Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.995/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_995/2012

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Vaz/Obervaz,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4.  D.________ und E.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach.

Gegenstand
Wasser- und Abwassergebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Gemeinde Vaz/Obervaz stellte den Grundeigentümern A.________, D.________
und E.________, B.________ und C.________ (jeweils separat) die jährlichen
Wasser- sowie Abwasser- und Kanalisationsgebühren für die Jahre 2008-2010, den
drei Erstgenannten auch für das Jahr 2011 in Rechnung. Nachdem die
Grundeigentümer die Gebühren als massiv überhöht und als nicht verfassungs- und
gesetzeskonform kritisiert hatten, erliess die Gemeinde Vaz/Obervaz am 15.
November 2011 eine an die genannten Grundeigentümer gerichtete formelle
Verfügung und ordnete an, die offenen Rechnungen für Wasser und Abwasser für
die Jahre 2008-2011 seien innert 30 Tagen zu bezahlen.

B.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) hiess die von den Grundeigentümern am 8. Dezember 2011
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2012 gut, soweit es darauf
eintrat. Es hob den Entscheid der Gemeinde Vaz/Obervaz samt den
Gebührenrechnungen auf und wies die Angelegenheit zur Festlegung der Gebühren
unter Beachtung der in den Erwägungen erwähnten Grundsätze an diese zurück.

C.

 Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhebt am 5. Oktober 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter nur insoweit, als sie - die
Gemeinde - ermächtigt werde, bei den Grundeigentümern für die Jahre 2008-2011
Grundgebühren im Rahmen von maximal 70 % zu erheben.

 Das Verwaltungsgericht und die Grundeigentümer beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

 Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 16. Dezember 2013 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1).

1.1. Die Beschwerde wurde gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erhoben (vgl.
Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); eine Ausnahme im Sinn von Art.
83 BGG liegt nicht vor.

1.2. Fraglich ist, ob das angefochtene Urteil einen End- oder einen
Zwischenentscheid darstellt; trifft Letzteres zu, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG zulässig.

1.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG gelten
Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide, selbst wenn damit
über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 134 II 124 E.
1.3. S. 27; 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Sie sind Endentscheiden gleichgestellt,
wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II
124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_638/2010 vom 19. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in:
BGE 138 II 239).

1.2.2. Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Urteils die Beschwerde
gutgeheissen, soweit sie darauf eintrat, und die Angelegenheit "zur Festlegung
der Gebühren unter Beachtung der in den Erwägungen erwähnten Grundsätze" an die
Gemeinde Vaz/Obervaz zurückgewiesen. Die Erwägungen nehmen insoweit an der
(möglichen) Rechtskraft des Dispositivs teil, als darin auf sie verwiesen wird
(Urteil 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298). Die
Vorinstanz erwog, die Praxis der Gemeinde, wonach die Gebühren ausschliesslich
anhand des Gebäudeversicherungswerts festgelegt würden, verletze das
Äquivalenz-, das Verursacher- und das Kostendeckungsprinzip. Es habe zwingend
eine Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühren zu erfolgen, wobei deren
Verhältnis mindestens 50 % zu 50 % bzw. maximal 75 % zu 25 % betragen solle.
Weil die Gemeinde bisher noch über keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung
verbrauchsabhängiger Gebühren verfüge, werde sie ermächtigt, gegenüber den
beschwerdeführenden Grundeigentümern (den heutigen Beschwerdegegnern) für die
Jahre 2008-2011 Grundgebühren im Rahmen von maximal 70 % zu erheben.

 Aus den zitierten Erwägungen geht hervor, dass der Gemeinde Vaz/Obervaz bei
der Neufestsetzung der Gebühren ein Entscheidungsspielraum verbleibt: Gemäss
dem angefochtenen Urteil sind die Gebühren zwingend durch eine Mischrechnung
aus Grundgebühren und verbrauchsabhängigen Gebühren zu bemessen; der Gemeinde
Vaz/Obervaz wird jedoch - in den genannten Grenzen - freigestellt, in welchem
Verhältnis sie diese erheben will. Das angefochtene Urteil stellt somit einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG dar. Dieser kann beim Bundesgericht
angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG).

1.2.3. Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die
beschwerdeführende Partei ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden
Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es
sich allerdings für die (Drittbeschwerde führende) Verwaltung bzw. Gemeinde,
wenn diese durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher
Vorgaben gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu
erlassen. Diesfalls kann bereits der Zwischenentscheid angefochten und braucht
nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (Urteil 8C_969/2012 vom 2. April
2013 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; 133 V 477 E. 5.2 S.
483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134
V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115; ferner HANSJÖRG SEILER,
Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des
Bundesgerichts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 35 f.).

 Die Gemeinde Vaz/Obervaz wird im angefochtenen Urteil verpflichtet, die
Gebühren unter Beachtung bestimmter, im Urteil genannter Grundsätze neu
festzusetzen. Sofern die zu erlassende Verfügung zum Vorteil der
Grundeigentümer ausfällt, hätten diese ihrerseits keinen Anlass, dagegen
vorzugehen, so dass - würde der irreversible Nachteil verneint - das
vorinstanzliche Urteil keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden
könnte. In dieser Konstellation führt somit der Rückweisungsentscheid zu einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil; die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG sind erfüllt.

1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit
zulässig.

1.4. Der angefochtene Entscheid trifft die beschwerdeführende Gemeinde in ihren
hoheitlichen Befugnissen. Für die Legitimation kann sie sich auf die
Gemeindeautonomie berufen und ist insoweit zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Ob
ihr tatsächlich Autonomie zukommt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (
BGE 136 I 265 E. 1.3 S. 268, 404 E. 1.1.3 S. 407; 135 I 43 E. 1.2 S. 45).

1.5. Nach dem Gesagten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt; auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des
kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern
ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Die Gemeinde kann sich
dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde ihre Prüfungsbefugnis
überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und
anwendet. Die Anwendung von eidgenössischem Recht und kantonalem
Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, die Handhabung
von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots (BGE 139 I 169 E. 6.1 S. 172 f. mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai
2003/14. September 2003 (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die
angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1
des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1997 über den Schutz
der Gewässer (kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) ist der Bau
und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Art. 65 KV
statuiert den Grundsatz der Gemeindeautonomie und räumt den Gemeinden
insbesondere die Befugnis ein, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu
ordnen. Gemäss Art. 39 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28.
April 1974 (GG; BR 175.050) deckt die Gemeinde ihren Finanzbedarf insbesondere
aus Steuern, Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren. Demgemäss verfügt
die Beschwerdeführerin als bündnerische Gemeinde im Bereich der Finanzierung
des Betriebs von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen in den Grenzen des
übergeordneten Rechts über Autonomie.

3.

 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1. Im Verfahren vor der Vorinstanz habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass Wasserbezugs- und Abwassergebühren unter dem Blickwinkel des
Verursacherprinzips unterschiedlich zu betrachten seien. Insbesondere komme
Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) im Bereich der Wasserversorgung nicht
zur Anwendung. Die Vorinstanz habe beide Gebührenarten gleich behandelt, ohne
dies zu begründen.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Wasser im Kanton Graubünden
belaste die Rechnung nicht und sei daher unentgeltlich abzugeben. Deswegen sei
es zulässig, dass die Gebühren für den Bezug von Frischwasser einzig aus der
pauschal (anhand des Gebäudeversicherungswerts) festgesetzten Grundgebühr
bestehen würden.

 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, die Wasserbezugsgebühr
müsse sich (wie auch die Abwassergebühr) zumindest teilweise nach der Menge des
Verbrauchs richten, weil nur so erreicht werden könne, dass sich der Konsument
hinsichtlich Gewässerschutz und Umwelt möglichst korrekt verhalte.

3.3. Die Vorinstanz hat damit - wenn auch nicht sehr ausführlich - begründet,
warum ihrer Meinung nach das Verursacherprinzip auch im Bereich der
Wasserversorgung zum Tragen kommt: Aus dem Wasserbezug resultiert Abwasser,
wobei die Menge des Abwassers von der Menge des bezogenen Frischwassers
abhängt. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn
sie die Wasser- und die Abwassergebühren nicht - wie von der heutigen
Beschwerdeführerin beantragt - in Bezug auf das Verursacherprinzip
unterschiedlich behandelt hat; sie ist lediglich einem Argument der heutigen
Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Dies ist auch daran erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den
Entscheid der Vorinstanz im erwähnten Punkt sachgerecht anzufechten vermochte
(vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das übergeordnete Recht schreibe
zwingend das Verursacher-, das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip vor.
Für wiederkehrende Gebühren sei eine Aufteilung in eine (mengenunabhängige)
Grundgebühr und eine (mengenabhängige) Verbrauchsgebühr unverzichtbar, wobei
deren Verhältnis mindestens 50 % zu 50 % bzw. maximal 75 % zu 25 % betragen
müsse. Nur so könne erreicht werden, dass der Konsument sich gewässerschutz-
und umweltrechtlich möglichst korrekt verhalte.

4.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Höhe der Gebühren wie folgt: Die
Wasserversorgung sei verbrauchsunabhängig und verursache jährliche
Betriebskosten von Fr. 1.2 Mio. Für die Beanspruchung dieser Infrastruktur
werde eine Wassergebühr aufgrund des Gebäudeversicherungswerts der
angeschlossenen Gebäude erhoben; das Wasser selbst sei unentgeltlich. Die
jährlichen Betriebskosten der Abwasserbeseitigung beliefen sich auf Fr. 1.4
Mio.; davon würden 90 % verbrauchsunabhängig anfallen. Um die übrigen 10 %
dieser Kosten, also Fr. 140'000.--, mengenabhängig auf die
Liegenschaftsbesitzer bzw. -nutzer zu verteilen, bedürfe es eines
Wasserzählers; dieser verursache jährliche Kosten von ca. Fr. 50.--. Dem
höheren Betriebsaufwand und dem höheren Aufwand der angeschlossenen Haushalte
stehe eine kaum spürbare Umbelastung gegenüber. Deswegen werde nach der
geltenden Ordnung eine jährliche Abwassergebühr nach Massgabe des
Gebäudeversicherungswerts erhoben.

4.3. Die Beschwerdegegner stellen nicht in Abrede, dass im Bereich der
Wasserversorgung 100 % und im Bereich der Abwasserbeseitigung 90 % der
Betriebskosten verbrauchsunabhängig entstehen würden. Sie machen jedoch
geltend, die Fixkosten liessen sich reduzieren, wenn der Wasserverbrauch bzw.
die Abwassermenge reduziert würde. Zwischen der Höhe der Betriebskosten und dem
Mengenverbrauch bestehe eine Relation, indem weniger Verbrauch zu kleiner
dimensionierten Anlagen, weniger Unterhaltsaufwendungen, weniger Personalkosten
und weniger Energiekosten führe. Mit mengenunabhängigen Gebühren könne das
Ziel, dass der Konsument sich ressourcenschonend verhalte, nicht erreicht
werden.

5.

5.1. Streitig sind die wiederkehrenden Wasserbezugs- und Abwassergebühren,
welche als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben gehören. Kausalabgaben sind
Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte
staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen ( ADRIAN
HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505 ff.; hier
S. 507). Im Bereich der Abwasserbeseitigung wird - mit Blick auf eine
verursachergerechte Abgabenbelastung - unterschieden zwischen Grundgebühren und
Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren
bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur
konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der
tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage ( PETER KARLEN, Die Erhebung von
Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556).

5.2. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme
von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre
ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Ausserhalb von
Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies
folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip. Bedeutsam ist
das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl.
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 526
f. Rz. 36-39).

5.3. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des
Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach
Art. 9 BV dar (Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2; BGE 128 I 46 E. 4a);
es hat demnach Verfassungsrang. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der
Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die
abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich
entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem
Kostenaufwand des Leistungserbringers (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337). In
Bezug auf Benutzungsgebühren ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu
beachten ( DANIELA WYSS, Kausalabgaben. Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit,
2009, S. 195), vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein
wirtschaftlicher Wert zu.

5.4. Die Beschwerdeführerin erhebt je eine Grundgebühr für Wasser und Abwasser;
eine variable Gebühr lehnt sie für den Wasserbezug grundsätzlich und für die
Abwasserbeseitigung aus Praktikabilitätsüberlegungen ab (vgl. vorne E. 4.2).

 Die Vorinstanz differenziert nicht zwischen Wasserbezugs- und
Abwassergebühren. Die bundesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der
Gebührenerhebung sind jedoch unterschiedlich, wie nachfolgend darzulegen ist.
Aus diesem Grund werden die Wasserbezugs- und Abwassergebühren getrennt
behandelt.

6.

 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der
Abwasserbeseitigung zu Recht nur Grundgebühren erhebt.

6.1. Zur Begründung dieser Praxis macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Umsetzung von Art. 21 Abs. 1 KGSchG lasse den Gemeinden einen erheblichen
Spielraum. Insbesondere werde nicht verlangt, dass die Gebühren für die
Abwasserentsorgung ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge
erhoben werde.

6.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGSchG ist der Bau und Betrieb öffentlicher
Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Diese werden in Art. 21 Abs. 1 KGSchG
verpflichtet, für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher
Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren zu
erheben. Art. 22 Abs. 1 des Kanalisations- und Entwässerungsgesetzes der
Gemeinde Vaz/Obervaz vom 6. Dezember 1987 sieht vor, dass die jährliche
Benützungsgebühr aufgrund des jeweiligen Gebäudeversicherungswerts (Neuwerts)
erhoben wird und zwischen 0.2 o/oo und 0.6 o/oo beträgt. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob die auf dem Gebäudeversicherungswert basierende, weitgehend
verbrauchsunabhängige Erhebung der Gebühren für die Abwasserbeseitigung
zulässig ist.

6.3. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kantone, dafür zu
sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der
Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG
werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und Menge des
erzeugten Abwassers berücksichtigt. Entsprechend der gewässerschutzrechtlichen
Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1
GSchG explizit das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip im Bereich der
Abwasserbeseitigung (wobei dem Kostendeckungsprinzip hier keine eigenständige
Bedeutung zukommt, vgl. Karlen, a.a.O., S. 548).

6.4. Es trifft zu, dass Art. 21 Abs. 1 KGSchG den Gemeinden einen Spielraum bei
der Umsetzung lässt; dieser betrifft das Verhältnis zwischen Grund- und
Verbrauchsgebühr. Indessen schreibt das Bundesrecht die Anwendung des
Verursacherprinzips - und damit eine verbrauchsabhängige Gebühr - ausdrücklich
vor. Zwar verlangt Art. 60a Abs. 1 GSchG nicht, dass die Abwassergebühren
ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss
die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine
Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst (Urteil 2P.266/2003 vom 5.
März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_644/2009 vom 16. August
2010 E. 4.3). Auch nach der Lehre ist eine Abwassergebühr, welche nur eine
marginale Mengengebühr enthält, mit Art. 60a GSchG nicht vereinbar (Hans W.
Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 193). Aus diesen Grundlagen
ergibt sich eindeutig, dass bei der Bemessung der Abwassergebühr die Menge des
erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden kann. In den
parlamentarischen Beratungen zur Einführung von Art. 60a GSchG war sogar die
Rede davon, dass die Abwassergebühren von Bundesrechts wegen im Umfang von 50 %
bis 65 % mengenabhängig ausgestaltet werden sollten (Karlen, a.a.O., S. 550).
Die schliesslich verabschiedete föderalistische Lösung überlässt es den
Kantonen, in welcher Form sie Art. 60a GSchG konkretisieren wollen; diese (und
im Fall der Delegation die Gemeinden) verfügen dabei über einen erheblichen
Freiraum (Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1).

 Art. 21 KGSchG enthält keine Vorschriften zum Verhältnis von Grund- und
Verbrauchsgebühr. Die Gemeindeautonomie entfaltet ihre Wirkung bei der
Ausgestaltung dieses Verhältnisses. Angesichts der grossen Unterschiede
zwischen den Gemeinden (Grad der Bautätigkeit, Anteil an Ferienwohnungen etc.)
ist heute eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr
allgemein anerkannt. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin von Bundesrechts
wegen untersagt, gänzlich oder nahezu gänzlich auf die Erhebung einer
Mengengebühr zu verzichten.

6.5. Nach dem Gesagten verletzt die Festsetzung von Abwassergebühren ohne
Berücksichtigung der Abwassermenge das im Gewässerschutzrecht des Bundes und
des Kantons Graubünden verankerte Verursacherprinzip. Die Gemeindeautonomie der
Beschwerdeführerin ist insofern beschränkt. Der Gebäudeversicherungswert kann
für die Grundgebühr (vgl. Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3), nicht
aber für die variable Gebühr herangezogen werden, da er nicht mit dem
individuellen Verbrauch korreliert (vgl. auch BGE 128 I 46 E. 4a S. 53; Urteil
2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1).

 Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass (auch) das
Äquivalenzprinzip verletzt ist, wenn der individuelle Verbrauch nicht in die
Bemessung der jährlichen Abwassergebühr einbezogen wird (BGE 128 I 46 E. 4a S.
53). Indem sie die Obergrenze für den Anteil der Grundgebühr auf 70 % setzte,
hat die Vorinstanz das in Art. 60a Abs. 1 GSchG und Art. 21 Abs. 1 KGSchG
verankerte Verursacherprinzip sowie das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip
korrekt angewendet. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Abwassergebühren
abzuweisen.

7.

 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der
Wasserversorgung zu Recht nur Grundgebühren, aber keine Verbrauchsgebühren
erhebt.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Wasser sei unentgeltlich, so
dass keine verbrauchsabhängigen Kosten anfallen würden. Zudem sei im Bereich
der Wasserversorgung das Verursacherprinzip nach dem klaren Wortlaut von Art.
60a Abs. 1 GSchG nicht anwendbar, weshalb die Gemeindeautonomie nicht
eingeschränkt werden dürfe.

7.2. Am 13. April 2003 hat die Gemeinde Vaz/Obervaz das
Wasserversorgungsreglement verabschiedet; dessen Art. 20 Abs. 1 sieht vor, dass
die jährliche Verbrauchsgebühr aufgrund des jeweiligen
Gebäudeversicherungswerts (Neuwerts) erhoben wird und zwischen 0.3 o/oo und 0.6
o/oo beträgt. Weitere gebührenrechtliche Regelungen der Wasserversorgung sind
weder auf Bundes- noch auf kantonalbündnerischer Ebene vorhanden; insbesondere
ist das Verursacherprinzip für den Frischwasserbezug nicht vorgeschrieben.

7.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Wasser (als Quellwasser)
an sich kostenlos sei, blieb im Verfahren grundsätzlich unbestritten. Die
Beschwerdegegner haben allerdings vorgebracht, zwischen den Betriebskosten und
dem Mengenverbrauch bestehe fraglos eine gewisse Relation. Weniger Verbrauch
führe zu kleiner dimensionierten Anlagen, weniger Unterhaltsaufwendungen,
weniger Personalkosten, weniger Energiekosten und vielem mehr. Wie es sich
diesbezüglich verhält, ist jedoch nicht entscheidend. Auszugehen ist von der
Tatsache, dass das Wasser selbst keine Kosten verursacht. Demnach entstehen
Kosten nur aus der Bereitstellung des Wassers. Zwar sehen zahlreiche Gemeinden
einen variablen Anteil für den Frischwasserbezug vor (vgl. Gebührenvergleich
der Preisüberwachung, einsehbar unter http://
www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch/?z=3&c=2, besucht am 18. Dezember
2013; als Beispiel für eine bündnerische Gemeinde vgl. Urteil 2P.266/2003 vom
5. März 2004 E. 2.1.1). Aufgrund der geographischen und topographischen
Unterschiede der Kantone und Gemeinden sind jedoch die Bedingungen für die
Frischwassergewinnung unterschiedlich. So ist die Aufbereitung von Seewasser
aufwendig und kostspielig, während Quellwasser - insbesondere in den Bergen -
nahezu verwendungsfertig zur Verfügung steht. Diesen Unterschieden ist im
Rahmen der Gemeindeautonomie Rechnung zu tragen. Es steht der
Beschwerdeführerin aus diesen Gründen frei, die Gebühren im Bereich der
Wasserversorgung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts unabhängig vom
individuellen Verbrauch festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als selbst im
Bereich der Abwasserbeseitigung nach Art. 60a GSchG, der hier keine Anwendung
findet, ein grosser Spielraum besteht (Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011
E. 4.1). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über
mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich
abzugeben.

7.4. Es ist anerkannt, dass die Abwassermenge (zumindest teilweise) vom
Wasserverbrauch abhängt, so dass der Verbrauch an Frischwasser als zulässiges
Kriterium für die Bemessung der variablen Abwassergebühr gilt (BGE 129 I 290 E.
3.2 S. 297; KARLEN, a.a.O., S. 556, 559). Somit ergäbe sich ein Lenkungseffekt
daraus, dass eine verbrauchsabhängige Wasserbezugsgebühr dazu beitragen kann,
die Abwassermenge zu minimieren. Ohne gesetzliche Grundlage kann jedoch eine
Gemeinde nicht dazu gezwungen werden, diese umweltbezogene Komponente des
Wasserverbrauchs zu berücksichtigen. Ein anderes System der Gebührenerhebung
als jenes der Beschwerdeführerin ist denkbar, mit Blick auf die dargelegte
Sach- und Rechtslage aber nicht zwingend, da eine Verpflichtung zur
mengenabhängigen Erhebung der Wasserbezugsgebühr weder dem bündnerischen Recht
noch dem Bundesrecht entnommen werden kann.

7.5. Die Erhebung der Frischwassergebühren ausschliesslich als Grundgebühr,
bemessen anhand des Gebäudeversicherungswerts, ist angesichts der
geographischen Besonderheiten der beschwerdeführenden Gemeinde rechtmässig. Die
Vorinstanz hat die Autonomie der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie diese
ohne gesetzliche Grundlage verpflichtete, auch für die Wasserbezugsgebühren
einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 % festzusetzen. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8.

8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufzuheben, soweit die Gemeinde
verpflichtet wurde, die Frischwassergebühren der Beschwerdegegner neu
festzulegen.

 Hinsichtlich der Abwassergebühren ist die Beschwerde abzuweisen. Diesbezüglich
ist auch der Eventualantrag abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin nicht
präzisiert, wie hoch der Anteil der Grundgebühr ihrer Ansicht nach mindestens
sein soll. Die von der Vorinstanz genannte Grenze von maximal 70 %
Grundgebühranteil ist angemessen und nicht zu beanstanden. Der angefochtene
Entscheid ist insofern zu bestätigen.

8.2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern und der beschwerdeführenden
Gemeinde je im Umfang des Unterliegens aufzuerlegen, da letztere das
Bundesgericht in einer sie betreffenden vermögensrechtlichen Streitigkeit in
Anspruch genommen hat (Art. 66 Abs. 4 BGG e contrario ). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat sie die Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG); sie selbst hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 68
Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufgehoben, soweit die Gemeinde
verpflichtet wurde, die Frischwassergebühren der Beschwerdegegner neu
festzulegen. Hinsichtlich der Abwassergebühren wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden im Betrag von je Fr. 1'000.-- der
beschwerdeführenden Gemeinde einerseits und den Beschwerdegegnern andererseits,
unter sich solidarisch haftend, auferlegt.

3.

 Die beschwerdeführende Gemeinde hat die Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

 Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
zurückgewiesen.

5.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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