Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.994/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_994/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 1. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Y.________ (geb. 1970) stammt aus Brasilien. Sie heiratete am 7. Februar
2005 den Schweizer Bürger X.________ (geb. 1980). Am 19. November 2009 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ihr Gesuch vom 14. Januar 2008 bzw. 9.
Juli 2009 ab, ihre Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu verlängern, und
wies sie weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 13. April 2012
kantonal letztinstanzlich die hiergegen gerichtete Beschwerde ab. Die Ehegatten
hätten sich im Sommer 2007 getrennt; die eheliche Gemeinschaft sei am 1.
September 2008 nur scheinbar wieder aufgenommen worden. Auf eine hiergegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. Mai 2012 nicht ein.

1.2 Am 6. Juni 2012 ersuchte Y.________ erneut darum, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie wieder mit ihrem Gatten
zusammenlebe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entsprach dem Gesuch nicht.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen
die von Y.________ und X.________ hiergegen gerichteten Beschwerden am 26. Juli
bzw. 1. Oktober 2012 ab. Sie gingen davon aus, dass kein Grund zur
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. November 2009 bestehe.

1.3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 beantragen X.________ und Y.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, Y.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
allenfalls sei die angesetzte Ausreisefrist angemessen zu verlängern.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern dieser
Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen weitgehend
nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52
ff. zu Art. 42). Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf,
die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit deren
Ausführungen dazu setzen sie sich indessen nicht weiter auseinander. Sie legen
nicht dar, inwiefern gestützt auf die verschiedenen widersprüchlichen Aussagen,
insbesondere der noch am 24. Februar 2012 erfolgten Erklärung, dass die Ehe
seit dem 15. Dezember 2009 als gescheitert zu bezeichnen sei, und der Tatsache,
dass die Beschwerdeführer nur wenige Tage nach dem bundesgerichtlichen
Entscheid vom 22. Mai 2012 wieder zusammengezogen sein wollen, die Annahme der
Vorinstanz, es sei keine wirkliche Lebensgemeinschaft, sondern lediglich
allenfalls eine zweckorientierte Wohngemeinschaft aufgenommen worden,
offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Im Übrigen ist die entsprechende antizipierte Beweiswürdigung auch
inhaltlich nicht zu beanstanden: Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen
Einwände der Beschwerdeführer (Meldeverhältnisse, Mietvertrag auf den Namen der
beiden Ehegatten, Fotografien) zur Kenntnis genommen und geprüft, diesen jedoch
keine überwiegende Bedeutung beigemessen, nachdem sie sich schon früher am
gleichen Ort angemeldet hatten, ohne tatsächlich dort zu wohnen, und sie die
eheliche Gemeinschaft zuvor während fast fünf Jahren nicht gelebt hatten.
Weitere Abklärungen konnten unter diesen Umständen nur ergeben, dass allenfalls
eine Wohngemeinschaft bestand, nicht jedoch dass das Eheleben tatsächlich
wieder aufgenommen worden ist, wogegen die von der Vorinstanz angeführten
Indizien sprechen, welche die Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochten.

3.2 Entgegen ihren Ausführungen ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern es
Bundesrecht verletzen sollte, wenn die kantonalen Behörden ihre Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch behandelt haben: Die Anwesenheitsberechtigung von
Y.________ in der Schweiz ist im ersten Verfahren rechtskräftig beurteilt und
diese aus der Schweiz weggewiesen worden. Ihr neues Gesuch bezog sich
weitgehend aufgrund der gleichen Begründung (Aufenthaltsverlängerung zum
Verbleib beim bzw. aufgrund der früheren Beziehung zum schweizerischen Gatten)
auf denselben Lebenssachverhalt. Läge - wie sie geltend machen - ein völlig
neues Gesuch vor, wäre Art. 17 AuG anwendbar, wonach der Bewilligungsentscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, da die Zulassungsvoraussetzungen
gestützt auf das vorgängige Verfahren und den damit verbundenen
Wegweisungsentscheid nicht als offensichtlich erfüllt gelten könnten. Der
Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass ein völlig neuer Lebenssachverhalt
vorliege, "wobei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG ein
Verbleiberecht während des laufenden Beschwerdeverfahrens" habe, "wie es im
Übrigen auch im vorausgehenden Rechtsmittelverfahren der Fall" gewesen sei,
lässt den Schluss zu, dass es den Beschwerdeführern in erster Linie hierum
geht, was missbräuchlich erscheint. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf
die EMRK berufen, kann auf § 87 (Regelungsbefugnis der Staaten bei Heirat) des
EGMR-Urteils O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember
2010 (Nr. 34848/07) verwiesen werden.

3.3 Wenn die Beschwerdeführer schliesslich die Y.________ angesetzte Länge der
Ausreisefrist beanstanden, übersehen sie, dass es sich hierbei um eine
Modalität des Wegweisungsvollzugs handelt, gegen welche die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff.
4 BGG). Zwar spricht ihr Rechtsanwalt in seiner Eingabe auch von einer
"staatsrechtlichen Beschwerde", wobei er auf das seit dem 1. Januar 2007
aufgehobenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege Bezug nimmt (Art. 90 OG), doch erhebt er diesbezüglich keine
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde genügend begründeten Rügen (vgl. BGE 137 II 305 E. 1 -
3); seine Kritik ist rein appellatorischer Natur. Das Verwaltungsgericht hat im
Übrigen die Ausreisefrist auf einen Monat ab dem bundesgerichtlichen Urteil
festgelegt, was den Vorgaben von Art. 64d Abs. 1 AuG (bzw. Art. 7 Abs. 1 der
Rückführungsrichtlinie [RL 2008/115/EG]) entspricht; es ist nicht ersichtlich
und wird nicht dargetan, inwiefern dies Verfassungsrecht verletzen würde.

4.
4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Es rechtfertigt sich, sie ohne Weiterungen im Verfahren nach Art.
109 BGG zu erledigen. Zur Begründung wird ergänzend auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der
Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar