Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.993/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_993/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausschluss von der Schule,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
29. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren am 6. Juni 1992, trat auf Beginn des Schuljahres 2008/2009
in St. Gallen in die Kantonsschule ein. Er verletzte fortlaufend seine
Pflichten als Schüler, namentlich wies er zahlreiche unentschuldigte Absenzen
auf. Im Dezember 2008 wurde ihm erstmals förmlich ein Verweis erteilt. Nachdem
die Schulleitung zuvor sein Verhalten thematisiert hatte, drohte sie X.________
im Dezember 2009 ein Ultimatum an. Die Rektoratskommission der Kantonsschule
verfügte sodann am 14. Juni 2010 eine bis Ende Januar 2011 befristete Androhung
des Ausschlusses von der Schule. Nach weiteren Pflichtverletzungen schloss der
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen den Schüler am 23. Februar 2011 von der
Schule aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Massnahme
mit Urteil vom 6. Juli 2011 auf. Zwar erachtete es die Voraussetzungen für
einen Schulausschluss für gegeben; da es irrtümlich annahm, der Ausschluss sei
nach langem Zuwarten bloss wenige Monate vor Schulende erfolgt, erachtete es
diese Sanktion als unverhältnismässig; richtig aber stand noch ein Schuljahr
(mit Praktikum) bevor.
Am 29. September 2011 drohte die Rektoratskommission der Kantonsschule dem
Schüler für das verbleibende Jahr bis zum Abschluss der Mittelschule im Juni
2012 erneut das Ultimatum für einen sofortigen Ausschluss an. Diesen verfügte
der Präsident des Erziehungsrats am 10. Januar 2012. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
29. August 2012 ab.
Mit vom 4. Oktober 2012 datierter, am 5. Oktober 2012 (letzter Tag der
Beschwerdefrist) zur Post gegebener Rechtsschrift beschwert sich X.________
beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes
gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des
Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246;
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit dem Verhalten des
Beschwerdeführers seit Schuleintritt, der jeweiligen Reaktion der Behörden, den
Hintergründen und der Tragweite der letzten Ultimatumsandrohung vom 29.
September 2011 sowie dem Verlauf dieses letzten Schuljahres befasst, wobei es
seinen neuen Entscheid spezifisch in Bezug auf die Frage der
Verhältnismässigkeit des Schulausschlusses von seinem ersten, in derselben
Angelegenheit ergangenen Urteil abgrenzte. Die Beschwerdeschrift lässt jegliche
gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Insbesondere wird
nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht von einem
offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Es genügt auf dem
Hintergrund der Erwägungen der Vorinstanz nicht zu rügen, der Ausschluss von
der Schule mache keinen Sinn. Nicht zulässig ist der allgemein gehaltene
Hinweis auf Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor der
Vorinstanz (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396
E. 3.1 S. 399 f.).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller