Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.983/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_983/2012

Urteil vom 5. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________, wohnhaft im Sudan,
vertreten durch X.________
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug/Bewilligung der Einreise und des
Aufenthalts),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1976) stammt aus Eritrea. Er reiste am 20. September 2008 in
die Schweiz ein. Am 21. Mai 2010 gewährte das Bundesamt für Migration ihm Asyl,
worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche
regelmässig verlängert wurde.

B.
Am 20. Dezember 2010 heiratete X._______ im Sudan seine Landsfrau Y.________
(geb. 1990), mit der er bereits in der Heimat seit mehreren Jahren eine
Beziehung gepflegt haben will. Am 21. September 2011 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Einreise- und Familiennachzugsgesuch der Ehegatten ab, da
X.________ seit seiner Einreise in erheblichem Masse (1. Februar 2009 bis 7.
September 2011: Fr. 63'000.--) von der Sozialhilfe habe unterstützt werden
müssen und er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um den
Lebensunterhalt für sich und seine Frau bestreiten zu können. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten
diese Verfügung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 3. April 2012 bzw. 22. August
2012.

C.
X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Gattin die Einreise in die Schweiz zum
Verbleib bei ihrem Ehemann zu gestatten; allenfalls sei die Sache zu neuem
Entscheid an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich zur
Beschwerde zu äussern. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ und Y.________ haben an ihren Anträgen und Ausführungen
festgehalten.

D.
Das Bundesgericht hat den Fall an seiner Sitzung vom 5. September 2013
öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass 
potenziellein solcher besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3. S.
500 f.); in diesem Fall bildet die Frage, ob der Familiennachzug zu bewilligen
ist, Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).

1.2. Der beschwerdeführende Gatte ist ein anerkannter eritreischer Flüchtling,
dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]). Er hat
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig
aufhält sowie nach fünfjähriger rechtmässiger Anwesenheit - längerfristige
Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorbehalten - auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 AsylG; WALTER
STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, N. 11.47). Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 AuG (Familiennachzug von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung) geltend machen (BGE 137 I 284 E. 1.2 S.
287 mit Hinweisen; MARTINA CARONI, Der Familiennachzug in der Schweiz -
Gratwanderung zwischen Menschenrechten, Gleichberechtigung und restriktiver
Zulassungspolitik, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 3 ff., dort S. 19 f.). Er verfügt wegen seiner
flüchtlings- und asylrechtlichen Situation indessen über ein  gefestigtes
Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw.
verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art.
8 EMRK und Art. 13 BV; BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 122 II 1 E. 1e S. 5
[altrechtlich]; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 4.1; UEBERSAX/ REFAEIL/BREITENMOSER,
Die Familienvereinigung im internationalen und schweizerischen
Flüchtlingsrecht, in: UNHCR/SFH [Hrsg.], Schweizer Asylrecht, EU-Standards und
internationales Flüchtlingsrecht, Bern 2009, S. 471 ff., dort S. 518).

1.3.

1.3.1. Dem steht der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. d BGG nicht entgegen:
Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem  Gebiet des Asyls unzulässig, die vom
Bundesverwaltungsgericht getroffen wurden oder von einer kantonalen Vorinstanz
ausgehen und sich auf eine Bewilligung beziehen, auf deren Erteilung weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Das Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK,
SR 0.142.30) umfasst kein Recht auf Familienzusammenführung; das
Exekutivkomitee hat die Signatarstaaten lediglich aufgefordert, in Beachtung
des Grundsatzes der Einheit der Familie, die Familienzusammenführung zu
fördern; ökonomische Kriterien sowie fehlender Wohnraum dürften den
Familiennachzug nicht "übermässig verzögern"; es seien diesbezüglich vielmehr
geeignete Unterstützungsmassnahmen vorzusehen ( UEBERSAX/REFAEIL/BREITENMOSER,
a.a.O., S. 487).

1.3.2.  Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände hiergegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich
im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG; "Familienasyl"). Das Asylgesetz geht beim Einschluss des Ehegatten und
der minderjährigen Kinder in den Flüchtlingsstatus davon aus, dass diese
engsten Familienangehörigen ebenfalls unter der Verfolgung im Heimatstaat
gelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen sind
("Reflexverfolgung" bzw. "abgeleitete" oder "formelle" Flüchtlingseigenschaft).
Mit dem "Familienasyl" erhalten die Angehörigen die gleiche Rechtsstellung und
damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende
anerkannte Flüchtling (vgl. CARONI/MEYER/OTT, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2011,
N. 706). Soweit die Familienmitglieder sich noch im Ausland befinden, wird ihre
Einreise bewilligt, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4
AsylG). Ist dies nicht der Fall, können sie grundsätzlich weder einreisen, noch
erhalten sie "Familienasyl" (Tarkan Göksu, Familiennachzug im Asylrecht, in:
Asyl 1/2004 S. 11 ff., dort S. 19). Dieses setzt demnach eine  vorbestandene,
durch die Flucht getrennte eheliche Lebensgemeinschaft voraus (Caroni/Meyer/
Ott, a.a.O., N. 708; Uebersax/Refaeil/Breitenmoser, a.a.O., S. 517 f.; Thomas
Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund
um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/
2013, a.a.O., S. 31 ff., dort 44 f.).

1.3.3. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, "dass etwa durch die
wiederholte Heirat eines anerkannten Flüchtlings verschiedene weitere Personen
einzig wegen des mit der Heirat verbundenen Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft automatisch ebenfalls zu Flüchtlingen werden, ohne dass
bei ihnen die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung tatsächlich gegeben" wären
(vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 S. 1 ff., dort S. 69). Die Prüfung, ob der sich im Ausland befindende
Familienangehörige die Flüchtlingseigenschaft originär (bzw. materiell)
erfüllt, d.h. aufgrund eigener persönlicher Gefährdung, geht der Anerkennung
eines allfälligen derivativen Anspruchs auf "Familienasyl" jeweils vor (Art. 37
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR
142.311]; BVGE 2007/19 E. 3.3; CARONI/MEYER/OTT, a.a.O., N. 707; UEBERSAX/
REFAEIL/BREITENMOSER, a.a.O., S. 518).

1.4.

1.4.1. Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings - wie hier - nicht
durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden,
haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige
diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche  ausländerrechtlicher Natur in
Anwendung von Art. 43 f. AuG (SR 142.20) bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu
prüfen (BBl 1996 69; EMARK 2006 Nr. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 255; UEBERSAX/REFAEIL/
BREITENMOSER, a.a.O., S. 519; STÖCKLI, a.a.O., N. 11.47 Fn. 99; PETER UEBERSAX,
Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: Breitenmoser/
Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010, S. 203 ff., dort S. 226 Fn.
102; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 313 Fn. 34;
GÖKSU, a.a.O., S. 19; HUGI YAR, a.a.O., S. 45). Die Rechtsstellung der
Flüchtlinge richtet sich in diesem Fall - mangels besonderer asylrechtlicher
Bestimmungen - nach den für die entsprechenden ausländischen Personen allgemein
geltenden Regeln (Art. 58 AsylG).

1.4.2. Der Grundsatz des  Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG)
schliesst dies nicht aus: Zwar hat die Beschwerdeführerin aus dem Sudan über
die Botschaft ein eigenes Asylgesuch gestellt, das vom Bundesamt für Migration
bearbeitet wird, doch bezieht sich der Vorrang des asylrechtlichen Verfahrens,
wie sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AsylG ergibt ("bis zur Ausreise"),
auf Verfahren im Inland, nicht auf solche, bei denen sich der Gesuchsteller
noch im Ausland befindet. Der Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens wird
zudem durchbrochen, wenn ein konventionsrechtlicher Anspruch auf die Erteilung
der beantragten ausländerrechtlichen Bewilligung besteht, wie die
Beschwerdeführer dies in ihrem Fall geltend machen (Art. 14 Abs. 1 AsylG [in
fine]; vgl. Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE
138 I 246 ff.; 137 I 351 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) gegen den negativen, kantonal
letztinstanzlichen  ausländerrechtlichen Nachzugsentscheid eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
(vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).
Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr
Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154
f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz 
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu
pflegen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; 137 I 247 E. 4.1.2).

2.2. Der Anspruch gilt auch dann nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,
erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl
bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen
den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft
beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353
E. 3 S. 357 ff.). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch
ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das
rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen"
Interessenabwägung entspricht (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff N. 17 mit Hinweisen).

2.3. In Fällen, die - wie hier - sowohl das Familienleben als auch die 
Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische
Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt
ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab
(EGMR-Urteile  Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; 
Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung
(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung
entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die
betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,
die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen; vgl. EGMR-Urteil  Nunez § 84; siehe auch die Entscheide 
Biraga gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff.;  Antwi u. Mitb.
gegen Norwegen vom 14. Februar 2012 [Nr. 26940/10] § 87 ff.;  Darren Omoregie §
57;  Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48; 
Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich vom 28. Mai
1985, Serie A, Bd. 138 § 67 ff.; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 16; MINH SON NGUYEN,
Migrations et relations familiales: de la norme à la jurisprudence et vice
versa, in: Amarelle/Christen/Nguyen [Hrsg.], Migrations et regroupement
familial, 2012, S. 109 ff., dort S. 146 ff.).

2.4.

2.4.1. Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art.
42 ff. AuG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren
Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist
trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das
behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz
des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um
den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S.
293). Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen
von Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllen
oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AuG bestehen. Die meisten
europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst,
wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete
Wohnung verfügt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3c/aa S. 344). Zudem ist jeweils den
vom EGMR bei der Einzelfallbeurteilung mitberücksichtigten weiteren Umständen
Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.3).

2.4.2. Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines
der Ehepartner besteht in diesem Rahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Systems, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden
Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a AuG), die Eheleute über eine
bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit. b AuG) und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen
eingehalten sein (Art. 73 Abs. 1 - 3 VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe)
oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliegt, d.h. insbesondere,
wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der
Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG, vgl. zu diesem
Kriterium das EGMR-Urteil  Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr.
52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist im September 2008 in die Schweiz gekommen. Am 21.
Mai 2010 wurde ihm Asyl gewährt und gestützt hierauf eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Erst nach der Flucht heiratete er am 20.
Dezember 2010 seine heutige Gattin. Seine Rechtsstellung hat in dem Sinne als
gesichert zu gelten, dass er selber nur noch unter besonderen Umständen
ausgewiesen oder in seine Heimat zurückgeschafft werden kann (vgl. Art. 63 bzw.
Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65 E. 4 u. 5). Seine Beziehung zur
Schweiz als Asylland ist damit eng (BGE 122 II 1 E. 3d S. 10) :
Sozialhilferechtliche Probleme können ihm persönlich flüchtlings- und
asylrechtlich nicht entgegengehalten und seine ausländerrechtliche Anwesenheit
darf nicht wegen solcher beendet werden; auf seine eigene finanzielle Situation
kommt es somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Nach Art.
23 FK ist ihm als anerkanntem Flüchtling ohne ausländerrechtliche Folgen
vielmehr "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den
Einheimischen" geschuldet.

3.2. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit der  nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der
finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im
öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins
hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und
der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs
konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile  Konstantinov § 50
["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und  Hasanbasic § 59), doch sind die
statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen)
Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mitzuberücksichtigen
(vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 6). Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 5
VZAE, wonach der "besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
[...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung" getragen
wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz
Asyl gewährt hat und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als
die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit
Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn
eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs-
oder Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; 120 Ib 1 E. 3c).
Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die
Anspruchssituationen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121)
umfassender geregelt und auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 44
AuG ausdrücklich verzichtet hat. Dieser bezieht sich in erster Linie auf die
Fälle eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine
konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person
wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr
bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete
Familienleben pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt.

3.3. Die Gattin des Beschwerdeführers ist selber Eritreerin und hält sich nach
ihren Angaben ohne Aufenthaltsberechtigung im Sudan auf, wobei die
Verhältnisse, denen sie dort ausgesetzt ist, allgemein und wegen ihrer
gesundheitlichen Probleme ("chronische Rückenschmerzen, Irritation des
Ischiasnervs und ständig wiederkehrendes Typhus-Fieber") als schwierig zu
gelten haben. Zwar heiratete der Beschwerdeführer sie erst, nachdem er in der
Schweiz Asyl erhalten hatte, doch riskierte der Beschwerdeführer, seinen
Asylstatus zu verlieren, entschlösse er sich, zu seiner Frau in den Sudan zu
ziehen. Zudem hat sich das Paar gemäss eigenen Angaben bereits vor der Flucht
in Eritrea gekannt und dort eine Beziehung gepflegt. Entgegen den Überlegungen
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich kann unter diesen Umständen nicht
ohne weitere Abklärungen und rein vermutungsweise davon ausgegangen werden, das
Zusammenleben sei "wohl auch" im Sudan möglich, wo die Heirat stattgefunden
habe. Aufgrund der dortigen spezifischen Verhältnisse von eritreischen
Flüchtlingen (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-5921/2009 vom 30. März
2012 E. 5) und mit Blick auf den Asylentscheid zugunsten des Beschwerdeführers
kann nicht gesagt werden, dass die Eheleute ihre Beziehung im gemeinsamen
Heimatstaat oder (legal) in einem (anderen) Drittstaat leben könnten, zu dem
engere Beziehungen bestünden als zur Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S.
289).

3.4. Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass die Ehe nicht missbräuchlich
eingegangen worden ist und keine anderen Verweigerungsgründe als die
allfälligen finanziellen Probleme des Paares bestehen. Sie weisen darauf hin,
dass bei einem aktuellen Mietzins von Fr. 990.-- pro Monat nicht gesagt werden
könne, dass der Beschwerdeführer eine "sehr kleine Wohnung" miete, was zu
berücksichtigen sei, "wenn [er], nachdem sich seine Einkommenssituation
gefestigt hat, ein neues Nachzugsgesuch stellen sollte". Die Vorinstanz stellt
auch nicht infrage, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Frau, die
er bereits seit Jahren aus der gemeinsamen Heimat kennt, im Rahmen des faktisch
und rechtlich Möglichen über die Grenzen hinweg gepflegt hat und die beiden
künftig in der Schweiz einen gemeinsamen Haushalt begründen wollen. Wäre dies
nicht der Fall oder ergäben sich nachträglich Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe
dazu dient, die schweizerischen Migrationsbehörden zu täuschen, könnte die vom
Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Gattin gegebenenfalls
widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden (vgl. Art. 62 AuG). Da die
Beschwerdeführerin ausländer- und nicht flüchtlings- bzw. asylrechtlich in die
Schweiz zu ihrem Mann nachzieht (Art. 8 EMRK/Art.13 BV i.V.m. Art. 44 AuG),
gelten für sie ausschliesslich die Regeln über die ausländerrechtliche
Aufenthaltsbeendigung; sie selber verfügt nicht über den Status als Flüchtling,
solange ihr dieser nicht zuerkannt worden ist.

4.
Zu prüfen bleibt ausschliesslich noch, ob die finanzielle Situation der
Beschwerdeführer dem Familiennachzug zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids entgegengestanden hat.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen
(mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn
die Gefahr einer  fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.
Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung aber auf  längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem
ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil
2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).

4.2. Die entsprechende Praxis gilt unter dem neuen Recht fort (vgl. oben E.
3.2; siehe auch die Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2 und 2C_31
/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2) : Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor
dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine
massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von
anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher
und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der
Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen (BGE 122 II 1 E. 3a). Unternimmt der anerkannte
Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen
eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der
Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er
auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies
genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der
Schweiz zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den
Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen
vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG zu
erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit
ausgeglichen werden kann. Dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl kommt
ein Aufenthaltsrecht zu, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls
gebieten und die Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/cc) bzw. im Sinne einer
verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe
Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl-
und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen.

4.3. Nach dem verbindlich und nicht willkürlich festgestellten Sachverhalt der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) hat sich der Beschwerdeführer um seine
Integration bemüht. Er besuchte verschiedene Deutschkurse und nahm an
Beschäftigungsprogrammen teil. Seit dem 8. Mai 2012 ist er erwerbstätig. Zwar
hat er anfangs "nur" Fr. 1'961.30 (117.95 Stunden in drei Wochen) verdient und
garantiert ihm seine Festanstellung bloss ein Pensum von 17 Stunden pro Woche,
doch betrugen seine Einkünfte in der Folge dennoch zwischen Fr. 3'198.00 und
Fr. 3'621.80, was es ihm erlauben würde, für die von der Vorinstanz errechneten
gemeinsamen Kosten des Ehepaars von Fr. 2'900.-- aufzukommen, selbst wenn seine
Gattin nicht selber rasch zu den Ausgaben beitragen sollte. Umgekehrt ist nicht
zu verkennen, dass seine bessere wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids (August 2012) erst seit kurzer Zeit bestand und diese
aufgrund des Arbeitsvertrags im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der
prospektiven Abschätzung der Entwicklung durch das Verwaltungsgericht ohne
Verletzung von Bundesrecht noch nicht als hinreichend gesichert erachtet werden
konnte, um im Falle des Nachzugs eine nicht auf Dauer ins Gewicht fallende
Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Der
angefochtene Entscheid verletzt deshalb - entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer - kein Bundesrecht. Sollte sich die sich beim Entscheid der
Vorinstanz erst abzeichnende finanzielle Entwicklung inzwischen indessen
bestätigt haben und keine anderen Verweigerungsgründe vorliegen, wäre das
Familiennachzugsgesuch gutzuheissen, andernfalls die Garantien von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt würden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Den bedürftigen (vgl. E. 4.3) Beschwerdeführern
wird antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt,
da ihre Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art.
64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Den Beschwerdeführern wird Barrister Stephanie Motz als unentgeltliche
Rechtsvertreterin beigegeben und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.--
entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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