Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.98/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_98/2012

Urteil vom 8. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer,
vom 16. November 2011.

Erwägungen:

1.
Der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1983) reiste Ende 2000 in
die Schweiz ein und stellte unter falschen Personalien ein Asylgesuch, das am
1. November 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Ausreiseverpflichtung kam
er nicht nach.
Am 8. September 2005 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________
(geb. 1985) und ersuchte in der Folge - unter richtigen Personalangaben - um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die erstmals am 30. November 2005
erteilt und letztmals bis am 7. September 2009 verlängert wurde. Mit Verfügung
vom 10. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom
29. Oktober 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung wegen wiederholter Straffälligkeit von X.________
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 16. November 2011 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern bzw. eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Verwarnung zu verbinden und
subeventualiter das Bundesamt für Migration anzuweisen, X.________ die
vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Am 6. Februar 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne
Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden.

2.1 Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit wird
eingetreten, wenn die ausländische Person dartut, dass potenziell ein Anspruch
auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen
erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der Beschwerdeführer ist
nigerianischer Staatsangehöriger und seit 2005 mit einer Schweizer Bürgerin in
einer tatsächlich gelebten und intakten Ehe verheiratet. Folglich kann er sich
grundsätzlich auf Art. 42 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV berufen (Urteil 2C_832/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2). Auf die Eingabe ist mit
folgender Einschränkung einzutreten: Das vor dem Bundesgericht erstmals
gestellte Begehren betreffend die vorläufige Aufnahme und die zu dessen
Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind unzulässig
(Art. 99 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art.
36 Abs. 3 BV sowie der Art. 42 und 62 f. AuG, was nachfolgend zu prüfen ist.
2.2.1 Das Erlöschen der Ansprüche nach Art. 42 AuG setzt einen Widerrufsgrund
nach Art. 63 AuG voraus und muss darüber hinaus verhältnismässig sein (Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist am 6. April
2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden,
womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Die erforderliche Interessenabwägung
erfolgt unter Berücksichtigung der ganzen Rechtsordnung, namentlich der
Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in die Schweiz fortgesetzt
gegen die Rechtsordnung verstossen. So stellte er unter falschen Personalien
ein Asylgesuch und weigerte sich nach dessen Ablehnung, die Schweiz zu
verlassen. In den Jahren 2001 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer insgesamt
siebenmal bestraft, darunter mehrfach und hauptsächlich wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen ausländerrechtliche Bestimmungen.
Dabei dürfen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der
Interessenabwägung auch Delikte berücksichtigt werden, die im
Strafregisterauszug nicht erscheinen (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009
E. 3.2.2). Die verhängten Freiheitsstrafen belaufen sich auf insgesamt 45
Monate, wobei in der jüngsten Verurteilung vom 6. April 2010 eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz angeordnet wurde. Zur Begründung des unbedingten
Vollzugs führte das Gericht aus, es bestünden starke Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer nicht bei nächster Gelegenheit erneut der Versuchung erliegen
werde, durch Drogengeschäfte leichtes Geld zu verdienen. Gerade solche Gründe
sind es, die mit dazu führen, dass das Bundesgericht bei
Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa
S. 527; Urteil 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.3). Zu Recht hält die
Vorinstanz fest, dass angesichts dieser Umstände ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers als eines notorischen
Betäubungsmitteldelinquenten besteht.
2.2.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit ohne
geregeltes Anwesenheitsrecht in der Schweiz aufgehalten hat, wobei der
Zeitpunkt der Eheschliessung in diese Zeit fällt. Seit der rechtskräftigen
Abweisung des Asylgesuchs am 1. November 2002 verfügte der Beschwerdeführer
einzig in der Zeit vom 30. November 2005 bis 7. September 2009 über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei die am 22. Januar 2004 angeordnete
Landesverweisung erst per 1. Januar 2007 infolge einer Revision des
Strafgesetzbuches aufgehoben wurde (Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002). Zudem verbrachte der Beschwerdeführer
seit Februar 2006 rund 24 Monate in Haft- und Strafvollzug. Aufgrund der
Landesverweisung im Zeitpunkt der Eheschliessung musste die Schweizer Ehefrau
damit rechnen, dass das Eheleben in der Schweiz nicht möglich sein würde. Auch
dies spricht gegen einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz (vgl. Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3; Urteil des EGMR
Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008, § 57).
2.2.4 Angesichts der Straftaten (E. 2.2.2) und des über längere Zeit
ungeregelten Aufenthalts (E. 2.2.3) liesse sich ein weiterer Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz auch nicht damit begründen, dass der Ehefrau
des Beschwerdeführers, sollte sie sich denn überhaupt dazu entschliessen, die
Ausreise nach Kenia nur schwer zumutbar oder gar unzumutbar sei. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass die Ehe bisher kinderlos blieb. Zudem hat sich der
Beschwerdeführer gemäss den Vorinstanzen weder beruflich noch sozial in der
Schweiz integriert. Der Beschwerdeführer behauptet zwar Gegenteiliges, führt
dies jedoch nicht näher aus, sondern verweist auf seine vorinstanzliche
Rechtsschrift. Eine solche appellatorische Kritik genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 I 303 E. 1.3
S. 306 mit Hinweisen). Mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch ohne vorgängige Verwarnung verhältnismässig (Urteil
2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Für alles Weitere kann auf die
zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli