Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.998/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_998/2012

Urteil vom 19. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Der somalische Staatsangehörige X.A.________ (geb. 1983) hielt sich ab 1994
unter dem Namen X.B.________ als vorläufig Aufgenommener mit seinen Eltern und
Geschwistern in der Schweiz auf. 1998 zog er mit seiner Mutter und acht
Geschwistern nach London/Grossbritannien und erwarb in der Folge die britische
Staatsbürgerschaft. Am 21. August 2008 reiste er erneut in die Schweiz ein und
erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur befristeten
Erwerbstätigkeit. Am 25. Februar 2009 wurde ihm eine bis zum 24. Februar 2014
gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur unbefristeten Erwerbstätigkeit
erteilt.
Am 15. August 2007 verhängte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat über
X.A.________ eine bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie
eine Busse von Fr. 800.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Am 9.
September 2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Vergewaltigung,
vollendeter und versuchter sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und
Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr.
200.--; dabei wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten
mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

B.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Aufenthaltsbewilligung von X.A.________ und wies diesen aus der Schweiz
weg. Gegen diese Verfügung rekurrierte X.A.________ bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs, die den Rekurs am 23. März 2012
abwies. Noch während des Rekursverfahrens verurteilte die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg X.A.________ mit Strafbefehl vom 30. August 2011 zu
einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem wurde der Verurteilte verwarnt und die
Verlängerung der im Urteil vom 9. September 2010 angeordneten Probezeit um ein
Jahr verlängert. Die von X.A.________ gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 22. August 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führt X.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2012 sei
aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
abzusehen.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Als britischer Staatsangehöriger kann sich der
Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt
(vgl. Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3
hiernach).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die mehrfach erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, erweist sich vorab
als unbegründet: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
folgt zwar in der Tat die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Rechtsuchende soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht
anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

2.2 Ebenso wenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, die
Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die
beantragte Begutachtung der Rückfallgefahr anhand der FOTRES-Beurteilung
verzichtet habe. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. auch das
Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch
ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da
bereits aus den Akten eine abschliessende Beurteilung der Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers möglich war, wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird.

2.3 Schliesslich rügt zwar der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, ohne dabei aber
die Begründungsanforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die
Vorinstanz habe die Rückfallgefahr falsch beurteilt, handelt es sich um eine
Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.

3.
3.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das
Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den
Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier indes
unbestrittenermassen nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger
einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer
von mindestens fünf Jahren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Anspruch jedoch nicht
absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen
Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird
auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl.
Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug
genommen.
Nach Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten
der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels
können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese
Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des
Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als
Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass
schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung
der öffentlichen Ordnung erfüllt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteile
des EuGH vom 27. Oktober 1977 30/77 Bouchereau, Slg. 1977 S. 1999 Randnr.
27-30; vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Slg. 1999 I-11 Randnr. 24). Insoweit
kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht
publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S.
184; je mit Hinweisen).

3.2 Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. September 2010 lag zugrunde,
dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin und deren Kollegin in seiner
Wohnung eingeschlossen und dann zunächst die Kollegin sexuell genötigt hat.
Anschliessend vergewaltigte er vor den Augen der Kollegin seine damalige
Freundin, womit er - wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat - mehrfach
und in schwerer Weise die sexuelle Integrität der zwei jungen Frauen verletzt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).
Das Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer
bezeichnet und aufgrund einer günstigen Prognose den Vollzug der
Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten (bei einer Probezeit von zwei Jahren)
aufgeschoben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er daraus aber
nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zwar sind für die ausländerrechtliche
Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts - namentlich zur Gewährung
des bedingten Strafvollzugs - von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188 mit
Hinweisen). Das Bezirksgericht hatte unter anderem ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer "durch die bereits lang andauernde Haft, das vorliegende
Strafverfahren und den drohenden Strafvollzug genügend hat beeindrucken lassen,
um fortan mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt zu geraten". Dazu ist aber zu
bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet.
Nach dem vom Bezirksgericht angewandten Art. 42 Abs. 1 StGB (in der seit 1.
Januar 2007 geltenden Fassung, AS 2006 3459 3535) genügt für den Strafaufschub
durch das Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht
mehr wie früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4 S. 4 ff.). Wie sich
aus den Erwägungen des Bezirksgerichts ergibt, hat sich dieses von der
erwähnten neuen Rechtslage bei seiner Würdigung leiten lassen. Dieser
Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb
Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE
129 II 215 E. 7.4 S. 223).

3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dauert die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung noch immer an: Während des Rekursverfahrens vor dem
Sicherheitsdepartement verurteilte die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. August 2011
zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Zudem
wurde der Verurteilte verwarnt und die Verlängerung der im Urteil vom 9.
September 2010 angeordneten Probezeit um ein Jahr verlängert. Aus diesem
Umstand erhellt, dass - entgegen der Annahme des Bezirksgericht Zürich im
erwähnten Urteil - der Beschwerdeführer eben doch wieder mit dem Gesetz in
Konflikt geraten ist. Der Umstand, dass es sich nicht um ein weiteres
Sexualdelikt handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass
der Beschwerdeführer durch sein rücksichtsloses Verhalten (massive
Unterschreitung des Sicherheitsabstandes auf der Autobahn, Abstand von fünf bis
zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von 120-140 km/h auf einer Strecke über
1,5 Kilometer) eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Insassen des
vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffen hat; folgerichtig wurde denn auch die
Probezeit - wie bereits erwähnt - um ein Jahr verlängert. Damit hat sich der
Beschwerdeführer trotz der Verurteilung vom 9. September 2010 nicht davon
abhalten lassen, wieder deliktisch tätig zu werden.
An diesem Eindruck vermögen auch die umfangreichen Ausführungen des
Beschwerdeführers über den sog. Dittmann-Katalog bzw. der Führungsbericht des
Flughafengefängnisses Zürich vom 11. Juni bis 7. September 2010 nichts zu
ändern. Auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung
oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und
eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237
mit Hinweisen).

3.4 Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - trotz einer relativ
guten beruflichen und sozialen Integration - eine gewisse Wahrscheinlichkeit
angenommen hat, dass der Beschwerdeführer wieder deliktisch tätig wird. Gerade
bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual-
und Betäubungsmitteldelikten, ist diese Rückfallgefahr umso weniger hinzunehmen
(vgl. auch BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 130 II 176 E. 4 S. 185 ff.). Demzufolge
durfte die Vorinstanz von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.

3.5 Dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr
nach Grossbritannien für den ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer eine
besondere Härte bedeuten würde und deshalb unverhältnismässig sein könnte, ist
überdies nicht ersichtlich, da er sich nur während relativ kurzer Zeit und
bloss zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten hat. Seine Eltern und
Geschwister, zu denen er einen engen Kontakt pflegt, wohnen gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E.
2.5) in Grossbritannien. Soweit er sich schliesslich auf Art. 8 EMRK beruft und
geltend macht, er habe hier "einen grossen Freundeskreis, einen Schwager und
einen Onkel", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass zwischen
ihm und seinen Familienangehörigen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
(vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und
e S. 261 f.) bestünde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit wird Art.
8 EMRK durch die fragliche Massnahme nicht verletzt.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der hiervor aufgezeigten
Umstände die Voraussetzungen für eine Einschränkung im Sinne von Art. 5 Anhang
I FZA im vorliegenden Fall erfüllt sind. Namentlich hat sich die Vorinstanz
keineswegs von rein generalpräventiven Überlegungen leiten lassen, sondern - im
Gegenteil - auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt,
die vom Beschwerdeführer ausgeht. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/
EFTA ist daher nicht zu beanstanden.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger