Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.981/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_981/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. September 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus Ägypten. Mit Verfügung vom 11. März 2010
wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz
weggewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den entsprechenden Entscheid mit
Urteil vom 1. November 2011 (2C_671/2011). Am 20. Januar 2012 nahm das Amt für
Migration und Personenstand des Kantons Bern X.________ in Ausschaffungshaft,
nachdem er nicht fristgerecht ausgereist war; er wurde am 24. Februar 2012 aus
der Haft entlassen. Am 4. April 2012 stellte X.________ das Gesuch, ihm eine
Härtefallbewilligung zu erteilen; das Amt für Migration und Personenstand sowie
die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern traten am 17. April 2012
bzw. 2. August 2012 hierauf nicht ein.

1.2 Am 13. August 2012 nahm das Amt für Migration und Personenstand X.________
erneut in Ausschaffungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte
diese bis zum 12. Oktober 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies
die hiergegen gerichtete Beschwerde am 4. September 2012 ab, wogegen X.________
am 1. Oktober 2012 (Posteingang 3. Oktober 2012) mit dem sinngemässen Antrag an
das Bundesgericht gelangt ist, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm den
Aufenthalt zu bewilligen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den
Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie den Bewilligungs- und
Wegweisungsentscheid, welcher dem Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren nicht
(wieder) zur Prüfung unterbreitet werden kann; diesbezüglich hat es am 1.
November 2011 abschliessend entschieden. Verfahrensgegenstand bildet einzig die
Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs
des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E.
2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der
Beschwerdeführer nicht unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil
auseinander; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies tun könnte: Der
Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden und hat das Land nach
dem bundesgerichtlichen Urteil nicht fristgerecht freiwillig verlassen. Der
Beschwerdeführer ist wegen Diebstahls, Betrugs, Hehlerei und Urkundenfälschung
rechtskräftig verurteilt worden und erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (vgl. das Urteil 2C_455/
2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Er durfte zur Sicherung des Vollzugs seiner
Wegweisung erneut ausländerrechtlich inhaftiert werden. Seine Festhaltung
erscheint auch verhältnismässig, nachdem er das Land nicht freiwillig verlassen
hat. Es konnte für ihn bereits einmal ein "Laissez-passer"-Papier beschafft
werden und es bestehen keine Hinweise dafür, dass dies nicht erneut möglich
sein könnte.

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem
Bundesamt für Migration und zur Kenntnisnahme dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher Thomas Trafelet
(Obere Jungfraustrasse 50, Postfach 381, 3800 Interlaken), schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar