Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.99/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_99/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen ungerechtfertigter
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der nigerianische Staatsangehörige X.________ reiste am 17. Mai 2008 von London
her kommend über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Am 19. Mai
2008 hielt ihn die Kantonspolizei Bern in Biel an und überprüfte seine
Personalien näher. Sein Pass wurde dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD)
übergeben, welcher diesen als gefälscht betrachtete. In der Folge wies die
Ausländerbehörde der Einwohnergemeinde Biel X.________ formlos aus der Schweiz
weg und am 19. Mai 2008 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt; die
Haftrichterin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland bestätigte am 22. Mai 2008
die Haft. Am 5. Juni 2008 reiste X.________ mit einem vom Bundesamt für
Migration (BFM) ausgestellten "Laisser-Passer" nach London zurück.

Der a.o. Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau hob am 19.
November 2008 die gegen X.________ wegen Fälschung von Ausweisen, Verletzung
von Einreisebestimmungen und rechtswidrigen Aufenthalts eingeleitete
Strafverfolgung auf. Am 8. Dezember 2008 widerrief das BFM das am 2. Juni 2008
gegenüber X.________ angeordnete Einreiseverbot.

Am 16. Oktober 2008 ersuchte X.________ den Kanton Bern um Schadenersatz (Fr.
112'706.--) und Genugtuung (Fr. 1'800.--) wegen ungerechtfertigter
Ausschaffungshaft.

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern (POM) das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung vollumfänglich
ab.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
und beantragte, es sei ihm ein Schadenersatz von Fr. 92'557.35 und eine
Genugtuung von Fr. 1'800.--, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Zusätzlich machte
er Kosten für die anwaltliche Vertretung in Grossbritannien und der Schweiz
geltend. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 6. Dezember 2011 die
Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den Kanton Bern (POM), dem
Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 1'800.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem
5. Juni 2008 und für das Verfahren vor dem Haftgericht III Bern-Mittelland eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ebenso das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei wie folgt "abzuändern":
Bezüglich der Genugtuung von Fr. 1'800.-- und der Entschädigung für das
Verfahren vor dem Haftgericht von Fr. 1'500.-- sei das Urteil zu bestätigen.
Zudem sei der Kanton Bern zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 90'652.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9.
August 2008) zu bezahlen. Weiter wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Verfahren vor der Vorinstanz beantragt.
Mit separater Eingabe vom 23. Februar 2012 ersucht X.________ um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
Das Verwaltungsgericht und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration verzichtet
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für
medizinische Tätigkeit (Art. 31 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November
2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E. 2.1 S.
465 f.) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend
zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung, ausser für Ansprüche aus strafprozessualen
Normen über Entschädigungen, wofür die strafrechtliche Abteilung zuständig ist
(Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46), und
Ansprüche gestützt auf das Sozialversicherungsrecht, welche in der
Zuständigkeit der sozialrechtlichen Abteilungen liegen (BGE 136 II 187; 135 V
98; 134 V 138). Zu beachten ist sodann Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der
Staatshaftung unzulässig ist, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--
beträgt. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert indes höher und die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher zulässig.

2.
2.1 Mit freier Kognition überprüft das Bundesgericht u.a. die richtige
Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten (Art. 95 lit. a - c BGG), aber - abgesehen von hier nicht in Betracht
kommenden Fällen (Art. 95 lit. d und e BGG) - nicht diejenige des übrigen
kantonalen Rechts; hier beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts darauf, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts Bundesrecht
oder Völkerrecht verletzt wird (Art. 95 lit. a und lit. b BGG), wobei
namentlich die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts in Betracht fällt. Das
Bundesgericht prüft zudem die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III
393 E. 6 S. 397).

2.2 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich einerseits auf kantonales
Staatshaftungs- bzw. Verantwortlichkeitsrecht (Art. 100 ff. des
Personalgesetzes [des Kantons Bern] vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 des Polizeigesetzes [des Kantons Bern] vom 8.
Juni 1997 [PolG/BE; BSG 551.1]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG/BE haftet der Kanton
für Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich
Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt
haben. Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere
Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine
angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG/BE). Andererseits hat sich die
Vorinstanz auf Art. 25 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993
(KV/BE; SR 131.212) gestützt, wonach das Gemeinwesen der betroffenen Person
vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich der
Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt erweist.

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, abgesehen von Zweifeln an der Echtheit des
nigerianischen Passes des Beschwerdeführers habe nichts darauf hingedeutet,
dass der Beschwerdeführer einer Wegweisung allenfalls nicht Folge leisten
würde. Seine Ausreise sei rückwirkend betrachtet weder an den angeblich
gefälschten Reisepapieren noch an seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen,
gescheitert. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht
in Ausschaffungshaft genommen worden, noch am Tag seiner Festnahme den
reservierten Flug angetreten hätte und freiwillig aus der Schweiz ausgereist
wäre. Bei dieser Sachlage müsse die Haftanordnung jedenfalls als im Nachhinein
betrachtet ungerechtfertigt bezeichnet werden (vgl. angefochtener Entscheid E.
3.3.3). Dementsprechend hat die Vorinstanz - gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KV/BE
- dem Beschwerdeführer, der sich vom 19. Mai bis 5. Juni 2008, also insgesamt
während 18 Tagen, ungerechtfertigt in Ausschaffungshaft befand, eine Genugtuung
in der Höhe von Fr. 1'800.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2008)
zugesprochen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4).

3.3 Hingegen hat die Vorinstanz das Begehren um Schadenersatz in Bezug auf den
geltend gemachten Erwerbsausfall bzw. die Anwaltskosten in Grossbritannien und
der Schweiz abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder für seine Anstellung in
Grossbritannien noch für die Höhe der Entlöhnung oder die angebliche Kündigung
glaubwürdige Beweise beigebracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Zudem
könne auch kein Schadenersatz für Erwerbsausfall zugesprochen werden, weil
zwischen dem Verhalten der kantonalen Behörden und dem angeblich eingetretenen
Schaden kein genügender Kausalzusammenhang bestehe (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.2.3).

4.
4.1 Die angeordnete Haft war nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch
widerrechtlich, weil die Voraussetzungen der Haftanordnung nicht gegeben waren.
Das löst die Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens aus (Art. 5 Ziff. 5 EMRK).
Die Schadenersatzpflicht anerkennt auch die Vorinstanz. Strittig ist nur noch,
ob Schaden in Folge Erwerbsausfalls bzw. Kündigung durch den bisherigen
Arbeitgeber entstanden ist. In Bezug auf die angeblich entstandenen
Anwaltskosten in Grossbritannien und der Schweiz hat der Beschwerdeführer
hingegen ausdrücklich auf einen Weiterzug verzichtet, da der finanzielle
Aufwand letztlich unbewiesen bleibe und deshalb die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz weder Bundesrecht verletzten noch willkürlich seien
(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 101 ff.).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem beantragten Schadenersatz
für entgangenes Einkommen im Wesentlichen nur eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz. Hingegen erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren
Grundrechtsrügen (vgl. insbesondere Art. 25 Abs. 5 KV/BE oder Art. 5 Ziff. 5
EMRK betreffend), welche den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen
vermögen (vgl. E. 2.1 hiervor). Insbesondere ist seinen Ausführungen nicht zu
entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers verletzen soll.

4.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) legt das Bundesgericht seinem
Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
beanstandet werden und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann nur geltend gemacht werden, die
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
314 mit Hinweis). Auch bezüglich des Willkürverbots gilt dabei eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe weder für seine Anstellung in
Grossbritannien noch für die Höhe des angeblichen Erwerbsausfalls glaubwürdige
Beweise erbracht, willkürlich ist.
4.3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
4.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem festgestellt,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Kündigungsschreiben der
"Microsystems International (OK) Ltd." vom 23. Mai 2008 auf dem gleichen
Briefpapier gedruckt worden ist, wie die erste Seite eines Schreibens vom 20.
April 2009, das angeblich von der Anwaltskanzlei Edward Leonards Solicitors
stammen soll. Die Vorinstanz durfte daraus ohne in Willkür zu verfallen den
Schluss ziehen, dass die beiden Dokumente vom selben Urheber stammen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.2.2), dies umso mehr, als die beiden Dokumente
auch noch genau den gleichen Schrifttyp aufweisen. Weiter hat die Vorinstanz
festgestellt, dass ein Widerspruch besteht zwischen dem Datum der angeblichen
Kündigung vom 23. Mai 2008 und dem im Fragebogen vom 6. September 2008
angegebenen Kündigungsgrund, wonach der Beschwerdeführer während dreier Wochen
unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Zudem hat die Vorinstanz
festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seiner rund dreiwöchigen Haft
seinen Arbeitgeber nie kontaktiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen und
diverser weiterer Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten (vgl. dazu auch die
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in London im angefochtenen Entscheid
E. 4.2.1 [betreffend Erwerbsausfall] bzw. E. 4.3 [betreffend Anwaltskosten in
Grossbritannien]) durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, der
Beschwerdeführer vermöge weder für seine Anstellung bei der Microsystems noch
für die Höhe der Entschädigung oder die angebliche Kündigung glaubwürdige
Beweise beizubringen, womit der geltend gemachte Erwerbsausfall unbewiesen
bleibe. Die weitgehend rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers lässt
diese Feststellung nicht als willkürlich erscheinen. Insbesondere löst auch das
Schreiben der Microsystems International Ltd. vom 9. November 2009 den
Widerspruch nicht auf, dass am 23. Mai 2008, also vier Tage nach der
Verhaftung, die ''Termination'' ausgesprochen wurde, und im Fragebogen vom 6.
September 2008 als Grund für die Vertragsauflösung angegeben wurde, der
Beschwerdeführer sei drei Wochen grundlos ferngeblieben. Daraus folgt weiter,
dass die Vorinstanz bereits mangels Nachweises eines tatsächlich relevanten
materiellen Schadens die Schadenersatzpflicht verneinen durfte (vgl. BGE 129 I
139 E. 2 S. 142), so dass sich eine nähere Prüfung der Frage des genügenden
Kausalzusammenhangs (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.3) hier erübrigt.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weder eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat noch Beweislastregeln des
Bundesrechts verletzt hat.

5.
Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren aussichtslos, deren
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich
eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen
hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, durfte das Verwaltungsgericht
vorliegend die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Kantons
zulässigerweise verneinen; der Beschwerdeführer konnte dabei nicht ernsthaft
mit einer Gutheissung seiner Anträge (bezüglich Schadenersatz) rechnen. Die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ihm vom Verwaltungsgericht
daher zu Recht verweigert, soweit das Gesuch durch die teilweise Gutheissung
ohnehin nicht gegenstandslos geworden war.

6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen. Entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 erster Satz BGG), zumal seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung - das im Übrigen erst nach Einreichen der Beschwerde gestellt
wurde - aus denselben, in E. 5 genannten Überlegungen auch im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG).
Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Der obsiegende Kanton Bern hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger