Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.14/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_14/2012

Urteil vom 14. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wegweisung, unentgeltliche Rechtspflege und Parteientschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer,
vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1971 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste am 11. Juni
2011 in die Schweiz ein. Am 23. Juni 2011 wurde sie bei einer Kontrolle im von
ihrem ehemaligen Ehemann betriebenen Restaurant angetroffen und wegen Verdachts
der illegalen Erwerbstätigkeit verhaftet. Tags darauf erging gegen sie ein
Strafbefehl mit einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz; dagegen wurde
Einsprache erhoben, über deren Schicksal sich den Akten nichts entnehmen lässt.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 25. Juni 2011 gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG (Fehlen einer Bewilligung für den Aufenthalt zu
Erwerbszwecken) die sofortige Wegweisung von X.________ aus dem Schengenraum.
Diese erhob dagegen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die
Rekursbehörde gestattete ihr in der Folge den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz für die Dauer des Rekursverfahrens, längstens aber bis zum 10.
September 2011 (bewilligungsfreier Aufenthalt für drei Monate gemäss Art. 10
Abs. 1 AuG). Sie reiste am 29. August 2011 aus und hält sich seither in
Mazedonien auf. Die Sicherheitsdirektion schrieb unter diesen Umständen das
Rekursverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 in der Hauptsache
(Wegweisung) wegen Gegenstandslosigkeit ab; es auferlegte die Rekurskosten
X.________ und sprach ihr keine Parteientschädigung zu; weder dem Gesuch um
öffentliche Verhandlung noch demjenigen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde stattgegeben. Mit Urteil vom 24. Januar 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Abschreibungsverfügung
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; das auch für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig) vom 27.
Februar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, auf die Beschwerde
einzutreten; sie sei - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung - gutzuheissen und es sei in der Sache selbst zu entscheiden, dass
der Rechtsstreit im Hauptpunkt (Wegweisung des Migrationsamtes) nicht
gegenstandslos geworden und die Abschreibung aufzuheben sei; die vom
Migrationsamt verfügte Wegweisung sei ersatzlos aufzuheben; die Kosten- und
Gebührenauferlegung durch die Vorinstanzen sei aufzuheben; das an die
Vorinstanzen gerichtete Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Zusprechung einer Parteientschädigung sei gutzuheissen.

Am 12. März 2012 hat die Beschwerdeführerin innert der ihr hierfür angesetzten
Frist das angefochtene Urteil nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Besonderen
Begründungsanforderungen haben Rechtsschriften im Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde zu genügen: Mit diesem Rechtsmittel kann (allein) die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG);
entsprechende Rügen müssen eigens vorgebracht und spezifisch begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei muss einerseits das verfassungsmässige Recht
genannt und andererseits in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der
Vorinstanz aufgezeigt werden, inwiefern es konkret durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sein soll.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung von Art. 6 EMRK. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, namentlich dazu, dass und warum
diese Konventionsnorm in ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung
kommt, äussert sie sich nicht. Diese Rüge entbehrt offensichtlich einer
hinreichenden Begründung. Dasselbe gilt für die Rüge, das Willkürverbot gemäss
Art. 9 BV sei missachtet worden: Weder wird aufgezeigt, inwiefern die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend den Wegfall des
Rechtsschutzinteresses und die Gegenstandslosigkeit (E. 1.2 und 3.1) unhaltbar
bzw. die Verfahrensabschreibung durch die Sicherheitsdirektion im Ergebnis
willkürlich wären, noch lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, warum sich
die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Kosten- und
Entschädigungsregelung im Rekursverfahren angestellten Überlegungen zu den
Erfolgsaussichten des Rekurses an die Sicherheitsdirektion (E. 3.2 und 3.3)
nicht vertreten liessen. Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
vor der Gesundheitsdirektion und vor dem Verwaltungsgericht selber betrifft,
hat dieses der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe eine substanzielle
Begründung ihrer Mittellosigkeit vermissen lassen (E. 4); die Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihre Bedürftigkeit sei durch die Akten des Migrationsamtes
eindeutig und unmissverständlich erwiesen, genügt nicht, um in dieser Hinsicht
eine Verletzung des Willkürverbots und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV aufzuzeigen.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller