Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.24/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_24/2012

Urteil vom 26. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 69, 8001 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtbestehen der Seminararbeit,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 19. März 2012.

Erwägungen:
X.________ studiert an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im
Studiengang Y.________. Im Rahmen eines zweisemestrigen Seminars reichte sie
eine Seminararbeit ein, welche von der zuständigen Dozentin mit der
ungenügenden Note 3,5 bewertet wurde, weshalb ihr in der Folge für das Seminar
keine ECTS-Kreditpunkte gutgeschrieben wurden. Ein Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos (Beschluss vom 2.
Februar 2012). Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Mit
Eingabe vom 22./23. April 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht
unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Bewertung der
Seminararbeit.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung einer Seminararbeit. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts ist damit ein Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen
und anderen Fähigkeitsbewertungen im Sinne von Art. 83 lit. t BGG, weshalb es,
wie in der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten,
nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern allein
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar ist.
Mit diesem Rechtsmittel kann (bloss) die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürften
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, welches verfassungsmässige Recht
bzw. inwiefern ein solches durch die Erwägungen bzw. das Ergebnis des
vorinstanzlichen Entscheids verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält
mithin offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen
genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller