Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.17/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_17/2012

Urteil vom 19. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2010 / Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 28. November 2010.

Erwägungen:

1.
Die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn wies am 9.
August 2011 das Gesuch von X.________ um Erlass der Staatssteuern 2010 im
Betrag von Fr. 68.05 ab. Sie stundete die ausstehende Forderung bis 31. August
2012, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass für den Fall des Vorliegens der
diesbezüglichen Voraussetzungen zu jenem Zeitpunkt ein neues Erlassgesuch
gestellt werden könnte. Mit Urteil vom 28. November 2011 wies das Kantonale
Steuergericht Solothurn den gegen den Erlass- bzw. Stundungsentscheid erhobenen
Rekurs ab, unter Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 100.--. X.________
gelangte dagegen am 15. März 2012 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. m
BGG unzulässig) ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr als
Sozialhilfeempfängerin Steuererlass zu gewähren; ebenso bemängelt sie die
Kostenauflage im kantonalen Verfahren, wobei sie auf einen diesbezüglich
bereits versandten Antrag verweist.

Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen
besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht; ihren Ausführungen
lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Steuergericht ein solches verletzt
hätte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ohnehin fehlte der
Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde im
Sinne von Art. 115 lit. b BGG, räumt doch die Gesetzgebung des Kantons
Solothurn keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (2D_21/2010 vom 24. April
2010 E. 2 mit Hinweisen; zuletzt 2D_39/2010 vom 18. August 2010 E. 2).
Letzteres gälte auch für den Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Urteil 2D_8/2011
vom 20. Februar 2011), wobei diesbezüglich der kantonale Instanzenweg zu
beschreiten wäre, was die Beschwerdeführerin offenbar getan hat.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller