission protokolliert. Im
Anschluss an das Prüfungsgespräch wurde der Prüfungsentscheid der Kommission
vom Präsidenten mündlich eröffnet, summarisch begründet und mit Verfügung vom
12. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Diese weist
hinsichtlich der summarischen Begründung lediglich darauf hin, die Antworten
seien vom Experten als zögerlich, unsicher und teilweise falsch bezeichnet
worden; was genau Inhalt der summarischen Begründung war, ist nicht umfassend
dargelegt, sodass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Verletzung der
Begründungspflicht aufzuzeigen vermag.
Die Protokollabschrift der Aufzeichnung wurde im kantonalen
Rechtsmittelverfahren "zu den Akten gegeben", wo die Beschwerdeführerin
Gelegenheit hatte, sie einzusehen. Sie hat von der Möglichkeit, sich mit dem
Prüfungsprotokoll vertieft auseinanderzusetzen, im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels Gebrauch gemacht. Ihre Hauptanträge hat sie unter Bezugnahme
auf das Protokoll modifiziert. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit zur
Prüfungsabschrift im kantonalen Rechtsmittelverfahren umfassend äussern; eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wird auch nicht
dadurch verletzt, dass der mündlichen Anwaltsprüfung im Kanton Zug praxisgemäss
kein vorformulierter Fragenkatalog oder eine Punkte- und Notenskala zugrunde
liegt: Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach den Antworten der
Kandidatin vielgestaltig ausfallen kann, genügt es, wenn im Prüfungsprotokoll
der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten und der
Kandidatin auf Wunsch später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihr erwartet
wurden (Urteile 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2P.23/2004 vom 13.
August 2004 E. 2.4 und 3.4).
Neben der Protokollabschrift, welche der Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden hatte, skizzierte die
Anwaltsprüfungskommission auch die von ihr erwarteten Lösungsansätze. Im Rahmen
der Beschwerdeantwort aufgeführt wurden etwa die zu nennenden
Gesetzesbestimmungen, das Erfordernis, diese zu erläutern, sowie Möglichkeiten
zur Strukturierung der Antwort, sodass auch in dieser Beziehung keine
Gehörsverletzung vorliegt. Inwiefern sich schliesslich die Begründung der
Anwaltsprüfungskommission auf zeitnahe Handnotizen anstatt auf die
Protokollabschrift der Aufzeichnung hätte stützen müssen, wie dies die
Beschwerdeführerin fordert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter
dargelegt.

2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch hinsichtlich einer
Verweigerung der Abnahme korrekt angebotener Beweise behauptet.
Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende
Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener
Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242) schliesst eine vorweggenommene
Beweiswürdigung nicht aus. Er verbietet dem Gericht also nicht, einem
beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder
auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei
davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S.
157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Abschrift der aufgezeichneten
Prüfung kein taugliches Beweismittel darstellen sollte, auf das sich die
Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht hätte stützen können. Inwiefern weitere
Beweismittel (z.B. eine angebotene persönliche Stellungnahme der
Beschwerdeführerin oder das Abspielen der Aufzeichnung) die Protokollabschrift
hätten ersetzen können oder müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die
Beschwerdeführerin nicht den Inhalt der Protokollabschrift, sondern vielmehr
dessen Bewertung und Interpretation bestreitet. Die Vorinstanz hat durch ihre
antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch in diesem Punkt nicht verletzt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich erstellt und gewürdigt, indem sie aus der Protokollabschrift
schliesse, die Kandidatin habe zögerlich geantwortet. Dem Protokoll könnten die
Ausführungen "gut" resp. "genau" und dergleichen entnommen werden, was
offensichtlich im Widerspruch zum Nichtbestehen der Prüfung stehe. Insgesamt
habe sie eine ansprechende Leistung gezeigt und wäre aufgrund ihrer
Prüfungsleistung im Fach Straf- und Strafprozessrecht als zumindest genügend zu
bewerten gewesen.

3.2 Die Vorinstanz durfte sich auf die Protokollabschrift stützen; diese stellt
ein taugliches Beweismittel dar (vgl. oben E. 2.2; Urteil 2D_25/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.2).

3.3 Was die Bewertung der Prüfungsleistung selbst betrifft, so ist zu beachten,
dass die Vorinstanz den Entscheid der Anwaltsprüfungskommission nur
eingeschränkt überprüfen konnte: Gemäss § 19 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des
Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) werden Entscheide über
Prüfungsergebnisse vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die
Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Ein
entsprechender Ermessensmissbrauch lässt sich dem Prüfungsprotokoll in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht entnehmen:
3.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht von vornherein
willkürlich, aus einer Protokollabschrift, welche - hier in einem ersten, nicht
aber im zweiten Teil - auch positive Reaktionen auf die Prüfungsantworten
enthält ("gut"; "genau"), auf eine ungenügende Gesamtleistung zu schliessen.
Auch ein zögerliches Antworten kann prinzipiell aus einem Prüfungsprotokoll
hervorgehen (Auslassungen, Nachfragen etc.). Mit ihren allgemeinen
Ausführungen, wonach es sich bei einer Antwort um einen Versprecher gehandelt
habe, sie über die nötige Begrifflichkeit und an sich über viel theoretisches
und praktisches Fachwissen verfüge, vermag die Beschwerdeführerin ihre
Behauptung, die Beurteilung der gezeigten Prüfungsleistung als ungenügend
stelle einen Ermessensmissbrauch dar, nicht zu substanziieren. Sie benennt auch
keine Antworten, die von der Prüfungskommission offensichtlich zu Unrecht und
sachfremd als falsch bewertet worden wären. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer
eingeschränkten Kognition in der Beurteilung durch die
Anwaltsprüfungskommission demnach keinen Ermessensmissbrauch erblickt, geht sie
nicht willkürlich vor. Das Bundesgericht akzeptiert im Übrigen in konstanter
Rechtsprechung eine entsprechende Kognitionsbeschränkung der kantonalen
Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (vgl. BGE 136 I
229 E. 5.4.1 S. 237; Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 2.6).
3.3.2 Insofern die Beanstandungen der Beschwerdeführerin dahin gehen, dass das
Bundesgericht ihre Examensleistungen im Einzelnen nochmals beurteile und
bewerte, so kann dies ebenfalls nur unter einer sehr eingeschränkten Kognition
erfolgen (vgl. oben E. 1.3 und die dort zitierten Urteile). Im vorliegenden
Fall ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht dargetan,
inwiefern sich die Anwaltsprüfungskommission, welche die Kenntnisse der
Beschwerdeführerin im Bereich der Beschlagnahmung/Einziehung als ungenügend
einschätzte, von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. dazu oben E.
3.3.1). Entsprechende Behauptungen werden nicht substanziiert (vgl. auch unten,
E. 4.1 und 4.2), sodass die Bewertung nicht als willkürlich zu erscheinen
vermag.

4.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Grundsatz des fairen
Verfahrens sei nicht eingehalten worden (Art. 29 Abs. 1 BV). Ebenso verletze
der Prüfungsentscheid ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV).

4.1 Den Anspruch auf ein faires Verfahren sieht die Beschwerdeführerin insofern
verletzt, als sie zweimal vom selben Prüfungsexperten im selben Fach geprüft
wurde. Zu Recht wendet die Vorinstanz diesbezüglich ein, der Examinator im
Straf- und Strafprozessrecht sei der Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2011
bekannt gewesen und diese habe die mündliche Wiederholungsprüfung im Wissen um
die Zusammensetzung der Anwaltsprüfungskommission absolviert. Die
Beschwerdeführerin selbst unterlässt es, spezifische Gründe zur behaupteten
Befangenheit des Experten zu belegen, sodass auf ihre Rüge nicht weiter
eingegangen werden kann (vgl. E. 1.2).

4.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst den
Anspruch auf rechtsgleiche Bedingungen im Prüfungsverfahren ein (Urteil 2D_25/
2011 vom 21. November 2011 E. 5); es wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung widerfahren sein soll.
Ihr Vorbringen, aus dem thematisch breit gestreuten Straf- und
Strafprozessrecht sei nur gerade das Prozessrecht geprüft worden, vermag keine
Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darzustellen. Auch
das "eigenmächtige Vorgehen des Präsidenten", die Qualifikation der Verfügung
als "Sympathieentscheid" und die somit "fehlende Objektivierung" des
Prüfungsgeschehens stellen letztlich unbegründet gebliebene Behauptungen dar,
die in dieser Form keine Verletzung von Art. 8 BV aufzuzeigen vermögen (vgl.
Urteil 2D_2/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 2c S. 228).

5.
Vorgebracht wird schliesslich, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die
Verfahrenskosten auferlegt. Die Anwaltsprüfungskommission habe durch ihre
"fehlerhafte Eröffnung" der Verfügung vom 12. Dezember 2011 das nachfolgende
Rechtsmittelverfahren selbst ausgelöst. Die Auferlegung der Kosten durch die
Vorinstanz sei unter diesen Umständen unhaltbar und verletze neben dem
Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot.
Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.1), hat die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte
Eröffnung des Prüfungsentscheids nicht dargelegt. Dass die in ihren
Hauptanträgen unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
hatte, verletzt damit keine verfassungsmässigen Rechte (Gebot von Treu und
Glauben; Art. 9 BV).

6.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni