Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.31/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_31/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,

gegen

Fachstelle Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750
Glarus.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus, I. Kammer, vom 28. März 2012.

Erwägungen:

1.
Der aus Mazedonien stammende, 1976 geborene X.________ schloss am 1. Oktober
2000 in seiner Heimat eine sogenannte traditionelle (informelle) Ehe mit einer
Landsfrau; er hat mit ihr zusammen eine gemeinsame, am 22. August 2002 geborene
Tochter Y.________.
Am 28. Mai 2003 reiste X.________ in die Schweiz ein und heiratete gleichentags
eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Schwyz erhielt. Die Ehe wurde am 11. September 2007 geschieden. In der Folge
widerrief die Ausländerrechtsbehörde des Kantons Schwyz die
Aufenthaltsbewilligung; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. X.________ konnte
indessen weitere Aufenthaltsbewilligungen erhältlich machen. 2010 erhielt er
von den Glarner Behörden mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration eine bis
20. Juni 2015 gültige Arbeitsbewilligung; auf dem Hintergrund dieses
arbeitsmarktlichen Vorentscheids erteile ihm der Kanton Glarus am 21. Mai 2010
eine bis 21. Juni 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung.
Am 29. Oktober 2010 ersuchte X.________ bei der Fachstelle Migration des
Kantons Glarus um Nachzug für seine Tochter Y.________ und deren Mutter, die er
am 12. März 2009 nun noch zivilrechtlich geheiratet hatte. Die Fachbehörde
schloss aus den gesamten Umständen, dass schon die seinerzeitige, auf die Ehe
mit einer Schweizerin gestützte Bewilligung im Kanton Schwyz bzw. deren
Verlängerung erschlichen worden war; nur auf dieser Grundlage und durch
Verschweigen von wesentlichen Tatsachen sei X.________ auch nach der Scheidung
zu einer Bewilligung im Kanton Glarus gekommen. Mit Verfügung vom 18. März 2011
widerrief sie daher die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Departement für Sicherheit
und Justiz des Kantons Glarus blieb erfolglos (Entscheid vom 13. September
2011). Am 28. März 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die
gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Mai 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der
Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 18. März 2011, womit die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen worden ist. Diese war
bis 21. Juni 2011 befristet und ist seit diesem Datum erloschen (Art. 61 Abs. 1
lit. c AuG). Insofern ist das Verfahren gegenstandslos. Bereits der Entscheid
des Departements für Sicherheit und Justiz vom 13. September 2011 und mithin
der Entscheid der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als solcher über die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Erachtet die Behörde den Widerruf
einer Bewilligung als gerechtfertigt, schützte sie erst recht eine
Bewilligungsverweigerung. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, steht ihm
kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung zu. Damit ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG) und bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben.
Zu diesem Rechtsmittel ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit.
b BGG). Fehlt es an einem Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung, ist der Ausländer, dem eine solche verweigert wird, nicht in
rechtlich geschützten Interessen betroffen, und er ist zur
Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht
legitimiert; insbesondere ist er mit der Willkürbeschwerde nicht zu hören
(grundlegend BGE 133 I 185). Kein mit Verfassungsbeschwerde anrufbares
verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 116 BGG) ist das in der Beschwerde
erwähnte Verhältnismässigkeitsgebot (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.).
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Sollte mit dem Antrag, die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden, wäre dem Begehren wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde und mangels Nachweises oder auch nur
Geltendmachung der Bedürftigkeit nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller