Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.33/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_33/2012

Urteil vom 27. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

gegen

Y.________, bestehend aus
V.________ AG und W.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter,

Einwohnergemeinde Zermatt, Kirchplatz 3, 3920 Zermatt.

Gegenstand
Arbeitsvergabe/Parteientschädigung

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 4. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 16. Juli 2010 schrieb die Gemeinde Zermatt den Dienstleistungsauftrag
für die Abfall- und Wertstoffentsorgung im offenen Verfahren aus. Am 15.
Dezember 2010 erteilte sie den Zuschlag zum Preis von Fr. 2'346'960.75 an die
Firma X.________ AG. Eine dagegen von der Y.________, bestehend aus V.________
AG und W.________ AG, erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 gut und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde Zermatt zurück.

1.2 Nach einer Neuevaluation vergab die Gemeinde Zermatt den Auftrag am 10.
November 2011 zum gleichen Preis wiederum an die Firma X.________ AG. Die
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Y.________ wies das
Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 4. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat
(Ziff. 1), auferlegte der Y.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--
(Ziff. 2) und sprach der X.________ AG zu Lasten der Y.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu (Ziff. 3).

1.3 Gegen die Höhe der vom Kantonsgericht Wallis zugesprochenen
Parteientschädigung richtet sich die von der X.________ AG am 6. Juni 2012
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, Ziff. 3 des
Urteilsdispositivs des Entscheids vom 4. Mai 2012 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- für das kantonale
Verfahren zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. 117 BGG mit summarischer
Begründung abgewiesen werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die ihr von der Vorinstanz zugesprochene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- als völlig ungenügend. Sie
rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV
ausführt, die Vorinstanz habe nicht genügend begründet, nach welchen sachlichen
Kriterien sie die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- festgelegt habe, kann
ihr nicht gefolgt werden.
3.2.1 Zwar verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit Hinweisen).
3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss
aber der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht
begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall -
ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der
Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese
Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände
vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Hier
hat die Vorinstanz die Parteientschädigung gestützt auf den in Art. 27 i.V.m.
38 des Gesetzes [des Kantons Wallis] vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar/VS;
SGS 173.8) vorgegebenen Rahmen (Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.--) festgelegt. Die
Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht geltend, die Vorinstanz habe in
Abweichung einer eingereichten Kostennote entschieden, was unter Umständen eine
Begründungspflicht zur Folge haben könnte (vgl. Urteil 5D_15/2012 vom 28. März
2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.3 Sodann zielt auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die
kantonalen Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung willkürlich
angewendet, ins Leere.
3.3.1 Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein,
wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen willkürlichen
Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87 mit Hinweisen; Urteil
9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist, das heisst, wenn die zugesprochene Entschädigung gesamthaft
gesehen als willkürlich erscheint (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87), was die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 S.
219 mit Hinweisen).
3.3.2 Bei der Beurteilung einer konkreten Festsetzung der Entschädigung ist auf
die Umstände des Einzelfalles abzustellen, damit insbesondere auf die Bedeutung
und Schwierigkeit der Sache sowie auf die für den Anwalt verbundene
Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 122 I 1
E. 3a S. 2 f. mit Hinweisen, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 GTar/VS).
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf den Hinweis,
die festgelegte Entschädigung stehe "ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen
Bemühungen". Weiter führt sie aus, ihr Vertreter habe "mindestens 20 Stunden
für dieses Verfahren aufgewendet", ohne diese Behauptung jedoch konkret zu
belegen; die ins Recht gelegten Zeitungsartikel über den in Frage stehenden
Rechtsstreit vermögen jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
3.3.3 Zwar mag es insgesamt zutreffen, dass der Fall - wie die
Beschwerdeführerin vorbringt - "bedeutend, umfangreich und schwierig war" und
sich die zugesprochene Entschädigung mit Fr. 2'000.-- innerhalb des möglichen
Rahmens (Fr. 1'100.-- bis 11'000.--) eher im unteren Bereich bewegt. Daraus ist
jedoch noch nicht zu schliessen, die festgesetzte Entschädigung sei
offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass oder laufe in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Angesichts des dem kantonalen Gericht zustehenden weiten Ermessens kann in der
vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung somit keine Willkür
erblickt werden.

3.4 Aus den genannten Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Verfahren vor
Bundesgericht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger