Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_10/2012

Urteil vom 8. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 2. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1980 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hat
zwei Kinder, geboren 2001 und 2004. Mitte 2008 heiratete sie in ihrer Heimat
einen Landsmann, der über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich
verfügt. Am 6. Dezember 2009 reiste sie, ohne ihre Kinder (deren Vater nicht
ihr Ehemann ist), in die Schweiz ein; offenbar wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG) erteilt. Die eheliche (Wohn-)Gemeinschaft
wurde spätestens Ende Januar 2011 aufgegeben.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte es
ihre Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 9. Dezember 2011 erhobene
Beschwerde ab; zugleich setzte es die Ausreisefrist neu auf Ende April 2012 an.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. März 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde;
dieses Rechtsmittel ist nur gegeben, wenn die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. Art. 113 BGG).

Vorliegend ist die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wäre, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Das Bestehen eines solchen bzw. einer anspruchsbegründenden Norm
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt bzw.
in vertretbarer Weise geltend gemacht (die Begründungspflicht gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG bestünde jedoch auch hinsichtlich von Eintretensvoraussetzungen, die
nicht ohne Weiteres gegeben sind; vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249
E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Weder macht die
Beschwerdeführerin Umstände geltend, die nach einem ehelichen Zusammenleben von
bloss einem guten Jahr den Bewilligungsanspruch von Art. 43 AuG auch nach
Auflösung der Ehegemeinschaft weiter bestehen liessen, noch reicht der blosse
Hinweis auf die geplante Heirat mit einem Schweizer Bürger, bei welchem die
Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in Untermiete lebt, um (gestützt auf Art.
8 EMRK) einen Bewilligungsanspruch zu dokumentieren. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden, sondern - höchstens - mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürften
besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das
angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin offensichtlich
an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
ohnehin wäre die Beschwerdeführerin wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs
zur Verfassungsbeschwerde weitgehend nicht legitimiert (vgl. Art. 115 lit. b
BGG; dazu BGE 133 I 185).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller