Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.22/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_22/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsprüfungskommission, c/o Obergerichtskanzlei, Gerichtsgebäude,
Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ absolvierte im Mai 2011 im Kanton Zug die Anwaltsprüfung in den
Fächern Zivilrecht, Strafrecht und Beurkundungsrecht, scheiterte jedoch im
Strafrecht und hatte daher die Prüfung im öffentlichen Recht zu wiederholen. Am
24. August 2011 legte er die schriftliche Wiederholungsprüfung im
Verwaltungsrecht ab. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug
(nachfolgend: Prüfungskommission) teilte X.________ am 20. September 2011 mit,
die Wiederholungsprüfung werde als ungenügend beurteilt, weshalb er gestützt
auf § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung des Kantons Zug vom 3. Dezember
2002 (BGS 163.2) abzuweisen sei. Ein erneutes Gesuch um Zulassung sei erst nach
Ablauf von zwei Jahren zulässig.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) wies die von
X.________ gegen die Verfügung der Prüfungskommission vom 20. September 2011
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2012 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. März 2012 beantragt X.________,
das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2012 aufzuheben und seine
schriftliche Arbeit im öffentlichen Recht vom 24. August 2011 als genügend zu
bewerten, eventualiter ihn erneut zur schriftlichen Prüfung im öffentlichen
Recht zuzulassen, wobei ihm sämtliche Unterlagen in Schriftgrösse 12 zur
Verfügung zu stellen seien, subeventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Prüfungskommission verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines
Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit
Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229
E. 1 S. 231). Vorliegend geht es um das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung
aufgrund ungenügender Leistungen, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist.

2.
Soweit - wie vorliegend - ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei
Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu
prüfen.

2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung, welcher gemäss Art. 113 BGG grundsätzlich mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.
An der Überprüfung des Gesamtergebnisses besteht ein Rechtsschutzinteresse, so
dass die erteilte Note im Fach Verwaltungsrecht einer Überprüfung grundsätzlich
zugänglich ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234; Urteil D_2/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 3.2).

2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115
lit. b BGG deckt sich nicht mit dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Legitimation zur Überprüfung
eines Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt daher grundsätzlich
strengeren Voraussetzungen als diejenige vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen
(vgl. BGE 136 I 229 E. 3.1 S. 235).
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 9 und Art.
29 Abs. 2 BV geltend. Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich
allein der beschwerdeführenden Partei das erforderliche rechtlich geschützte
Interesse nicht (vgl. BGE 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.); es kann im Rahmen
der Verfassungsbeschwerde nur als willkürliche Auslegung einer Norm angerufen
werden, welche die rechtssuchende Partei schützt. Gemäss § 4 Abs. 2 der
Anwaltsprüfungsverordnung ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn die
Kommission alle drei Arbeiten mindestens als genügend bezeichnet. Das Ergebnis
der Wiederholungsprüfung steht somit nicht im Ermessen der
Anwaltsprüfungskommission, sondern ergibt sich aus den vergebenen Einzelnoten.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
willkürfreien und rechtsgleichen Ermittlung der Noten, welche dem
Prüfungsergebnis zugrunde liegen, weil letzteres darüber entscheidet, ob ihm
das Anwaltspatent erteilt wird (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des
Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte, EG BGFA; BGS 163.1). Er ist somit im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert. Das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV kann als spezifisches Grundrecht
direkt angerufen werden (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191), und auch die
Legitimation zur Anrufung von Art. 29 Abs. 2 BV als Verfahrensgarantie ist
gegeben. Der Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf alle drei erhobenen Rügen
zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.

2.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge
vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Diese verlangt, dass die beschwerdeführende Partei
in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht
deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid
verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494
mit Hinweisen). Ruft die beschwerdeführende Partei das Willkürverbot an, muss
sie dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6
S. 397).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der
Bewertung der Prüfungsarbeit. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie die Begründung der Prüfungskommission für den Abzug von
Punkten geschützt habe. Aufgrund des "Lösungsschemas" sei nicht "Punkt für
Punkt", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, nachvollziehbar,
wie die schriftliche Prüfungsarbeit vom 24. August 2011 beurteilt worden sei.
Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in ihrem
Urteil das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) und die diesbezügliche
Rechtsprechung nicht erwähnt habe. Der angefochtene Entscheid sei daher
aufzuheben.

3.2 Die Parteien haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine
Begründung eines Entscheids, um diesen allenfalls sachgerecht anfechten zu
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445).

3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Punkteabzug
in der Aufgabe 1 ("Wie beurteilen Sie die Rechtslage?") damit begründet, dass
die Ausführungen recht knapp ausgefallen und nicht immer ganz richtig seien.
Zudem würden Ausführungen zum Rückbau völlig fehlen. Angesichts der offenen
Fragestellung ist diese Begründung ausreichend.
Den Punkteabzug in der Aufgabe 2 ("Falls Sie im Auftrag von Kevin Müller ein
Rechtmittel ergreifen werden, wo, wann und bei wem ist ein solches
einzureichen? Welche Formvorschriften sind dabei zu beachten und was ist
beizulegen?") begründete die Prüfungskommission damit, dass der
Beschwerdeführer sich nicht zur Aktivlegitimation geäussert sowie den
Ausschluss von Fax und Email und die beizulegende Vollmacht nicht erwähnt habe.
Auch diese Begründung ist nachvollziehbar.
Bei der Aufgabe 3 ("Formulieren Sie das Rechtsbegehren.") rechtfertigte die
Prüfungskommission den Punkteabzug folgendermassen: Das Rechtsbegehren sei
insofern unvollständig, als die Aufhebung beider Entscheide verlangt werden
müsste. Zudem würde ein Eventualantrag betreffend Rückbau bzw. eine
Fristverlängerung dafür fehlen. Schliesslich sei die Kosten- und
Entschädigungsfolge nur sinnvoll, wenn Verfahrens- oder Rechtsverletzungen
geltend gemacht würden. Auch diese Erläuterungen genügen den Anforderungen an
die verfassungsrechtliche Begründungspflicht vollauf. Die Vorinstanz hat die
Begründung der Prüfungskommission zu Recht als ausreichend qualifiziert.

3.4 Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil das BehiG und die
dazu ergangene Rechtsprechung nicht erwähnt, stellt keinen Verstoss gegen die
Begründungspflicht dar. Vorab ist festzuhalten, dass das Recht auf einen
begründeten Entscheid nicht gleichzusetzen ist mit dem Recht auf einen korrekt
begründeten Entscheid; auch ein (ex post) falsch begründeter Entscheid enthält
eine Begründung und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zwingend.
Im vorliegenden Fall geht es darum, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner Sehschwäche zu befassen hatte; hätte sie dies
unterlassen, wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die
Vorinstanz hat sich jedoch einlässlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt,
wonach der Beschwerdeführer die Prüfung aufgrund einer Sehschwäche nicht
bestanden habe und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Aufsichtsperson oder
die Prüfungsreferentin während der Prüfung darauf anzusprechen bzw. daran zu
erinnern, dass er alle Unterlagen in Schriftgrösse 12 benötige. Die Vorinstanz
hat ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach im
vorliegenden Fall aus seiner Sehschwäche nicht ableiten kann, der Entscheid der
Prüfungskommission sei aufzuheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
nicht auszumachen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4.1 Die Erwägungen der Prüfungskommission und der Vorinstanz, wonach seine
Prüfungslösung keine Ausführungen zum Rückbau enthalte, seien offensichtlich
unhaltbar. So habe er in seiner Prüfungsarbeit die Wiederherstellung des
früheren Zustands, also den Rückbau erwähnt.
Diese Rüge kann nicht gehört werden. Der Passus "Wiederherstellung des früheren
Zustands" erscheint lediglich in der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zur
Aufgabe 1. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen Ausführungen
zum Rückbau bei der Darlegung der Rechtslage als fehlend gewertet haben.

4.2 Weiter habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Darstellung der
Prüfungskommission bestätigt, wonach die Prüfungsreferentin einem anderen
Kandidaten auf dessen Frage hin geantwortet habe, die Aktivlegitimation sei zu
prüfen. Die Auskunft zur Prüfung der Aktivlegitimation sei jedoch ungefragt
erteilt worden.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt
auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt hätte; ein allfälliger Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht wäre ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE
134 V 34 E. 9 S. 44; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2009, S. 179 Rz. 18). Die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet.

4.3 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung in der vorinstanzlichen Erwägung, die Schriftgrösse an
der Prüfung vom 24. August 2011 habe derjenigen der Prüfungssession von Mai
2011 entsprochen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch hier
nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Berichtigung für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend wäre.

4.4 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Vorinstanz
in ihrem Urteil erwogen, er habe die Schriftgrösse der anlässlich der Prüfung
von Mai 2011 ausgeteilten Gesetze nicht beanstandet. Die diesbezügliche Rüge
zielt daher ins Leere.

5.
Der Beschwerdeführer moniert sodann eine willkürliche Bewertung seiner
Prüfungsarbeit.
Bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das
Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung eine besondere Zurückhaltung. Es
schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und
damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht
selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse - beispielsweise bei
Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen - sachlich zu einer weitergehenden
Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473
mit Hinweisen; Urteile 2D_55/2010 vom 1. März 2011 E. 1.5; 2D_2/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 3.4; 2D_10/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3).
Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die gleichen Rügen vor wie im
Zusammenhang mit der Begründungspflicht (vgl. E. 3). Nachdem dort in Bezug auf
alle drei Aufgaben erwogen wurde, dass die Begründung der Prüfungskommission
für die erteilte Bewertung nachvollziehbar ist (vgl. E. 3.3), kann eine krasse
Fehlbeurteilung von vornherein ausgeschlossen werden. Eine willkürliche
Bewertung der Prüfungsarbeit liegt demnach nicht vor.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Prüfungsablauf als willkürlich und
diskriminierend.

6.1 Der Sachverhalt hinsichtlich der Vorgeschichte und des Ablaufs der
schriftlichen Prüfung vom 24. August 2011 ist unter den Parteien unbestritten.
Demgemäss teilte der Beschwerdeführer der Prüfungskommission am 7. Juli 2011
schriftlich mit, seine Sehschärfe sei infolge okulärer Achromatopsie erheblich
eingeschränkt, weshalb seine Lesegeschwindigkeit vermindert sei. Um
Kleingedrucktes (kleiner als Schriftgrösse 12) zu lesen, bediene er sich einer
Handlupe. Dadurch verliere er gegenüber Dritten mit einem normalen Visus
zusätzlich Zeit. Weiter fehle es ihm an der Möglichkeit, Farben zu
unterscheiden. Farbkodierte Pläne, wie sie im Baurecht vorgelegt werden
könnten, seien für ihn nur bei deutlichen Kontrasten verständlich.
Anlässlich der Prüfungssession vom 24. August 2011 wurde die Prüfungsaufgabe
dem Beschwerdeführer in der erforderlichen Schriftgrösse 12 zur Verfügung
gestellt; die Gesetzestexte wurden jedoch versehentlich in einer kleineren
Schriftgrösse abgegeben. Nach dem Verteilen der Unterlagen beobachtete die mit
der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei, dass sich der
Beschwerdeführer mit der Handlupe über die Gesetzestexte beugte. Sie begab sich
an seinen Platz und erkundigte sich, ob die Gesetze für ihn so in Ordnung
seien, was der Beschwerdeführer bejahte. Er beschwerte sich auch nicht bei der
zu Beginn der Prüfung kurz anwesenden Prüfungsreferentin.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Prüfungskommission sei verpflichtet
gewesen sicherzustellen, dass ihm die erforderlichen Gesetze und Verordnungen
an der Prüfung in Schriftgrösse 12 zur Verfügung stehen würden. Weil gegen
diese Pflicht verstossen worden sei, habe er nicht die gleichen Chancen auf
einen Prüfungserfolg gehabt, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden gewesen
wäre. Dieser Mangel im Prüfungsablauf stelle eine Benachteiligung im Sinn von
Art. 2 Abs. 5 BehiG dar, weshalb ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die
Prüfung zu wiederholen.
Die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot verletzt, indem sie ihn - den
Beschwerdeführer - wegen seiner Behinderung schlechter gestellt habe als die
übrigen Kandidaten. Als einzige Massnahme der Prüfungskommission habe die mit
der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei ihm die Frage
gestellt, ob die Gesetze für ihn in Ordnung seien. Im Hinblick auf ein faires
Verfahren sei diese Frage gänzlich ungeeignet gewesen, da es evident gewesen
sei, dass er die Gesetze nicht von blossem Auge habe lesen können. Mit seiner
bejahenden Antwort habe er der Aufsichtsperson lediglich mitgeteilt, dass er
sämtliche Gesetze und Verordnungen erhalten habe. Mit seinem Schreiben vom 7.
Juli 2011 habe er das Erforderliche getan, um seiner Mitwirkungspflicht
nachzukommen. Durch die Benutzung der Handlupe während der ganzen Prüfung habe
er konkludent darauf hingewiesen, dass er die Gesetzestexte in einer
Schriftgrösse von 12 benötigt hätte. Angesichts seines Schreibens vom 7. Juli
2011 und seines konkludenten Verhaltens während der Prüfung sei er weder
verpflichtet noch sei es ihm zumutbar gewesen, erneut explizit seine
behinderungsbedingten Bedürfnisse darzulegen. Dafür hätte er sich in Gegenwart
der übrigen Kandidaten mit seiner Behinderung exponieren müssen. Ihm dies
abzuverlangen würde eine Herabwürdigung oder Ausgrenzung bedeuten, da er mit
der Sehbehinderung einen absolut höchstpersönlichen Bereich seiner selbst hätte
preisgeben müssen.

6.3 Aufgrund seiner rechtzeitig geltend gemachten Sehbehinderung hatte der
Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Anspruch auf entsprechende Anpassungen des
Prüfungsablaufs (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c; Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E.
3.2). Ob das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben
ist, hängt davon ab, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre,
anlässlich der Prüfung vom 24. August 2011 bei einer der Aufsichtspersonen zu
intervenieren und die Abgabe der Gesetze in der erforderlichen Schriftgrösse zu
verlangen.
6.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Prüfungskommission vorgängig
schriftlich über seine Sehschwäche informiert hatte, spielt für diese Frage
eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Obliegenheiten der
rechtssuchenden Person ist der effektive Sachverhalt, wie er sich zugetragen
hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Prüfungskommission die
Unterlagen trotz der schriftlichen Information des Beschwerdeführers nur
teilweise in der erforderlichen Schriftgrösse abgegeben und anlässlich der
Prüfung die mit der Prüfungsaufsicht betraute Sekretärin der
Obergerichtskanzlei den Beschwerdeführer explizit gefragt hatte, ob die Gesetze
für ihn so in Ordnung seien, was dieser bejahte. Es kann daher offen bleiben,
ob der Beschwerdeführer ohne entsprechende Nachfrage seitens der
Aufsichtsperson gehalten gewesen wäre, diese von sich aus auf das Versäumnis
aufmerksam zu machen, oder ob ihm dies aufgrund der prüfungsbedingten
Anspannung nicht zumutbar gewesen wäre.
6.3.2 Grundsätzlich ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem frühen
Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch
später vorzubringen (BGE 119 IA 221 E. 5a am Ende S. 228; in Bezug auf die
Prüfungsfähigkeit im Rahmen eines Examens vgl. Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011 E. 4.6). Dieser Grundsatz muss umso mehr gelten, wenn die betroffene
Person - wie vorliegend - ausdrücklich nach allfälligen Mängeln gefragt wird.
Die Interpretation des Beschwerdeführers, er habe der Aufsichtsperson nur
mitgeteilt, dass er alle Gesetzestexte erhalten habe, ist im vorliegenden
Kontext abwegig. Aus der Situation, in der die Aufsichtsperson den
Beschwerdeführer mit der Handlupe lesend beobachtete und sich an seinen Platz
begab, ergibt sich eindeutig, wie die Frage gemeint war.
Bei dieser Ausgangslage wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, der
Aufsichtsperson mitzuteilen, dass er auf eine grössere Schrift angewiesen war.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären die Gesetzestexte in einer
grösseren Schrift besorgt worden oder aber bzw. zusätzlich hätte dem
Beschwerdeführer eine Zeitgutschrift nach Ermessen der Prüfungskommission
zugestanden werden können. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mit einer
Intervention seinen Anspruch darauf gewahrt, dass der Prüfungsablauf seiner
Sehbeeinträchtigung angepasst wird.
Die Verwirkung eines Rechts wegen verzögerter Rechtsausübung wird in der Lehre
als Fallgruppe des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens behandelt, welches
einen Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt
(THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 64). Das
Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht
(BGE 107 IA 206 E. 3 S. 210 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 113). Die Behörde, welche
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Erklärungen einer Privatperson
entgegennimmt, muss davon ausgehen können, dass die Erklärung der Wahrheit
entspricht. Aufgrund des Inhalts dieser Erklärung vertraut die Behörde darauf,
dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in die Pflicht genommen wird
hinsichtlich eines Rechts, auf welches die Privatperson explizit verzichtet
hat. Nach der Lehre kann allerdings nicht jedes Verhalten einer Privatperson
Vertrauen auf Seiten der Behörde begründen. Die Erklärung bzw. das Verhalten
der Privatperson muss klar an die Behörde gerichtet und geeignet sein,
behördliches Vertrauen zu erwecken. Dies ist insbesondere in solchen
Situationen zu bejahen, in denen die Privatperson zur Erlangung eines sie
begünstigenden Verwaltungsakts Angaben, Zusagen oder Einwilligungen gegenüber
den Behörden macht. Innerhalb dieser Konstellation können sowohl aktive (d.h.
ausdrückliche Angaben) als auch passive Handlungen (d.h. konkludente
Verhaltensweisen) Vertrauen begründen, wobei bei der Annahme konkludenten
Verzichts auf Leistungsansprüche oder auf die Rüge von Verfahrensmängeln
Zurückhaltung angebracht ist (vgl. zum Ganzen GÄCHTER, a.a.O., S. 195-197).
Der Beschwerdeführer erklärte während der Prüfung auf entsprechende Nachfrage
der Aufsichtsperson hin ausdrücklich, die Gesetze seien für ihn so in Ordnung.
Damit durfte die Prüfungskommission davon ausgehen, dass der Prüfungsablauf den
Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprach, so dass er vor dem
Diskriminierungs- und Willkürverbot standhalten würde. Aufgrund der Aussage des
Beschwerdeführers musste die Prüfungskommission nicht damit rechnen, dass die
Schriftgrösse der Gesetze nun doch eine Rolle spielen würde. Mit seiner
Bestätigung, die Gesetze seien für ihn in Ordnung, hat der Beschwerdeführer das
Recht auf weitere Massnahmen zum Ausgleich seiner Sehbehinderung verwirkt.
6.3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich in Gegenwart der
übrigen Kandidaten mit seiner Behinderung exponieren müssen, dringt nicht
durch. Abgesehen davon, dass seine Sehschwäche infolge der Benutzung der
Handlupe bereits erkennbar war, ist auch nicht einzusehen, inwiefern das
Bekanntwerden einer Sehbehinderung eine diskriminierende Herabsetzung
darstellen soll. Zudem wäre es möglich gewesen, das Anliegen kurz schriftlich
zu notieren und der Aufsichtsperson auf diesem Weg mitzuteilen. Jedenfalls war
es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, die Aufsichtsperson mit der in
einer Prüfungssituation ohnehin gebotenen Diskretion an seine Sehschwäche und
die damit verbundenen Bedürfnisse zu erinnern.

6.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid, wonach die Prüfungsarbeit des
Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren sei, nicht mit einem
Verfahrensmangel behaftet; weder das Diskriminierungs- noch das Willkürverbot
wurden verletzt.

7.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Festsetzung der Kosten im
vorinstanzlichen Verfahren geltend. Die Vorinstanz hätte ihm keine
Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da er gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BehiG eine
Beseitigung der Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vom Gemeinwesen
verlangt habe und dieses Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenfrei sei.
Das BehiG erfasst nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes; auf
die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz - abgesehen vom Bereich der
Grundschule - nicht anwendbar (Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Die
Ausbildung zum Rechtsanwaltsberuf steht unter der Hoheit der Kantone (vgl. Art.
3 Abs. 1 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), so dass Art. 10 Abs. 1 BehiG
vorliegend nicht zur Anwendung kommt.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner