Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.13/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_13/2012

Verfügung vom 2. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2004, 2005 und 2007 sowie Direkte
Bundessteuer 2007),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 31. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 11. März 2012, als der Fristwahrung dienende
"opposition au jugement du 31 janvier 2012" bezeichnet, und die beigelegte
Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Januar
2012 betreffend Steuererlass, wobei in Aussicht gestellt wird, dass die
"conclusions définitives" nachgereicht würden,
in das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 14. März 2012, womit einerseits
erklärt wird, dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 11. März 2012 nicht
gewahrt werde, andererseits über die bei der Anfechtung eines Entscheids
betreffend Abgabeerlass zu beachtenden Modalitäten informiert und schliesslich
in Aussicht gestellt wird, dass unter den gegebenen Umständen, vorbehältlich
eines anderslautenden Berichts bis spätestens 23. März 2012, Verzicht auf ein
förmliches Beschwerdeverfahren angenommen und das Verfahren ohne Kostenfolge
abgeschrieben würde,

in Erwägung,
dass bis heute keine weiteren Eingänge zu verzeichnen sind, weshalb von einem
fehlenden Beschwerdewillen auszugehen ist,
dass daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
wie im Schreiben vom 14. März 2012 für diese Konstellation angekündigt
vorzugehen ist,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird X.________, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller